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   OLG Zweibrücken, 07.07.2015 - 7 W 33/15   

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OLG Zweibrücken, 07.07.2015 - 7 W 33/15 (https://dejure.org/2015,19455)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.07.2015 - 7 W 33/15 (https://dejure.org/2015,19455)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 7 W 33/15 (https://dejure.org/2015,19455)
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage.
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 17 W 41/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des vom

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    b) Das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden besteht vielmehr jedenfalls darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (so auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 4; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    bb) Hat die Bank allerdings bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und verlangt oder ist diese gar schon an das Kreditinstitut gezahlt worden, besteht das Interesse des Widerrufenden auch in dem Bestreben, diese nicht leisten zu müssen bzw. zurückzuerhalten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 7).

    Eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung je nachdem, ob - zufällig - das Vorfälligkeitsentgelt nach § 502 BGB (keine Deckelung) oder der noch ausstehende Zinsbetrag höher ist (Deckelung), erscheint nicht angemessen (ohne diese Beschränkung auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 8).

    In diesem Fall umfasst sein Feststellungsantrag auch noch den - von ihm freilich darzulegenden und - sich aus der Zinsdifferenz ergebenden Betrag, den der Widerrufende seiner Ansicht nach in der Vergangenheit zu viel entrichtet hat (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 4 W 10/15

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Ausgehend hiervon kann der Streitwert pauschal weder mit der Höhe des Nettodarlehensbetrags noch mit der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 8 [in Aufgabe von OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15] ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 11; Beschluss vom 29.4.2015 -6 U 141/14, bei juris Rn. 3; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 3; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, bei juris Rn. 7) .

    e) Der Senat teilt hingegen im dogmatischen Ausgangspunkt den auch vom Landgericht gewählten Ansatz, wonach b ei einem Streit über die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung das wirtschaftliche Interesse des Klägers unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen ist ( im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, bei Juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, bei Juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 2 ).

    In allen übrigen Fällen, in denen es an entsprechendem Klägervortrag fehlt oder in denen der gehaltene Klägervortrag - auch unter Berücksichtigung des gegnerischen Vortrags - zweifelhaft ist, kann das durch § 3 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig dahin ausgeübt werden, die wirtschaftlichen Vorteile des Widerrufs in Anbetracht der Tatsache, dass diese einerseits je nach Einzelfall und Abwicklungsstand des Darlehens zum Zeitpunkt des Widerrufs erheblich variieren können und andererseits in aller Regel nur einen Bruchteil der Darlehensvaluta betragen, auf einen pauschalen Prozentanteil der Nettodarlehenssumme (10 %) zu schätzen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 8 ) .

    Die aus einem Widerruf folgende Zinsersparnis für die Zukunft, die von weiten Teilen der veröffentlichten Rechtsprechung als Regelanknüpfungspunkt für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses präferiert wird ( vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13, bei Juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 17; Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2015 - 8 W 528/15 , bei Juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7) , mag zwar in vielen Fällen zumindest eines der maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen des Widerrufenden abbilden, sie stellt jedoch nur einen Ausschnitt aus den möglichen Folgen eines Widerrufs dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 - 17 W 41/15 bei Juris Rn. 12 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15, bei Juris Rn. 7 ) und führt in denjenigen Fällen nicht zu einem überzeugenden Ergebnis, in denen der Widerruf erfolgt, wenn das Darlehen bereits zurückgeführt ist oder kurz vor der Rückführung steht.

  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15
    Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15 -, juris; Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22.7.2015 - 3 W 48/15 -, juris; mit gleichem Ansatz aber ohne Heranziehung des § 9 ZPO: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7.7.2015 - 7 W 33/15 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2015 -17 W 41/15 -, juris).
  • OLG München, 22.01.2016 - 19 W 142/16

    Streitwert bei Widerruf eines Darlehens

    Das tatsächliche Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 3; Beschluss vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 14.04.2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 29.04.2015 - 6 U 141/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6).

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden darin besteht, sich für die Zeit nach dem Widerruf bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen (insofern übereinstimmend mit OLG Stuttgart, 6 W 25/15, 6 W 23/15, 6 U 141/14, 9 U 119/14, OLG Celle 3 W 48/15, OLG Zweibrücken 7 W 33/15).

    Hat die Bank allerdings bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und verlangt oder ist diese gar schon an das Kreditinstitut gezahlt worden, besteht das Interesse des Widerrufenden auch in dem Bestreben, diese nicht leisten zu müssen bzw. zurückzuerhalten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, WM 2015, 1147 Rn. 5; OLG Zweibrücken, 7 W 33/15).

  • OLG Koblenz, 03.09.2015 - 8 W 528/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Dies erweist sich unter Berücksichtigung der Erwägungen, die das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem jüngst veröffentlichten Beschluss angestellt hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. Juli 2015 - 7 W 33/15 -, Rn. 6, juris) und die der Senat teilt, als nicht sachgerecht:.
  • OLG Zweibrücken, 20.05.2016 - 7 W 18/16

    Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung: Streitwertbemessung bei einer Klage

    Bei einer Klage auf Festellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages ist der Streitwert gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dieser Feststellung zu bestimmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 07.07.2015, Az.: 7 W 33/15, bei Juris Rdnr. 6; und vom 18.11.2015, Az.: 7 W 72/15, bei Juris Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az:: XI ZR 366/15, bei Juris Rdnr. 5 m.w.N.).

    Soweit der Senat früher diese Nutzungsersatzforderung einbezogen und in erster Linie auf die Differenz der im Falle des fortbestehenden Darlehensvertrags einerseits und im Falle des wiksamen Widerrufs des Darlehensvertrags andereseits insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen abgestellt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015, Az.: 7 W 33/15), hält er im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht mehr hieran fest.

  • OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des

    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
  • LG Limburg, 14.01.2016 - 2 O 204/15

    Feststellung der Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch

    Die Rechtsfolge entspricht insoweit der einer wirksamen Rücktrittserklärung, die ebenfalls nicht zu dem Wegfall des ursprünglichen Vertrages, sondern vielmehr zu dessen Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis führt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015, Az. 7 W 33/15, zit. n. [...], Rn. 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 357 Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 18.11.2015 - 7 W 72/15

    Zivilprozessrecht: Zulässigkeit der Beschwerde einer Partei gegen die

    Für ein solches Rückabwicklungsschuldverhältnis gilt aber grundsätzlich, dass der Streitwert nach der Verschlechterungsdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu schätzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 07.07.2015, Az..: 7 W 33/15 bei Juris m.w.N.; ebenso Senat, Beschluss vom 26.08.2015, Az.: 7 W 52/15).
  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
  • LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
  • OLG Hamburg, 30.11.2015 - 13 W 77/15
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