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OLG Celle, 25.01.2010 - 7 W 4/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 11.07.2012 - 7 W 31/12
Verfahren des Grundbuchamts bei Zusammenschreibung hinzuerworbener …
Nach § 7 Abs. 1 HöfeVfO könne ein zum Hof gehörendes Grundstück nur auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts dem Grundbuchblatt des Hofes zugeschrieben werden, wie der erkennende Senat durch Beschluss vom 25.01.2010 (7 W 4/10) erneut festgestellt habe.Gegen diese Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er dem Senatsbeschluss 7 W 4/10 unter Hinweis auf die neue geänderte Kommentierung bei Wöhrmann entgegentritt.
An seiner in dem Beschluss 7 W 4/10 geäußerten Auffassung, eine Eintragung könne nur auf diese Weise herbeigeführt werden, hält der Senat indes nicht länger fest.
Ferner wird in der Neuauflage bei Wöhrmann zum Landwirtschaftserbrecht (…10. Aufl., § 2, Rn. 64), wie vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung zutreffend zitiert, die Senatsentscheidung 7 W 4/10, wonach die Eintragung nur auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts möglich sei, als "formaler, materiell-rechtlich sinnfreier Umweg" abgelehnt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Hofeseigenschaft nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist, nämlich davon abhängt, ob ein Hof im Sinne von § 1 HöfeO vorhanden ist und die Bewirtschaftung in landwirtschaftlicher Nutzung tatsächlich vom Hof aus erfolgt (oder beabsichtigt ist, soweit es um neu erworbene, vom Erwerber bislang noch nicht bewirtschaftete Grundstücke geht).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts aber - in Befolgung der Senatsentscheidung 7 W 4/10, an der der Senat, wie ausgeführt, nicht mehr festhält - gar keine Entscheidung getroffen, ob es objektive Zweifel an der Zweckbestimmung der zuzuschreibenden Flurstücke gibt und ob er diese in eigener Prüfung aufklären kann.