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   OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05   

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https://dejure.org/2005,3417
OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05 (https://dejure.org/2005,3417)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2005 - 7 W 62/05 (https://dejure.org/2005,3417)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. November 2005 - 7 W 62/05 (https://dejure.org/2005,3417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess: Voraussetzungen einer Berufung eines GmbH-Geschäftsführers auf seine Geheimhaltungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess; Verpflichtung zur Verschwiegenheit wegen einer Absprache im Anstellungsvertrag eines Zeugen; Unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses der Gesellschaft

  • Judicialis

    GmbHG § 85; ; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 85; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6
    Voraussetungen für Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Geschäftsführers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 591
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 279/03

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts des Notars

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05
    Anvertraut im Sinn der Bestimmung ist nicht nur, was dem Zeugen im engeren Sinn anvertraut worden ist, sondern alles, was er aufgrund seiner Vertrauensstellung oder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichviel ob die Kenntnis auf einem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (BGH NJW 2005, 1948, 1949 m. N.).
  • OLG München, 18.06.1997 - 29 W 1352/97

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Geschäftsführers einer GmbH; Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05
    § 85 GmbHG stellt die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses der Gesellschaft, namentlich eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses u. a. durch einen Geschäftsführer unter Strafe und ist nach ganz herrschender Meinung die gesetzliche Vorschrift, die die Zugehörigkeit eines (auch ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH zu dem Personenkreis begründet, der zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt sein kann (Scholz/Tiedemann, GmbHG, 9. Aufl. § 85 Rn. 23; Zöller/Greger a. a. O., § 383 Rn. 20; Damrau in Münchner Kommentar - ZPO, 2. Aufl., § 383 Rn. 38; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 809; OLG München, NJW-RR 1998, 1495 m. w. N.; anderer Ansicht a. A. Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 85 Rn. 21).
  • BGH, 20.05.1996 - II ZR 190/95

    Abtretung vermögensrechtlicher Vergütungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05
    Das Recht wird nicht schon wegen einer Absprache im Anstellungsvertrag des Zeugen mit der Gesellschaft gewährt, sondern nur dann, wenn tatsächlich ein Geheimnis auch im Sinn eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses vorliegt, mit anderen Worten also eine Tatsache, die ihm Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig ist, vielmehr nur einen eng begrenzten Personenkreis bekannt ist (BGH NJW 1996, 2576).
  • OLG Koblenz, 05.03.1987 - 6 W 38/87

    Zeugnis; Zeugnisverweigerungsrecht; Geschäftsführer; Vorstandsmitglied; GmbH;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.11.2005 - 7 W 62/05
    § 85 GmbHG stellt die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses der Gesellschaft, namentlich eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses u. a. durch einen Geschäftsführer unter Strafe und ist nach ganz herrschender Meinung die gesetzliche Vorschrift, die die Zugehörigkeit eines (auch ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH zu dem Personenkreis begründet, der zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt sein kann (Scholz/Tiedemann, GmbHG, 9. Aufl. § 85 Rn. 23; Zöller/Greger a. a. O., § 383 Rn. 20; Damrau in Münchner Kommentar - ZPO, 2. Aufl., § 383 Rn. 38; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 809; OLG München, NJW-RR 1998, 1495 m. w. N.; anderer Ansicht a. A. Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 85 Rn. 21).
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