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   OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03   

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OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03 (https://dejure.org/2004,6302)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2004 - 7 U 185/03 (https://dejure.org/2004,6302)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 7 U 185/03 (https://dejure.org/2004,6302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinzufügen eines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Ausgleich von unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten; Rückzahlungsverpflichtung nach erfolgter Scheidung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 516 Abs. 1; ; BGB § ... 518 Abs. 2; ; BGB § 158 Abs. 2; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ; BGB a.F. § 607 Abs. 1; ; ZPO § 141; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 263; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 531 ff.; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den Schwiegersohn für den Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks erbracht wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin kommt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Zuwendung des Schwiegerelternteils im Hinblick auf die Ehe des leiblichen Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 510; 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890), der der Senat sich anschließt, ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar und jenen entsprechend zu behandeln ist, derzeit nicht in Betracht.

    Denn solche Begünstigungen sind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls nach der Scheidung der Ehe zurückzugewähren; für die Zeit bis dahin ist dagegen der Zweck der Zuwendung erreicht (BGH NJW 1999, 353, 355; OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1326, 1329).

    Unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, denen regelmäßig ein Rechtsgrund in Form eines besonderen familienrechtlichen Vertrages im Hinblick auf Bestand, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegt (BGHZ 116, 167, 169 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313, Rn. 45), sind bei einem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist (BGH NJW 2003, 510; 1995, 1889, 1891; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rn. 46); ein Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen findet hingegen nicht statt (BGH NJW 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890).

    Der nach alledem vorzunehmende Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat in der Weise zu erfolgen, dass der Zuwendungsempfänger das Erlangte zurückgewährt (vgl. BGH NJW 1999, 353, 354; WM 1998, 1088, 1090; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539).

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Dazu wäre, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 14.10.2003 (Bl. 141 d.A.) zutreffend ausführt - nämlich erforderlich, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung zu einer dem Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll (BGH NJW 1995, 1889, 1890).

    Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin kommt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Zuwendung des Schwiegerelternteils im Hinblick auf die Ehe des leiblichen Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 510; 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890), der der Senat sich anschließt, ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar und jenen entsprechend zu behandeln ist, derzeit nicht in Betracht.

    Unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, denen regelmäßig ein Rechtsgrund in Form eines besonderen familienrechtlichen Vertrages im Hinblick auf Bestand, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegt (BGHZ 116, 167, 169 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313, Rn. 45), sind bei einem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist (BGH NJW 2003, 510; 1995, 1889, 1891; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rn. 46); ein Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen findet hingegen nicht statt (BGH NJW 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890).

  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin kommt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Zuwendung des Schwiegerelternteils im Hinblick auf die Ehe des leiblichen Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 510; 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890), der der Senat sich anschließt, ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar und jenen entsprechend zu behandeln ist, derzeit nicht in Betracht.

    Unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, denen regelmäßig ein Rechtsgrund in Form eines besonderen familienrechtlichen Vertrages im Hinblick auf Bestand, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegt (BGHZ 116, 167, 169 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313, Rn. 45), sind bei einem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist (BGH NJW 2003, 510; 1995, 1889, 1891; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rn. 46); ein Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen findet hingegen nicht statt (BGH NJW 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890).

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten, denen regelmäßig ein Rechtsgrund in Form eines besonderen familienrechtlichen Vertrages im Hinblick auf Bestand, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugrunde liegt (BGHZ 116, 167, 169 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313, Rn. 45), sind bei einem Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen, wenn ein angemessener güterrechtlicher Ausgleich nicht möglich ist (BGH NJW 2003, 510; 1995, 1889, 1891; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 313, Rn. 46); ein Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen findet hingegen nicht statt (BGH NJW 1999, 353, 354; 1995, 1889, 1890).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Soweit dessen Gegenwärtigkeit zu verlangen ist (BGH NJW-RR 2001, 957; NJW 2001, 3789; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256, Rn. 3 a; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 8), ist dem genügt.
  • BGH, 13.03.2001 - VI ZR 290/00

    Feststellungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Soweit dessen Gegenwärtigkeit zu verlangen ist (BGH NJW-RR 2001, 957; NJW 2001, 3789; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256, Rn. 3 a; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 8), ist dem genügt.
  • OLG Stuttgart, 30.12.1993 - 2 U 29/93

    Unbenannte Zuwendung auf Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Denn solche Begünstigungen sind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls nach der Scheidung der Ehe zurückzugewähren; für die Zeit bis dahin ist dagegen der Zweck der Zuwendung erreicht (BGH NJW 1999, 353, 355; OLG Stuttgart, FamRZ 1994, 1326, 1329).
  • BGH, 26.05.1986 - II ZR 237/85

    Übergang einer Klage aus der Wechselforderung zur Klage aus dem Grundverhältnis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Denn die in der Hinzufügung des Hilfsantrags liegende nachträgliche Klagehäufung, die wie eine Klageänderung gem. § 263 ZPO zu behandeln ist (vgl. BGH NJW 1996, 2869, 2870; NJW-RR 1987, 58; Zöller/Greger, a.a.O., § 263, Rn. 2; MünchKomm./Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 243, Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 533, Rn. 6; a. A.: Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264, Rn. 11; Musielak/Foerste, a.a.O., § 263, Rn. 4), ist gem. § 533 ZPO zuzulassen, da sie sachdienlich ist und - wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird - nicht zu einer Ausweitung des Streitstoffes in tatsächlicher Hinsicht führt.
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 80/95

    Zulässigkeit der Klageänderung bei Übergehen vom Antrag auf Herausgabe einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Denn die in der Hinzufügung des Hilfsantrags liegende nachträgliche Klagehäufung, die wie eine Klageänderung gem. § 263 ZPO zu behandeln ist (vgl. BGH NJW 1996, 2869, 2870; NJW-RR 1987, 58; Zöller/Greger, a.a.O., § 263, Rn. 2; MünchKomm./Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 243, Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 533, Rn. 6; a. A.: Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264, Rn. 11; Musielak/Foerste, a.a.O., § 263, Rn. 4), ist gem. § 533 ZPO zuzulassen, da sie sachdienlich ist und - wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird - nicht zu einer Ausweitung des Streitstoffes in tatsächlicher Hinsicht führt.
  • OLG Oldenburg, 22.12.1993 - 3 U 44/93

    Schwiegereltern; Zuwendungen an Ehegatten; Erwerb eines Eigenheims; Scheidung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
    Der nach alledem vorzunehmende Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat in der Weise zu erfolgen, dass der Zuwendungsempfänger das Erlangte zurückgewährt (vgl. BGH NJW 1999, 353, 354; WM 1998, 1088, 1090; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539).
  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 25 U 58/08

    Anspruch eines Ehegatten auf einen Ausgleich für finanzielle Aufwendungen durch

    Zum Teil wird für Zuwendungen von Schwiegereltern und für Ehegatten sowohl im Falle des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Scheidung der Ehe abgestellt, zum Teil mit der Begründung, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Zweck der Zuwendung erreicht ist (vgl. dazu OLG Brandenburg FPR 2004, 708 (709) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1477 (1478), OLG München, Beschluss vom 05.11.1998, AZ: 12 UF 1017/98, OLG Oldenburg NJW 1994, 1539 (1540).
  • OLG Köln, 23.02.2015 - 4 UF 8/15

    Ansprüche der Schwiegereltern auf Rückforderung von Zuwendung nach Scheitern der

    (2.2) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend ein "Scheitern der Ehe" auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung datiert ( vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1991 - 7 U 79/90 - zitiert nach juris Rn. 9; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.12.1993 - 3 U 44/93 - zitiert nach juris Rn. 25, 30; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 7 U 185/03 - zitiert nach juris Rn. 24; OLG Naumburg, Urteil vom 05.08.2009 - 6 U 62/09 - zitiert nach BeckRS 2012, 01195, Ziff. II.1.a); OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2012 - 4 UF 99/12 - zitiert nach juris Rn. 22, allerdings unter der Einschränkung "spätestens"; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2013 - 6 UF 91/11 - zitiert nach juris Rn. 34, wenn auch letztlich offengelassen ).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08

    Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern

    Dafür wäre nämlich erforderlich, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen soll (BGH, Urteil vom 12.04.1995 - XII ZR 58/94 - Rn.12, zit. nach juris = NJW 1995, 1889, 1890; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 7 U 185/03 - Rn. 22, zit. nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 11 Wx 154/05

    Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen

    Im Falle der Scheidung ist schon deswegen i.d.R. das Zugewendete nicht voll zurückzugeben (vgl. BGHZ 129, 259 ff.; OLG Naumburg, FPR 2004, 708 f.).
  • LG Hamburg, 22.12.2010 - 318 S 207/09

    Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung

    Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, wird der Fall einer nachträglichen, erst in der Berufungsinstanz erfolgten Hinzufügung eines Hilfsantrages als (Eventual-)Klagenhäufung behandelt, welche von § 263 ZPO und damit auch von § 533 ZPO erfasst wird (vgl. dazu nur BGH, NJW 1985, 1841, 1842; 2004, 2152, 2154; 2007, 2414, 2415; BAG, NJW 2006, 2716, 2717; OLG München, Urt. v. 23.07.2007 - 21 U 2279/07 [BeckRS 2007, 12203]; NJOZ 2007, 5733, 5739; OLG Stuttgart, NZG 2005, 432, 433; OLG Brandenburg, FPR 2004, 708, 709).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 4 U 102/06

    Darlehensvertrag: Verpflichtung zur Rückzahlung des einer Schwiegertochter zur

    Hinzu kommt, dass eine unbenannte Zuwendung voraussetzt, dass das Geld zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass während des Bestandes der Ehe eine Rückforderung des Betrages möglich sein sollte (vgl. Brandenburgisches OLG, v. 21.07.2004, 7 U 185/03, juris Rn. 19).
  • LG Frankfurt/Oder, 15.03.2007 - 17 O 371/06

    Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind auf anteilige Rückgewähr

    22 Es ist anerkannt, dass diese Grundsätze, die primär für das Verhältnis von Ehegatten untereinander entwickelt wurden, auch entsprechend auf Zuwendungen der Schwiegereltern gegenüber Schwiegerkind anzuwenden sind, weil hier die Zuwendung im Hinblick auf das eheliche Zusammenleben des Empfängers mit dem eigenen Kinde erfolgt (vgl. OLG Brandenburg, Urt. Vom 21.07.2004, Az.: 7 U 185/03, Seite 6 m.w.N.).
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OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 7 U 185/03 (https://dejure.org/2004,48315)
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