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   OLG Brandenburg, 23.06.2015 - 7 W 23/15   

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https://dejure.org/2015,17053
OLG Brandenburg, 23.06.2015 - 7 W 23/15 (https://dejure.org/2015,17053)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2015 - 7 W 23/15 (https://dejure.org/2015,17053)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 7 W 23/15 (https://dejure.org/2015,17053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke des Betriebes eines Kindergartens gegründeten Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke des Betriebes eines Kindergartens gegründeten Vereins

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 902
  • FGPrax 2015, 258
  • Rpfleger 2016, 107
  • NZG 2015, 922
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 18.01.2011 - 25 W 14/10

    Vereinsregisterverfahren: Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.06.2015 - 7 W 23/15
    Aus der Existenz von Kita-GmbHs lässt sich demgemäß nichts für den vom Antragsteller verfolgten Zweck herleiten (anders wohl im Ergebnis KG, Beschluss vom 18. Januar 2011, 25 W 14/10).
  • KG, 16.02.2016 - 22 W 71/15

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend annimmt, eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (a.A. in konkreten, Kindertagesstätten betreffenden Einzelfällen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris Rn. 13 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris Rn. 14; noch offen lassend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 6 ff.).

    Es handelt sich weder um eine kleine KiTa (wie offenbar im Fall des Brandenburgischen OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15), noch sind besondere Beziehungen der Kindeseltern zum Verein ersichtlich, so dass für diese gleichgültig ist, ob der KiTa-Träger ein Verein oder eine Gesellschaft ist.

    Es hatte im Übrigen den Fall eines Elterninitiativkindergartens zu beurteilen, wie auch das OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15), das im dort entschiedenen Fall den Verein ebenfalls für ideell erklärt hat.

    Die Vielzahl teilweise dieser Senatsrechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

  • KG, 16.02.2016 - 22 W 88/14

    Amtslöschungsverfahren im Vereinsregister: Kindertagesstätten betreibender Verein

    Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend annimmt, eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (a.A. in konkreten, Kindertagesstätten betreffenden Einzelfällen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris Rn. 13 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris Rn. 14; noch offen lassend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 6 ff.).

    Es handelt sich weder um eine kleine KiTa (wie offenbar im Fall des OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15), noch sind besondere Beziehungen der Kindeseltern zum Verein ersichtlich, sondern lediglich deren Bereitschaft zur Eingewöhnung (vgl. Homepage bei der KiTa W.straße unter der Rubrik "Wir über uns"), so dass für diese gleichgültig ist, ob der KiTa-Träger ein Verein oder eine Gesellschaft ist.

    Es hatte im übrigen den Fall eines Elterninitiativkindergartens zu beurteilen, wie auch das OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15), das im dort entschiedenen Fall den Verein ebenfalls für ideell erklärt hat.

    Die Vielzahl teilweise dieser Senatsrechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

  • KG, 11.04.2016 - 22 W 40/15

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister: Wirtschaftliche Betätigung durch

    Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung ist grundsätzlich, wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend annimmt, eine entgeltliche unternehmerische Betätigung (a.A. in konkreten, Kindertagesstätten betreffenden Einzelfällen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris Rn. 13 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris Rn. 14; noch offen lassend: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.08.2014, 7 W 83/14, juris Rn. 6 ff.).

    Es handelt sich zwar um eine eher kleine KiTa (wie offenbar auch im Fall des Brandenburgischen OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15), allerdings sind keine besonderen Beziehungen der Kindeseltern zum Verein ersichtlich und auch auf Verfügung des Senates vom 25. Februar 2016 hin im Antwortschriftsatz vom 22. März 2016 nicht dargelegt worden.

    Es hatte im übrigen den Fall eines Elterninitiativkindergartens zu beurteilen, wie auch das OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15), das im dort entschiedenen Fall den Verein unter Bezug auf das brandenburgische KiTa-Gesetz ebenfalls für ideell erklärt hat.

    Die Vielzahl teilweise dieser Senatsrechtsprechung entgegenstehenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.09.2012, 2 W 152/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2014, 8 W 447/14, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.06.2015, 7 W 23/15, juris) zeigt auf, dass hier eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, so dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden muss (vgl. zu den Voraussetzungen; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 70 Rn. 28).

  • OLG Hamm, 07.04.2017 - 27 W 24/17

    Waldbienen Naturkindergarten kann eingetragener Verein werden

    Die zwischenzeitlich seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erheblich veränderten Rahmenbedingungen, insbesondere die Anforderungen in materieller Hinsicht, haben auf diese eigentliche Zweckbestimmung keinen Einfluss (vgl. eingehend mit weiteren Nachweisen: OLG Brandenburg, NZG 2015, 922 ff, Rn.8 ff; OLG Stuttgart, RdLH 2015, 102 f., Rn.13 ff; OLG Schleswig, ZStV 2013, 142 ff, Rn.32 ff).
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