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   OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22   

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https://dejure.org/2022,15273
OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22 (https://dejure.org/2022,15273)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2022 - 7 W 57/22 (https://dejure.org/2022,15273)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2022 - 7 W 57/22 (https://dejure.org/2022,15273)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Terminversäumung durch Rechtsanwalt: Zeitplanung und gerichtliche Wartezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei seiner Zeitplanung für einen anberaumten Gerichtstermin muss der zu einer bestimmten Uhrzeit geladene Rechtsanwalt nicht nur damit rechnen, einige Zeit auf den Beginn der Verhandlung warten zu müssen, sondern auch einkalkulieren, dass auch der Termin selbst eine ...

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Verlegung eines Termins; Verlassen eines Terminortes wegen übermäßiger Wartezeit Verzögerung des Aufrufs einer Sache wegen einer längeren Verhandlungsdauer vorangehender Termine

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer zu früh geht, den bestraft die ZPO!

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer zu früh geht, den bestraft die ZPO! (IBR 2022, 494)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1073
  • MDR 2022, 1113
  • MDR 2022, 1267
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.12.1998 - 4 B 119.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Vertragung wegen erheblicher Verspätung des Beginns der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22
    Für diesen Antrag gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 227 ZPO (BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998, Az. 4 B 113/98, NJW 1999, S. 2131 f.).

    Dabei ist eine Wartezeit auch von über einer Stunde grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998, Az. 4 B 113/98, NJW 1999, S. 2131 f.).

  • OLG Hamm, 14.02.1991 - 6 W 43/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22
    Auch dann, wenn das Gericht nach Stellung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils nur eine Vertagung beschließt, liegt in diesem Beschluss jedenfalls dann eine Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Gericht diesem Antrag definitiv nicht entsprechen will (OLG Hamm, Beschl. v. 14.2. 1991, Az. 6 W 43/90, NJW-RR 1991, S. 703 f., 703 m.w.N.).

    b) Die sachliche Begründetheit der sofortigen Beschwerde hat, wie von der Antragsgegnerin zutreffend beantragt, nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Landgericht aufzugeben ist, von Amts wegen Termin anzuberaumen, zu dem - hier - nur die Antragsgegnerin zu laden sein wird, damit sie ihren Sachantrag und ihren Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils erneut stellen kann; sollte der Antragsteller zu diesem Termin ungeladen erscheinen und zur Sache verhandeln - wobei wegen § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Teilnahme am Termin nach § 128 a ZPO indessen ausgeschlossen sein dürfte - dürfte indessen nicht ein Versäumnisurteil erlassen werden, sondern es müsste ein Urteil aufgrund streitiger mündlicher Verhandlung ergehen (s. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 14.2. 1991, Az. 6 W 43/90, NJW-RR 1991, S. 703 f., 704; wohl allg. Meinung).

  • LAG Düsseldorf, 15.09.1961 - 4 Ta 60/61
    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22
    Das war hier ersichtlich der Fall, zumal die Kammer die Entscheidung über den Erlass eines Versäumnisurteils erkennbar nicht etwa nur deshalb unterlassen hat, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 337 ZPO vorliegen (zu so einem Fall s. z.B. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9. 1961, Az. 4 Ta 60/61, NJW 1961, S. 2371 f.).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.05.2022 - 7 W 57/22
    Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen glaubhaft zu machen sind, so genau vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist; wenn ein Terminsverlegungsantrag diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken in seinem Antrag hinzuweisen, davon kann es aber bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag absehen (so zu allem BVerfG, Beschl. v. 10.6. 2021, Az. 1 BvR 1997/18, NJW 2021, S. 3384 ff., 3386 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 47/23

    Kollidierender Verhandlungstermin: Anforderungen an Vortrag zur Verhinderung

    Ein Prozessbevollmächtigter muss daher bei seiner Zeitplanung einkalkulieren, dass ein Sitzungstermin eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2022, 1073 Rn. 16; siehe auch BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 227 Rn. 12.4).
  • OLG Celle, 15.09.2022 - 24 W 3/22

    Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; Sofortige Beschwerde gegen einen

    Da ein Vertagungsbeschluss nach § 337 Satz 1 ZPO nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (OLG München, MDR 1956, 684; OLG Nürnberg aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 703; OLG Hamburg, NJW-RR 2022, 1073; Büscher aaO Rn. 28 mwN) mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, ist unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers anzunehmen, dass er auch diesen Beschluss einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterstellen wollte.
  • OLG Köln, 23.05.2023 - 21 U 4/23
    Wenn also der zu einer mündlichen Verhandlung geladene Rechtsanwalt seine Zeitplanung nicht darauf einrichtet, dass er aufgrund des Termins eine geraume Dauer zeitlich gebunden sein wird, ist seine Verhinderung, den weiteren anberaumten Termin wahrzunehmen, nicht unverschuldet (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2022 - 7 W 57/22, NJW-RR 2022, 1073-1075, juris: Tz. 15).
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