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   OLG Hamm, 23.09.1997 - 7 UF 106/97   

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OLG Hamm, 23.09.1997 - 7 UF 106/97 (https://dejure.org/1997,10202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.1997 - 7 UF 106/97 (https://dejure.org/1997,10202)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. September 1997 - 7 UF 106/97 (https://dejure.org/1997,10202)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 371
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 03.12.2013 - 2 UF 105/13

    Unterhalt bei unberechtigten Missbrauchsvorwürfen verwirkt

    bb) Scheidet eine Anwendung des § 1579 Nr. 3 oder Nr. 7 BGB aus, weil nicht wenigstens verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist, kann ein Härtegrund nach § 1579 Nr. 8 BGB anzunehmen sein, wenn sich die Unzumutbarkeit aus objektiven Umständen ergibt, etwa weil im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB über einen längeren Zeitraum und in besonders massiver Weise verwirklicht wurden (BGH, Beschluss vom 14.1.1998 - XII ZR 277/97 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.9.1997 - 7 UF 106/97 -, juris - Kurztext; Hollinger, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1579, Rn. 181; Maurer, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 1579, Rn. 5, 63).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2009 - 9 UF 5/09

    Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wegen einer im Zustand der

    Es hat dies unter Hinweis auf Fundstellen (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1579, Rz. 12; Hollinger in: jurisPK, § 1579, Rz. 159 und OLG Hamm, FamRZ 1998, 371) damit begründet, dass für den Tatbestand des § 1579 BGB anerkannt sei, dass die Folgen einer rechtwidrigen Tat jedenfalls dann (gemäß § 1579 Nr. 8 BGB) berücksichtigt werden könnten, wenn sie fortwirkten und besonders schwerwiegend seien.

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB (Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten) wegen fehlenden Verschuldens nicht greift, die Folgen der Tat über § 1579 Nr. 8 BGB berücksichtigt werden können, wenn diese fortwirken und besonders schwer wiegen (Palandt/ Brudermüller, aaO, § 1579, Rz. 16, unter Hinweis auf OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1375: versuchtes Tötungsdelikt; Hollinger in: jurisPK, 4. Aufl., § 1579, Rz. 159 unter Hinweis auf Hamm, FamRZ 1998, 371: Unzumutbarkeit aus objektiven Umständen, weil im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrere Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB über einen längeren Zeitraum und in besonders massiver Weise verwirklicht wurden).

  • OLG Schleswig, 05.04.2000 - 15 UF 5/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Geltendmachung von Unterhalt; Berücksichtigung

    Entscheidend ist danach, ob die Belastung mit der Unterhaltspflicht ganz oder teilweise aus der Sicht des Verpflichteten unerträglich wird und daher aus dem Gesichtspunkt der objektiven Unzumutbarkeit eingeschränkt werden oder entfallen muß (OLG Hamm FamRZ 1998, 371 m.w.N.).

    Dem entspricht es, dass auch das OLG Hamm trotz Verneinung des § 1579 Nr. 2 BGB wegen fehlenden schuldhaften Verhaltens des Berechtigten zur groben Unbilligkeit über § 1579 Nr. 7 BGB wegen besonderer Umstände gelangt ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 371, 372; wohl a.A. die noch zur alten Fassung von § 1579 BGB ergangene und daher jedenfalls überholte Entscheidung OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 585 ).

  • OLG Hamm, 19.10.2005 - 11 UF 78/05

    Keine Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 7 BGB bei

    Schließlich ist auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des OIG Hamm vom 23.09.1997 (FamRZ 1998, S. 371) nicht als Präzedenzfall für die Begründung einer Anspruchsbeschränkung geeignet.
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