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   OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - II-7 UF 107/05   

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https://dejure.org/2005,9272
OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - II-7 UF 107/05 (https://dejure.org/2005,9272)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005 - II-7 UF 107/05 (https://dejure.org/2005,9272)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - II-7 UF 107/05 (https://dejure.org/2005,9272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerbsobliegenheit für den Unterhaltsberechtigten während des ersten Trennungsjahrs; Gedachte Immobilienveräußerung an Dritte bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung eines Wohnvorteils; Ansetzen des vollen Wohnvorteils auf Seiten des Erwerbers; Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    BGB § 1361; ; BGB §§ 1601 ff.; ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 1610

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 § 1606 Abs. 3 Satz 1 § 1610
    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 107/05
    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt (mit Versäumnisurteil vom 01.12.2004, AZ: XII ZR 75/02, ab Bl. 11 des Urteils, FuR 2005, 361 ff.; Urteil vom 11.05.2005, AZ: XII ZR 211/02, dort Bl. 14 f.; ZFE 2005, 449, 450) entschieden, dass auf Seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist; es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich.

    Es besteht im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch kein Anlass, diese Tilgungsanteile bzw. diejenigen, welche bei der Finanzierung des von der Klägerin zu 1) erworbenen Miteigentumsanteils anfallen, etwa als (zusätzliche) Altersvorsorge (vgl. BGH Urteil vom 11.05.2005 a. a. O.) zu berücksichtigen.

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2003 - 2 UF 107/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 107/05
    In der Vergangenheit hat der Senat solche Fälle behandelt, als wäre (fiktiv) eine Veräußerung an einen Dritten erfolgt (vgl. auch OLG Karlsruhe FuR 2004, 457, 458 ff. mit eingehender Begründung dieser Billigkeitsentscheidung).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 107/05
    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt (mit Versäumnisurteil vom 01.12.2004, AZ: XII ZR 75/02, ab Bl. 11 des Urteils, FuR 2005, 361 ff.; Urteil vom 11.05.2005, AZ: XII ZR 211/02, dort Bl. 14 f.; ZFE 2005, 449, 450) entschieden, dass auf Seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist; es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich.
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 107/05
    Hierbei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob das Kindergeld auch beim Volljährigenunterhalt nur zur Hälfte oder nunmehr in voller Höhe in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2005, Az: XII ZR 34/03).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 7 UF 107/05
    Für den Unterhaltsberechtigten besteht in der Regel während des ersten Trennungsjahres keine Erwerbsobliegenheit, weil die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zerstört und die Zerrüttung nicht weiter vertieft werden soll (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB; BGH FamRZ 1990, 283, 286); dies gilt auch für die Ausweitung einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Auflage Rz. 6261 f.).
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