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   VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15, 8-IV-15   

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VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15, 8-IV-15 (https://dejure.org/2015,2965)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26.02.2015 - 7-IV-15, 8-IV-15 (https://dejure.org/2015,2965)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 7-IV-15, 8-IV-15 (https://dejure.org/2015,2965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Freibrief/Freilos - Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer aus Sachsen - II

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15; st. Rspr.).

    Gleichzeitig ist zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 15).

    (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

    Andererseits ist eine näher begründete Abwägung bei Haftfortdauerentscheidungen nach § 122 StPO immer notwendig (vgl. z.B. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS]/Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rn. 18).

  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 541/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Mit seiner am 22. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 541/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO und beantragt, diesen Beschluss und den zugehörigen Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben und den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 541/14) wurde im Rahmen der dritten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

    Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 541/14) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person.

  • VerfGH Sachsen, 27.07.2006 - 60-IV-06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.] - juris Rn. 21).

    Vielmehr geht das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs davon aus, dass es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommt, was eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich macht, ob die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, NJW 2006, 1336 [1338]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]).

    unterliegt als tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts nur begrenzter verfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - Vf. 79-IV-03).

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 95-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.] - juris Rn. 12).

    (1) Der freiheitsgrundrechtliche Beschleunigungsgrundsatz beinhaltet das an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte gerichtete Gebot, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 - Vf. 95-IV-11 [HS]/Vf. 96-IV-11 [e.A.]).

  • VerfGH Sachsen, 04.07.2013 - 37-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Es liegt auch ohnedem auf der Hand, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Freiheitsstrafe der Fortdauer der seit etwa einem Jahr andauernden Untersuchungshaft unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und Resozialisierungsgesichtspunkten derzeit nicht entgegensteht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

    den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - Vf. 37-IV-13 [HS]/Vf. 38-IV-13 [e.A.]).

  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, StV 2008, 198 [199]).
  • VerfGH Sachsen, 25.11.2005 - 86-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. November 2005 - Vf. 86-IV-05 - juris Rn. 27).
  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 196/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 196/14) und vom 22. September 2014 (2 Ws 388/14) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der ersten und zweiten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 112-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 7-IV-15
    Diese Erwägungen führen insbesondere nicht dazu, dass insoweit schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Zwischenverfahren bevorstünden, die bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichzustellen wären (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - Vf. 112-IV-14 [HS]/Vf. 113-IV-14 [e.A.]).
  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 545/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 60-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 61-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Dresden, 22.09.2014 - 2 Ws 388/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Eine gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (Vf. 7-IV-15 [HS]/Vf. 8-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen.
  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Eine gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (Vf. 7-IV-15 [HS]/Vf. 8-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen.
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 87-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Eine gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (Vf. 7-IV-15 [HS]/Vf. 8-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen.
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    Eine gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2014 eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (Vf. 7-IV-15 [HS]/Vf. 8-IV-15 [e.A.]) zurückgewiesen.
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