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   VGH Bayern, 16.06.2005 - 7 ZB 05.918   

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https://dejure.org/2005,33584
VGH Bayern, 16.06.2005 - 7 ZB 05.918 (https://dejure.org/2005,33584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.06.2005 - 7 ZB 05.918 (https://dejure.org/2005,33584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - 7 ZB 05.918 (https://dejure.org/2005,33584)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulwanderungen - Ausschluß von Schulveranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 545
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535
    Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2005 - 7 ZB 05.918
    Das im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nicht ausdrücklich geregelte vorzeitige Zurückschicken eines Schülers von einer Klassenfahrt entspricht, wie der Beklagtenvertreter abweichend von der damaligen Bewertung des Schulrektors einräumt, seiner Intensität nach der in Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG vorgesehenen Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage (BayVGH vom 20.10.1998, BayVBl. 1999, 406; Kaiser/Mahler, Die Schulordnung der Volksschule, Erl. 8 zu Art. 86 Abs. 2 BayEUG).
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheides durch Gemeinde wegen

    Die wirtschaftliche Verwertung der nicht für das Landratsamt benötigten Grundstücksteile stellte vielmehr einen Fall der sog. Ressourcennutzung dar, bei der die Kommune ein andernfalls brachliegendes Wirtschaftsgut in kompetenzrechtlich zulässiger Weise zur ergänzenden Einnahmeerzielung nutzt (s. allgemein Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Anm. 1.3.3 zu Art. 87 GO; Schulz/Wager, Recht der Eigenbetriebe und der Kommunalunternehmen in Bayern, 2009, S. 41 f.; Prandl/Zimmermann/Büchner, Anm. 8 zu Art. 87 GO; Britz, NVwZ 2001, 380/384 f.; Scharpf, BayVBl 2006, 23 f.).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2007 - 1 Ss 75/06

    Verkauf von Soft-Air-Pistolen an Minderjährige kann strafbar sein

    Trotz der in der Begründung des Feststellungsbescheids enthaltenen einschränkenden Formulierungen wird jedoch die Energiegrenze für "Spielzeugwaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 3 WaffG" ohne jede weitere Differenzierung auf 0, 5 Joule angehoben und der gesetzlich festgelegte Energiegrenzwert von 0, 08 Joule für alle Spielzeugwaffen im Sinne dieser Anlage modifiziert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 ZB 05.918 -, NVwZ-RR 2006, 545 f.; a.A. der - soweit ersichtlich - nicht im Bundesanzeiger veröffentlichte Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2004 - IS 7-681 201/2 - : "Der Anwendungsbereich des [...] Feststellungsbescheids betrifft keine Druckluftwaffen, bei denen harte Geschosse angetrieben werden. Daher sind insbesondere die so genannten Soft-Air-Waffen im eigentlichen Sinne nicht von ihm betroffen. [...] Sinn und Zweck bestehen darin, durch eine ergänzende Interpretation des Waffengesetzes die Diskrepanz zwischen Waffen- und Spielzeugrecht aufzuheben. [...] Nur so weit reicht auch das Mandat, per Feststellungsbescheid, also durch einen Verwaltungsakt, im Vorgriff den Gesetzeswortlaut zu korrigieren").
  • VG Augsburg, 22.01.2013 - Au 3 K 12.1164

    Zurückschicken von einer Klassenfahrt; Unterrichtsausschluss; Verhältnismäßigkeit

    Die Maßnahme entspricht ihrer Intensität nach der in Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG vorgesehenen Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage (vgl. BayVGH, a.a.O. und B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23).

    Sie kommt daher nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten eines Schülers, insbesondere bei einer nachhaltigen Störung des Unterrichts oder des Schulfriedens in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23).

  • VG Augsburg, 22.01.2013 - Au 3 K 12.1175

    Kostentragung; Zurückschicken einer Schülerin von einer Klassenfahrt;

    Der vorgenannten Klassenfahrt liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zugrunde; über Ansprüche hieraus haben die Verwaltungsgerichte zu befinden (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BVerwG, U.v. 29.05.1981- 4 C 72/78 - DÖV 1981, S. 878; VG München, U.v. 17.5.2011 - M 3 K 09.3418 - juris, unter Bezugnahme auf U.v. 2.2.2005 - M 3 K 04.4332 - bestätigt durch BayVGH, B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23).

    a) a) Die vertragliche Verpflichtung ist durch die Einwilligung der Kläger als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter in Gestalt ihrer Unterschrift unter die seitens der Schule zugeleitete Einverständniserklärung wirksam begründet worden (s. Erklärung vom 4.7.2011; § 107 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB; vgl. VG München, U.v. 2.2.2005 - M 3 K 04.4332 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23).

  • VG Hannover, 15.03.2007 - 6 A 8697/06

    Bewegungsenergie; Bundeskriminalamt; Feststellungsbescheid; Geschoss; grobe

    Soft-Air-Spielzeugwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0, 5 Joule werden nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 5 Waffengesetz erlassenen Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes vom 3. Mai und 18. Juni 2004 nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes eingestuft (wie BayVGH, Beschluss vom 16.6.2005, NVwZ-RR 2006 S. 545).

    So wie sich das Mitbringen von Kickboards, Skateboards, Rollerskates und das Benutzen von Handys usw. eindeutig untersagen lässt (s. die Schulordnung der Beklagten), lässt sich ein entsprechendes Verbot auch für den privaten Erwerb anderen nicht verbotenen, aber nach pädagogischer Einschätzung potentiell gefährlichen Spielzeugs wie Soft-Air-Spielzeugwaffen auf einer Klassenfahrt aussprechen (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 16.6.2005, NVwZ-RR 2006 S. 545).

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 7 CS 07.3380

    Entlassung von der Schule; Softairpistole; Verhältnismäßigkeit

    Gleichwohl erscheint im vorliegenden Fall die wegen Mitbringens und Verwendens einer Softairpistole verfügte Entlassung von der Schule unverhältnismäßig (vgl. auch BayVGH vom 16.6.2005 BayVBl 2006, 23).
  • VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855

    Unterrichtsausschluss

    Bei der Auswahl von Ordnungs- oder sonstigen Erziehungsmaßnahmen steht den zuständigen Organen der Schule ein pädagogischer Ermessensspielraum zu; hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayVGH, B.v. 16.6.2005 - 7 ZB 05.918 - BayVBl 2006, 23; B.v. 20.10.1998 - 7 ZB 98.2535 - BayVBl 1999, 406).
  • VG München, 17.05.2011 - M 3 K 09.3418

    Unterrichtsausschluss durch Zurückschicken vom Schullandheim

    Die gewählte Maßnahme muss also nach Art und Schwere dem ordnungswidrigen Verhalten des Schülers angemessen sein; sie darf über das zur Wiederherstellung der schulischen Ordnung erforderliche Maß nicht hinausgehen (Kaiser/Mahler, a.a.O., Erl. 17 zu Art. 86 Abs. 1 BayEUG) (BayVGH, Beschluss vom 16. Juni 2005, Az. 7 ZB 05.918).
  • VGH Bayern, 20.01.2006 - 7 CS 06.154
    Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats festzuhalten, wonach der Ausschluss von der Teilnahme an einer - für die Schüler verpflichtenden (Art. 89 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG) - schulischen Veranstaltung in Gestalt einer Klassenfahrt bzw. wie hier eines Skilagers nicht nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, sondern auch im formellen Sinne als ein Unterrichtsausschluss gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayEUG anzusehen ist (BayVGH vom 20.10.1998 BayVBl 1999, 406/407; vom 16.6.2005 BayVBl 2006, 23/24; vgl. auch Amberg/Falckenberg/Müller/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Anm. 10 zu Art. 86 BayEUG).
  • VG Augsburg, 04.06.2010 - Au 3 S 10.765

    Unterrichtsausschluss; Softair-Pistole; Verhältnismäßigkeit

    a) Die Maßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für bis zu sechs Tage kommt nur bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Schülers, insbesondere bei einer nachhaltigen Störung des Unterrichts oder des Schulfriedens, in Betracht (vgl. BayVGH vom 16.6.2005 BayVBl 2006, 23).
  • VG Augsburg, 04.06.2010 - Au 3 S 10.763

    Unterrichtsausschluss; Softair-Pistole; Mittäter; Verhältnismäßigkeit

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