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   OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19   

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OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19 (https://dejure.org/2019,3322)
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2019 - 7 W 178/19 (https://dejure.org/2019,3322)
OLG München, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 (https://dejure.org/2019,3322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Die Interessen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten sind keine allgemeine Interessen iSd § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen GmbH

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine PKH für Liquidationsgesellschaft zur Durchführung des Gesellschafter-Innenausgleichs im Rahmen der Liquidation einer Publikums-KG aus "allgemeinem Interesse" an Rechtsverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 622
  • MDR 2019, 619
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.07.1973 - VII R 125/71

    Bewilligung des Armenrechts - Juristische Personen - Erfordernis der allgemeinen

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Die Interessen der "an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" sind allerdings keine "allgemeine Interessen" iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich fordert, dass "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen" wird (BGH, aaO, BGH, Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE, BFH, Beschluss vom 23.07.1992 - V S 13/92, Rz. 5, BFH, Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F., OLG Celle, Beschluss vom 07.03.1986 - 9 W 1/86, II 2 b).

    Eine bloße Betroffenheit von Gesellschaftern reicht - wie der BGH im Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE und der BFH im Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F ausdrücklich ausführen - für die Begründung eines allgemeinen Interesses gerade nicht aus.

  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Die Interessen der "an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" sind allerdings keine "allgemeine Interessen" iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich fordert, dass "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen" wird (BGH, aaO, BGH, Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE, BFH, Beschluss vom 23.07.1992 - V S 13/92, Rz. 5, BFH, Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F., OLG Celle, Beschluss vom 07.03.1986 - 9 W 1/86, II 2 b).

    Eine bloße Betroffenheit von Gesellschaftern reicht - wie der BGH im Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE und der BFH im Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F ausdrücklich ausführen - für die Begründung eines allgemeinen Interesses gerade nicht aus.

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine KG und damit um eine "parteifähige Vereinigung" i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, Rz. 7), jedoch scheitert eine Prozesskostengewährung nach dieser Vorschrift - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - daran, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft.

    Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - IX ZB 145/09, Rz. 10).

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356).
  • BGH, 19.07.2006 - II ZA 1/06

    Prozesskostenhilfe für den Liquidator einer juristischen Person

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Selbst wenn aber die Liquidatorin Partei des Rechtsstreits wäre, würde dies an der Unanwendbarkeit des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO nichts ändern, da ein Liquidator ebenfalls keine Partei kraft Amtes ist (BGH, Beschluss vom 19.07.2006 - II ZA 1/06, Rz. 1).
  • OLG Stuttgart, 12.02.1975 - 1 W 58/74

    Bewilligung eines Armenrechts ; Finanzierung eines Prozesses

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Darunter fallen nämlich all diejenigen, auf deren Vermögenslage sich Obsiegen oder Unterliegen der Vereinigung wirtschaftlich auswirkt (Geimer in Zöller 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 22 zu § 116 ZPO), und damit Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Inhaber eines wirtschaftlichen Anteils, gleichgültig, auf welche Weise sie am Ertrag beteiligt sind und ob sie für die Verbindlichkeiten beschränkt mit ihrer Einlage oder unbeschränkt haften (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 22 zu § 116 ZPO, Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, München 2018, Rdnr. 14 zu 3 116 ZPO, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.1975 - 1 W 58/74, Rz. 1 zu § 114 ZPO a.F.) und damit auch die Anleger, auf die die Antragstellerin abstellt, gleichgültig ob sie als Direktkommanditisten unmittelbar oder als Treugeber nur mittelbar an der Antragstellerin beteiligt sind.
  • OLG Celle, 07.03.1986 - 9 W 1/86

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Die Interessen der "an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" sind allerdings keine "allgemeine Interessen" iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich fordert, dass "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen" wird (BGH, aaO, BGH, Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE, BFH, Beschluss vom 23.07.1992 - V S 13/92, Rz. 5, BFH, Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F., OLG Celle, Beschluss vom 07.03.1986 - 9 W 1/86, II 2 b).
  • BFH, 23.07.1992 - V S 13/92

    Anspruch einer inländischen juristischen Person oder parteifähigen Vereinigung

    Auszug aus OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19
    Die Interessen der "an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" sind allerdings keine "allgemeine Interessen" iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich fordert, dass "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen" wird (BGH, aaO, BGH, Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE, BFH, Beschluss vom 23.07.1992 - V S 13/92, Rz. 5, BFH, Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F., OLG Celle, Beschluss vom 07.03.1986 - 9 W 1/86, II 2 b).
  • OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen

    Deren Interesse an der Durchführung eines Gesellschafterinnenausgleichs im Rahmen der Liquidation der KG stellt kein "allgemeines Interesse" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar, so dass die zu diesem Zwecke von der Liquidationsgesellschaft beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, 06.03.2019 - 8 W 142/19 - Thüringer OLG, 05.07.2019 - 2 W 98/19 -).

    Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 ZPO nicht vorliegen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 -, n.v.; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, n.v.).

    Denn bei der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Partei kraft Amtes im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 8).

    Auch der Standpunkt des Landgerichts, dass die besonderen Voraussetzungen des grundsätzlich auf die Antragstellerin als parteifähige Vereinigung (§ 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB) anwendbaren § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, ist frei von Rechtsfehlern (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 9 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 6. März 2019 - 8 W 142/19 - unter II.3; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 - unter II.1 b).

    aa) Die Antragstellerin erfüllt keine der Allgemeinheit dienende Aufgabe (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 11).

    Hierzu zählen grundsätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft (vgl. für eine GmbH: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 -, WM 1991, 32) sowie vorliegend die der Antragstellerin beigetretenen Anleger (OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 W 178/19 -, juris Rn. 13; Thüringer OLG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 2 W 98/19 -, unter II.1 b; ebenso Reichling a.a.O. § 116 Rn. 21.1; Schultzky a.a.O. § 116 Rn. 24), denn der Erfolg der von der Antragstellerin beabsichtigen Klage wirkt sich über eine entsprechende Erhöhung des zum Zwecke der Verteilung zur Verfügung stehenden Vermögens der Antragstellerin auf die Vermögenslage ihrer Anleger aus (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 HGB).

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