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   OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06   

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OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06 (https://dejure.org/2006,8689)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.10.2006 - 7 W 68/06 (https://dejure.org/2006,8689)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - 7 W 68/06 (https://dejure.org/2006,8689)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Streithilfe; Begriff der "offenbaren" Unrichtigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 100 Abs. 1; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 319; ; ZPO § 319 Abs. 1; ; ZPO § 319 Abs. 3; ; ZPO § 321; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 101 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 321
    Keine Urteilsberichtigung bei Fehlen der Kostengrundentscheidung bezüglich Streithilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 228
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 09.08.2002 - 14 W 465/02

    Kosten der Nebenintervention bei fehlendem Kostenausspruch

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht der Obergerichte verbleibt dem Streithelfer nur ein - hier jedenfalls nicht fristgerecht gestellter - Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO, wenn das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe bewusst oder unbewusst nicht getroffen hat (vgl. u.a. OLG München, Beschl. v. 16.6. 2003, 7 W 1516/03, NJW-RR 2003, 1440 für ein "bewusstes" Auslassen; OLG, Dresden, Beschl. v. 23.09.2005, 11 U 695/04, NJOZ 2006, 210 für ein "unbewusstes" Auslassen; OLG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2002, 14 W 465/02, MDR 2002, 1338; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rn. 15; § 321 Rn. 3; Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 321 Rn. 7).
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 193/93

    Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    § 319 Abs. 1 ZPO verlangt zunächst eine Unrichtigkeit eines Urteils im Sinne einer unrichtigen oder unvollständigen Verlautbarung des vom Gericht Gewollten; nicht abschließend geklärt ist, ob auch eine falsche Willensbildung des Gerichts im Wege des § 319 ZPO korrigiert werden kann (vgl. hierzu u. a. BGH, Urt. v. 14.07.1994, IX ZR 193/93, NJW 1994, 2832, 2833).
  • OLG Dresden, 23.09.2005 - 11 U 695/04
    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht der Obergerichte verbleibt dem Streithelfer nur ein - hier jedenfalls nicht fristgerecht gestellter - Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO, wenn das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe bewusst oder unbewusst nicht getroffen hat (vgl. u.a. OLG München, Beschl. v. 16.6. 2003, 7 W 1516/03, NJW-RR 2003, 1440 für ein "bewusstes" Auslassen; OLG, Dresden, Beschl. v. 23.09.2005, 11 U 695/04, NJOZ 2006, 210 für ein "unbewusstes" Auslassen; OLG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2002, 14 W 465/02, MDR 2002, 1338; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rn. 15; § 321 Rn. 3; Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 321 Rn. 7).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99

    Rechtstellung des Nebenintervenienten bei fehlender Entscheidung über seine

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    Auch der BGH hat bislang in Fällen übergangener Kostenentscheidungen hinsichtlich einer Streithilfe - soweit ersichtlich - § 321 ZPO angewandt (BGH, Ergänzungsurt. v. 02.12.2004, IX 422/99, MDR 2005, 526).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung von Wiedereinsetzung in

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 08.10.2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.12.2001 - 7 UF 437/01

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens;

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Voraussetzungen dafür, dass eine Unrichtigkeit vorliegt, nicht überspannt werden dürfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2001, 7 UF 437/01, MDR 2002, 602 m.w.N.).
  • OLG München, 16.06.2003 - 7 W 1516/03

    Urteilsberichtigung bei Fehlen eines ausspruchs über die Kosten der

    Auszug aus OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06
    Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Ansicht der Obergerichte verbleibt dem Streithelfer nur ein - hier jedenfalls nicht fristgerecht gestellter - Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO, wenn das Gericht eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe bewusst oder unbewusst nicht getroffen hat (vgl. u.a. OLG München, Beschl. v. 16.6. 2003, 7 W 1516/03, NJW-RR 2003, 1440 für ein "bewusstes" Auslassen; OLG, Dresden, Beschl. v. 23.09.2005, 11 U 695/04, NJOZ 2006, 210 für ein "unbewusstes" Auslassen; OLG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2002, 14 W 465/02, MDR 2002, 1338; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rn. 15; § 321 Rn. 3; Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 321 Rn. 7).
  • OLG Köln, 15.05.2013 - 13 U 168/12

    Nachholung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Kosten der Streithilfe im Wege

    In der Kostenentscheidung des Senats hat dieser Wille infolge eines Versehens keinen ausreichenden Niederschlag gefunden, so dass die Kostenentscheidung unrichtig ist im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss v. 02.05.2011 - 1 U 4559/10, zit. nach Juris, Rz. 2; insoweit auch OLG Rostock, Beschluss. v. 23.10.2006 - 7 W 68/06, zit. nach Juris, Rz. 5).

    Da der Begründung des Beschlusses auch zu entnehmen ist, dass und warum der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und zugleich jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass von der Regel des § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO abgewichen werden sollte, war der Kostentenor entsprechend zu berichtigen (so auch OLG Köln, Beschluss v. 06.03.3013 - 13 U 143/09; OLG München, Beschluss v. 02.05.2011, a.a.O.; ebenso OLG Jena, Beschluss v. 05.03.2009 - 5 W 34/09, allerdings für einen Fall, in dem § 101 ZPO in den Gründen genannt worden war; anders OLG München, Beschluss v. 16.06.2003 - 7 W 1516/03, zit. n. Juris, Rz. 9 m. w. Nw. und OLG Rostock, Beschluss v. 23.10.2006, a.a.O., Rz. 6 f. m. w. Nw, allerdings jeweils für die Berichtigung eines Versäumnisurteils; OLG Dresden, Beschluss v. 23.09.2009 - 11 U 695/04, zit. nach Juris).

  • OLG Saarbrücken, 24.02.2010 - 5 U 345/09

    Frachtgeschäft: Abgrenzung von Fracht-, Lohnfuhr- und Schleppvertrag;

    Die Kosten der Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, über die alleine das Landgericht entschieden hat (BGH, Urt. v. 02.12.2004 - IX ZR 422/99 - NJW-RR 2005, 295; OLG Koblenz, MDR 2002, 1338; OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 116).
  • BGH, 01.07.2010 - V ZR 134/09

    Berichtigung eines Beschlusses aufgrund einer versehentlichen Auslassung des

    Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2009, IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68; OLG Koblenz BauR 2008, 1194; OLG Rostock OLGR 2007, 116).
  • OLG Rostock, 28.10.2015 - 3 U 133/14

    Urteilsergänzung: Unterlassene Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention

    Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Beschluss vom 16.04.2013, II ZR 297/11, MDR 2013, 807 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2006, 7 W 68/06, OLGR Rostock 2007, 116).
  • OLG Köln, 22.09.2014 - 17 W 118/14

    Festsetzung der Kosten einem Vergleich beigetretener Dritter

    Dies folgt bereits aus der Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO, wo zwischen den durch eine Nebenintervention verursachten Kosten und denjenigen des Rechtsstreites unterschieden wird (OLG Rostock NJOZ 2007, 61, 62; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bork, a.a.O.).
  • OLG Jena, 05.03.2009 - 5 W 34/09

    Auferlegung der Kosten eines Streithelfers; Abänderung einer Kostenentscheidung

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