Rechtsprechung
VGH Bayern, 10.05.2010 - 7 ZB 09.2950 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei Stipendium
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 2010, 864
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08
Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2010 - 7 ZB 09.2950
Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen (BVerwG vom 18.6.2008 NVwZ-RR 2008, 704). - OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2008 - 16 A 1942/07
Zurückweisung der Berufung mangels bestehender ernstlicher Zweifel an der …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2010 - 7 ZB 09.2950
Obwohl die Frage der Befreiung von Stipendiaten von der Gebührenpflicht Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen war (z.B. VG Freiburg vom 2.12.2005 Az. 2 K 1366/05 ; OVG NRW vom 3.11.2008 Az. 16 A 1942/07 ), hat der Normgeber trotz mehrfacher Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Veranlassung gesehen, den Personenkreis der Befreiungsberechtigten entsprechend zu erweitern. - VG Freiburg, 02.12.2005 - 2 K 1366/05
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Empfänger von Leistungen eines …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2010 - 7 ZB 09.2950
Obwohl die Frage der Befreiung von Stipendiaten von der Gebührenpflicht Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen war (z.B. VG Freiburg vom 2.12.2005 Az. 2 K 1366/05 ; OVG NRW vom 3.11.2008 Az. 16 A 1942/07 ), hat der Normgeber trotz mehrfacher Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags keine Veranlassung gesehen, den Personenkreis der Befreiungsberechtigten entsprechend zu erweitern. - VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00
Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2010 - 7 ZB 09.2950
Der Normgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum erst dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (VerfGH vom 8.11.2002 VerfGH 55, 143/154 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2010 - 11 M 69.08
Begriff des Haushaltsvorstandes im Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Danach sind indes weder die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RGebStV erfüllt noch liegt ein Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV vor (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 -, NVwZ-RR 2009, 847, hier zit. nach juris Rn 24, 28 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20. Oktober 2009 - 3 L 417/08 -, zit. nach juris, Rn 5 ff., Beschluss des Senats v. 26. Oktober 2010 - 11 N 43.08 -, n.v.; BayVGH, Beschluss v. 10. Mai 2010 - 7 ZB 09.2950 -, zit. nach juris).Die Beschränkung der Rundfunkgebührenbefreiung auf diejenigen Studierenden, die bescheidgebunden, aufgrund einer behördlichen Bedarfsfeststellung, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ist danach rechtlich unbedenklich (vgl. Beschluss des Senats v. 26. Oktober 2010 - 11 N 43.08 -, n.v.; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 -, NVwZ-RR 2009, 847, hier zit. nach juris Rn 29.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20. Oktober 2009 - 3 L 417/08 -, zit. nach juris Rn 7, BayVGH, Urteil v. 10. Mai 2010 - 7 ZB 09.2950 -, zit. nach juris Rn 13 ff.; jeweils m.w.N.).
- VG München, 12.10.2016 - M 26 K 15.5098
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Stipendiaten von Bildungswerken
Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Mai 2010 (Az. 7 ZB 09.2950 - juris) noch zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgestellten grundsätzlichen Ausführungen würden auch für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Geltung beanspruchen.Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Mai 2010 (a. a. O.) getroffenen grundsätzlichen Aussagen zur Nichteinbeziehung von Stipendiaten der Begabtenförderungswerke in die Befreiungstatbestände des Rundfunkgebührenstaatsvertrags uneingeschränkt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gelten.
- VG Regensburg, 08.10.2014 - RO 3 K 14.866
Bereithalten eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes
Das der Klägerin bewilligte Deutschlandstipendium führt ebenso wenig zu einem Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV, da der Rundfunkgesetzgeber den Bezug eines Deutschlandstipendiums oder eines sonstigen Stipendiums in dem abschließenden Befreiungskatalog des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht als Befreiungsgrund vorgesehen hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.5.2010 - 7 ZB 09.2950 - juris).Diesen Umstand bei der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV befreiungsbegründend zu berücksichtigen, würde zu einer Umgehung dieser Entscheidung führen (vgl. zur Befreiung wegen Stipendien auch BayVGH, B.v. 10.5.2010 - 7 ZB 09.2950 - juris).