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   OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14   

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https://dejure.org/2014,50529
OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14 (https://dejure.org/2014,50529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.12.2014 - 7 W 64/14 (https://dejure.org/2014,50529)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - 7 W 64/14 (https://dejure.org/2014,50529)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen Verkehrsunfällen

  • verkehrslexikon.de

    Zur angemessenen Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen Verkehrsunfällen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 a; ZPO § 93
    Kfz-Haftpflichtversicherer steht in durchschnittlichen Angelegenheiten eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen zu

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93
    Kostenentscheidung bei Anerkenntnis der Klageforderung durch den Haftpflichtversicherer im Haftpflichtprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen Verkehrsunfällen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Prüfungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 1373
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 25.07.2006 - 4 W 54/06

    Kosten bei Hauptsacheerledigung: Kostenentscheidung bei fortdauerndem Bestreiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14
    Auch bei der Anwendung des § 91a ZPO kommt es nicht ausschließlich auf den voraussichtlichen Erfolg der Klage an; bei fehlender Erfolgsaussicht wegen Erfüllung vor Rechtshängigkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klage gegeben hat (sog. reziproke Anwendung des § 93 ZPO; vgl. OLG Frankfurt B. v. 25.7.2006, 4 W 54/06; ebenso KG NJW-RR 2012, 446).
  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14
    Vorher tritt kein Verzug ein (OLG Rostock MDR 2001, 935 [OLG Rostock 09.01.2001 - 1 W 338/98] ).
  • KG, 05.09.2011 - 19 W 13/11

    Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14
    Auch bei der Anwendung des § 91a ZPO kommt es nicht ausschließlich auf den voraussichtlichen Erfolg der Klage an; bei fehlender Erfolgsaussicht wegen Erfüllung vor Rechtshängigkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klage gegeben hat (sog. reziproke Anwendung des § 93 ZPO; vgl. OLG Frankfurt B. v. 25.7.2006, 4 W 54/06; ebenso KG NJW-RR 2012, 446).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - 4 U 148/15

    Haftungsverteilung nach Kfz-Unfall: Kollision in einer Fahrgasse zwischen

    Ausgehend hiervon ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zuzubilligen ist, vor deren Ablauf Verzug - trotz Fälligkeit und eventueller Mahnung - nicht eintritt (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 16; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.9.2013 - 3 W 46/13, bei Juris Rn. 2; OLG Dresden, Beschluss vom 26.9.2009 - 7 U 499/09, bei Juris 15; OLG Rostock, MDR 2001, 935; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.11.1990 - 3 U 199/89, NZV 1991, 312; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, 1. Aufl., § 249 Rn. 276).

    Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl vorherrschende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 9.2.2010 - 4 W 26/10, bei juris Rn. 2; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373 Rn. 4; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Rostock, MDR 2001, 935; LG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 1503; JurisPK-StrVerkR/Freymann/Rüßmann, aaO, § 249 Rn. 277).

    Selbst dann kann es aber im Einzelfall nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, dann auch die Prüffrist so angemessen verlängert, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann regulieren kann (Senat, Beschluss vom 5.12.2016 - 4 W 19/16, bei Juris Rn. 18; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373 Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2018 - 22 W 2/18

    Regulierungsfrist regelmäßig maximal 4 Wochen

    4-6 Wochen: OLG Stuttgart 26.4.10 - 3 W 15/10 - 21.4.10 - 3 U 218/09 - 18.9.13 - 3 W 46/13 - OLG Koblenz 20.4.11 - 12 W 195/11 - LG Köln 23.9.11 - 2 O 203/11 - OLG Köln 31.1.12 - 24 W 69/11 - OLG Frankfurt 2.12.2014 - 7 W 64/14 - LG Koblenz 25.4.2016 - 5 O 72/16 - OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262 [KG Berlin 30.03.2009 - 22 W 12/09] ; OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09; OLG Saarbrücken, 09.02.2010 - 4 W 26/10;.

    Der Fall, der der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 2.12.2014 - 7 W 64/14 - zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

  • OLG Saarbrücken, 29.05.2018 - 4 W 9/18

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Kostentragung bei Verweigerung einer

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277).
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2016 - 4 W 19/16

    Kostenentscheidung im Verkehrsunfallprozess: Zeitpunkt der "Veranlassung zur

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373).

    Die für den Zugang der Anspruchsschreiben vom 6. und 20. Oktober 2015 darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. OLG Rostock MDR 2001, 935; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373) hat nicht dargetan, wann die beiden möglicherweise formlos übermittelten Schreiben der Beklagten zu 2 zugegangen sind, so dass eine Kenntnis der Beklagten zu 2 vor deren Antwortschreiben vom 23. Oktober 2015 nicht festzustellen ist.

  • OLG Naumburg, 15.06.2017 - 9 U 3/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei

    Diese Frage wird üblicherweise im Zusammenhang mit Kostenentscheidungen nach § 93 ZPO erörtert, wenn es darum geht, ob die Versicherung Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (beispielsweise OLG Saarbrücken, 4 W 19/16, OLG Karlsruhe, 9 W 9/16, OLG Frankfurt, 7 W 64/14, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2017 - 4 W 16/17

    Gemischte Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Schadensersatzklage nach

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2019 - 9 W 37/19

    Kostenentscheidung in einer Verkehrsunfallsache: Sofortiges Anerkenntnis des

    (Vgl. zu solchen Fällen beispielsweise OLG München, Versicherungsrecht 1979, 480; LG Ellwangen, Versicherungsrecht 1981, 564; OLG Rostock, MDR 2001, 935; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 114; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 2015, 1373; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 2018, 733; OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019 - 14 U 180/18 -, zitiert nach Juris.) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Entscheidungen dadurch, dass der Kläger angesichts einer fehlenden Reaktion der Beklagten nicht auf eine zeitnahe Regulierung durch die Beklagte vertrauen konnte.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17

    Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Verkehrsunfallklage: Vorzeitige

    Die Dauer der dem Haftpflichtversicherer zukommenden Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016, a.a.O.; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 4 W 26/10-03, juris; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, a.a.O., § 249 BGB Rn. 277).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2019 - 4 W 11/19

    Schadensregulierung nach inländischem Unfall unter Beteiligung eines in Polen

    Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat, Beschluss vom 17.05.2019 - 4 W 4/19, juris Rdn. 22; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15; Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 3 -, juris Rn. 2; OLG Köln NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO § 93 Rn. 34).

    Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann (OLG Frankfurt VersR 2015, 1373; Senat ZfS 2018, 201; NJW-RR 2017, 697, 698 Rn. 15).

  • LG Koblenz, 25.04.2016 - 5 O 72/16

    Zur angemessenen Regulierungsfrist in Verkehrsunfallsachen von 4 bis 6 Wochen

    Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherungsunternehmen bzw. hier unmittelbar gegen die vergleichbar einem solchen Unternehmen agierende Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, tritt Verzug erst ein, sobald eine dem Versicherungsunternehmen in durchschnittlichen Angelegenheiten zuzubilligende Prüfungsfrist von (je nach Einzelfall) vier bis sechs Wochen abgelaufen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373; OLG Rostock, MDR 2001, 935).
  • LG Berlin, 30.03.2022 - 42 O 324/21

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven

  • OLG Zweibrücken, 05.07.2021 - 1 W 16/21

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Prüf- und

  • OLG Dresden, 04.10.2017 - 14 U 1694/16
  • AG Nürnberg, 08.01.2020 - 37 C 7174/19

    Kein Ersatz von Anwaltskosten für Betreiber einer beschädigten Tankstelle

  • LG Potsdam, 16.03.2018 - 6 O 516/16

    Verkehrsunfall - Nachbesichtigungskosten

  • AG Nürnberg, 08.01.2020 - 27 C 7174/19

    Kein Ersatz von Anwaltskosten für Betreiber einer beschädigten Tankstelle

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