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   VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1832   

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VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1832 (https://dejure.org/2008,75510)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.04.2008 - 7 ZB 07.1832 (https://dejure.org/2008,75510)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. April 2008 - 7 ZB 07.1832 (https://dejure.org/2008,75510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entlassung von der Schule; sexistisch-obszönes Verhalten eines Schülers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352

    Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1832
    Bestreitet ein Schüler die Feststellung, auf denen die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses beruht, so hat das Gericht dem nachzugehen (s. zuletzt BayVGH vom 19.2.2008 Az. 7 B 06.2352 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.09.1993 - 7 CS 93.1736
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2008 - 7 ZB 07.1832
    Für die Wahl der Ordnungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH vom 2.9.1993 BayVBl 1994, 346 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.05.2009 - 7 ZB 08.1801

    Entlassung von der Schule wegen Filmens sexueller Handlungen

    Hierdurch wurde auch die Aufgabe der Schule gefährdet, die Intimsphäre der ihr anvertrauten Schüler zu schützen (vgl. auch BayVGH vom 17.4.2008 Az. 7 ZB 07.1755 und 7 ZB 07.1832 ; VG Karlsruhe vom 27.2.2008 NVwZ-RR 2008, 788; VG Freiburg vom 28.1.2009 Az. 2 K 2180/08 ).
  • VG Augsburg, 14.02.2012 - Au 3 K 11.1304

    Häufung von Ordnungsmaßnahmen; Androhung der Entlassung; Entlassung von der

    Dies hat zur Folge, dass nach Art. 58 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der vorliegend anwendbaren (vom 1.8.2010 bis zum 31.7.2011 gültigen) Fassung alle Aufgaben der Lehrerkonferenz im Zusammenhang mit der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ("...insoweit...") vom Disziplinarausschuss wahrgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH vom 17.4.2008 7 ZB 07.1832; ).Dies gilt für alle Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG, für die eine originäre Zuständigkeit der Lehrerkonferenz besteht, somit auch für die Entlassung von der Schule nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.
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