Weitere Entscheidung unten: OLG München, 07.06.2013

Rechtsprechung
   OLG München, 11.07.2013 - 7 U 908/13   

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https://dejure.org/2013,17803
OLG München, 11.07.2013 - 7 U 908/13 (https://dejure.org/2013,17803)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2013 - 7 U 908/13 (https://dejure.org/2013,17803)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 7 U 908/13 (https://dejure.org/2013,17803)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eines Verfahrens über die Anfechtung des Ausschlusses eines Komplementärs aus einer GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert der Anfechtung des Ausschlusses der Komplementärin aus einer GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    1. Der Wert des Klageantrags, den
    Einlage, Geschäftsanteil, Geschäftswert, Haftungsvergütung, Vergütung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.2008 - II ZR 39/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 7 U 908/13
    Der Wert des Klageantrags, den Beschluss über den Ausschluss der Komplementärin aus einer GmbH & Co. KG für nichtig zu erklären, richtet sich nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH Beschluss vom 08.12.2008, Az: II ZR 39/08).

    Nach dem Beschluss des BGH vom 08.12.2008 (Az: II ZR 39/08) ist der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.

    Der Senat hält angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wertberechnung eines Geschäftsanteils (vgl. BGH Beschlüsse vom 11.12.2012, II ZR 27/12; vom 08.12.2008, II ZR 39/08; vom 03.03.2008, II ZR 301/06) an seiner bislang höheren Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren nicht mehr fest.

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 301/06

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 7 U 908/13
    Der Senat hält angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wertberechnung eines Geschäftsanteils (vgl. BGH Beschlüsse vom 11.12.2012, II ZR 27/12; vom 08.12.2008, II ZR 39/08; vom 03.03.2008, II ZR 301/06) an seiner bislang höheren Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren nicht mehr fest.
  • BGH, 11.12.2012 - II ZR 27/12

    Verfahrensrecht - Zu niedriger Streitwert für Revision

    Auszug aus OLG München, 11.07.2013 - 7 U 908/13
    Der Senat hält angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wertberechnung eines Geschäftsanteils (vgl. BGH Beschlüsse vom 11.12.2012, II ZR 27/12; vom 08.12.2008, II ZR 39/08; vom 03.03.2008, II ZR 301/06) an seiner bislang höheren Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Verfahren nicht mehr fest.
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Rechtsprechung
   OLG München, 07.06.2013 - 7 U 908/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18054
OLG München, 07.06.2013 - 7 U 908/13 (https://dejure.org/2013,18054)
OLG München, Entscheidung vom 07.06.2013 - 7 U 908/13 (https://dejure.org/2013,18054)
OLG München, Entscheidung vom 07. Juni 2013 - 7 U 908/13 (https://dejure.org/2013,18054)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 1260
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.2008 - II ZR 39/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei

    Auszug aus OLG München, 07.06.2013 - 7 U 908/13
    Der Wert des Klageantrags, den Beschluss über den Ausschluss der Komplementärin aus einer GmbH & Co. KG für nichtig zu erklären, richtet sich nach dem Wert des Geschäftsanteils (BGH Beschluss vom 08.12.2008, Az: II ZR 39/08).

    Nach dem Beschluss des BGH vom 08.12.2008 (Az: II ZR 39/08) ist der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.

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