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   OLG Celle, 20.08.2001 - 7 W 34/01 (L)   

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https://dejure.org/2001,8752
OLG Celle, 20.08.2001 - 7 W 34/01 (L) (https://dejure.org/2001,8752)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2001 - 7 W 34/01 (L) (https://dejure.org/2001,8752)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. August 2001 - 7 W 34/01 (L) (https://dejure.org/2001,8752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abänderung von Altenteilsleistungen: Dauerhaftes negatives Geschäftsergebnis des Hofes bereits bei Übergabe an den Hoferben

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 HöfeO ; § 323 ZPO ; § 242 BGB
    Altenteilsleistung; Hoferbe; Mangelnde Leistungsfähigkeit ; Negatives Geschäftsergebnis ; Übergabevertrag; Substanzverbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altenteilsleistung; Hoferbe; Mangelnde Leistungsfähigkeit ; Negatives Geschäftsergebnis ; Übergabevertrag; Substanzverbrauch

  • Judicialis

    HöfeO § 14; ; ZPO § 323; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 14; ZPO § 323; BGB § 242
    Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 101 W 4/19

    Anspruch auf Fortsetzung eines Pachtverhältnisses bei tatsächlicher

    Im Unterschied zu § 44 Abs. 1 LwVG sind die in §§ 91 ff., 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO positivierten Billigkeitserwägungen hier für sich allein nicht ermessensleitend (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 20.08.2001 - 7 W 34/01 (L), BeckRS 2001, 30199999 = RdL 2002, 103).
  • OLG Celle, 11.04.2016 - 7 W 68/15

    Anpassung einer Altenteilsverpflichtung wegen erheblichen Rückgangs der

    Voraussetzung wären insoweit aber erhebliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. der Leistungsfähigkeit des Hofes (vgl. dazu Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 63 - 70; Senat, Beschluss vom 20. August 2001 - 7 W 34/01 (L), RdL 2002, 103, insbesondere Rdnr. 14 f. und 23 f., in Kopie jeweils auch im Senatsheft).

    Als Hofeigentümer kann er sich aber nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse - diese hier unterstellt - berufen, wenn er den erheblichen Rückgang der Leistungsfähigkeit des Hofes selbst schuldhaft verursacht hat (Senat, RdL 1958, 183 - so zitiert bei Wöhrmann aaO, Rdnr. 69), oder - was hier jedenfalls zutrifft - wenn schon bei Begründung des Altenteils ein Verbrauch der Hofsubstanz in Betracht kam (Senat, Beschluss vom 20. August 2001 - 7 W 34/01 (L), so schon im Leitsatz und dann insbesondere Rdnr. 24).

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