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VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1755 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Entlassung von der Schule; sexistisch-obszönes Verhalten eines Schülers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entlassung eines Schülers aufgrund sexistisch-obszönen Verhaltens; Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Störung des Schulzwecks und der Beeinträchtigung der Erziehungsverantwortung der Schule
- Judicialis
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 9; ; BayEUG Art. 87
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BayEUG Art. 86 Abs. 2 Nr. 9; BayEUG Art. 87
Schulrecht (ohne Ausbildungsförderung): Entlassung von der Schule; sexistisch-obszönes Verhalten eines Schülers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 14.05.2007 - M 3 K 06.2913
- VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1755
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352
Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines …
Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1755
Bestreitet ein Schüler die Feststellung, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (s. zuletzt BayVGH vom 19.2.2008 Az. 7 B 06.2352 m.w.N.). - VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1755
Für die Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.).
- VGH Bayern, 18.05.2009 - 7 ZB 08.1801
Entlassung von der Schule wegen Filmens sexueller Handlungen
Hierdurch wurde auch die Aufgabe der Schule gefährdet, die Intimsphäre der ihr anvertrauten Schüler zu schützen (vgl. auch BayVGH vom 17.4.2008 Az. 7 ZB 07.1755 und 7 ZB 07.1832 ; VG Karlsruhe vom 27.2.2008 NVwZ-RR 2008, 788; VG Freiburg vom 28.1.2009 Az. 2 K 2180/08 ).