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   OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00   

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https://dejure.org/2001,7052
OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00 (https://dejure.org/2001,7052)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.04.2001 - 7 W 35/00 (https://dejure.org/2001,7052)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. April 2001 - 7 W 35/00 (https://dejure.org/2001,7052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Ehebedingte Aufwendungen sind keine Schenkungen und können daher nicht widerrufen werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242 § 516 § 530 §§ 1374 ff.
    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1242
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden.

    Nach herrschender Auffassung gehört eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung nicht zu den Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB und damit zum Zugewinn des Empfängers (vgl. BGH NJW 1982, 1093; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. 2001 § 1374 Rdnr. 15).

    Das spricht zusätzlich dafür, die Wirksamkeit der umstrittenen Zuwendungen - von der güterrechtlichen Abwicklung abgesehen - nicht in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 1982, 1093).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden.

    Die Antragstellerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1999, 2962).

  • OLG München, 05.11.1998 - 12 UF 1017/98

    Anwendbarkeit von Ansprüchen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage neben

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00
    Kann die eheliche Lebensgemeinschaft deshalb als Geschäftsgrundlage des Zuwendungsgeschäftes angesehen werden, so ist doch anerkannt (BGH a.a.O.), dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Falle der nachträglichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht anzuwenden sind, sondern ausschließlich die speziellerem güterrechtlichen Regelungen, zumal wenn die Beteiligten, wie hier die Parteien, im gesetzlichen Güterstand leben (BGH a.a.O.; vgl. auch OLG München FamRZ 1999, 1663).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden.
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.04.2001 - 7 W 35/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 1093; 1991, 2553; 1992, 2155; 1994, 2545; 1999, 2962), der der Senat folgt, ist eine Zuwendung unter Ehegatten, die der ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wie hier dem Leben der Familie in einem eigenem Heim, dienen soll, auch dann, wenn keine oder nur eine teilweise Gegenleistung vereinbart wird, keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, kann also nicht gemäß § 530 BGB widerrufen werden.
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2005 - 7 W 44/04

    Selbstständiges Beweisverfahren: Bemessung des Streitwerts bei lediglich

    Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.2001 - 7 W 35/00, OLGR 2001, 163 = Justiz 2001, 191; vom 11.07.2003 - 7 W 28/03) und wohl auch der genannten des Bundesgerichtshofs mangels anderer objektiver Anhaltspunkte die Angaben des Antragstellers maßgebend.
  • LG Karlsruhe, 06.12.2019 - 6 OH 20/18

    Selbständiges Beweisverfahren wegen Baumängeln: Berücksichtigung der

    Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind indes für dessen maßgebendes Interesse (§ 3 ZPO) die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2001 - 7 W 35/00, OLGR 2001, 163; Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 3 Rn. 16, Stichwort "selbständiges Beweisverfahren" mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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