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   LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16 Ins   

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LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16 Ins (https://dejure.org/2018,4126)
LG Würzburg, Entscheidung vom 06.02.2018 - 71 O 1592/16 Ins (https://dejure.org/2018,4126)
LG Würzburg, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 71 O 1592/16 Ins (https://dejure.org/2018,4126)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    InsO § 17, § 19, § 133 Abs. 1 S. 2, § 143 Abs. 1 S. 1, § 142 Abs. 2
    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzrechtliche Anfechtung von Zahlungsvorgängen des Schuldners

  • rewis.io

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei bargeschäftsähnlichem Leistungsaustausch

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anfechtbarkeit von Honorarzahlungen an Sanierungsberater für die Erstellung eines Sanierungskonzepts in der Unternehmenskrise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1891
  • NZI 2018, 271
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen des Insolvenzschuldners geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, NZI 2012, 142 Rn. 11 u. 18; NZI 2013, 500 m.w.N.).

    a. Gegenüber Gläubigern, die behaupten, sie seien von Sanierungsbemühungen ausgegangen, hat der Bundesgerichtshof allerdings gefordert, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung für den Schuldner ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, NZI 2009, 171 Rn. 52; NZI 2012, 142; NZI 2013, 500, jew. m.w.N.).

    Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, NZI 2012, 142; NZI 2014, 650).

    Die vorgenannte Rechtsprechung wird vom Bundesgerichtshof fortgesetzt (vgl. BGH, NZI 2012, 142 Rn. 11) und auch in der Literatur (vgl. Huber NZI 2015, 489 [492]; Kayser (NJW 2014, 422) und Rechtsprechung geteilt (vgl. OLG Bremen BeckRS 2015, 12183).

    Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn umfangreiche Forderungsverzichte der Hauptgläubiger dem Schuldner neue Liquidität verschaffen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen (BGH, NZI 2012, 142 Rn.13).

    In seinem Urteil vom 24.09.2009 hat das OLG Köln (18 U 134/05 - ZInsO 2010, 238 Rn. 55) herausgearbeitet, die Tauglichkeit eines Sanierungskonzepts sei "keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage" (dazu Cranshaw, jurisPR-InsR 4/2012 Anm. 2 zu BGH IX ZR 156/09; OLG Celle Urt. v. 8.10.2015 - 16 U 17/15, BeckRS 2015, 19427).

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Auch kann ein Kreditinstitut bei Beachtung dieser Anforderungen einen Sanierungskredit gewähren, ohne sich einem begründeten Sittenwidrigkeitsvorwurf, einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung oder der Gefahr auszusetzen, dass ein Dritter einen Anspruch wegen Gläubigergefährdung realisieren kann (BGH, NJW 1998, 1561; OLG Köln, Urt. v. 3.4.2009 - 6 U 80/08, BeckRS 2010, 03013).

    Dabei geht es auch davon aus, dass "die fachgerechte Einleitung des Versuchs [...] Rückschlüsse auf dessen Ernsthaftigkeit zulassen (kann)" (BGH, NJW 1998, 1561 [1564]).

    Auch dort muss jedoch die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysiert und müssen die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfasst werden (BGH, NJW 1998, 1561; BGH NZI 2016, 636).

    Das Urteil des BGH (IX ZR 47/97) ist Maßstab für den IDW Standard S. 6 bzw. dessen Neufassung IDW ES 6 n. F., "Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten".

    Aus Sicht der Insolvenzschuldnerin war es sowohl für die Frage der Bewertung der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit der Sanierung richtig, mit der Beklagten auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGH, NJW 1998, 1561 = WM 1998, 248 [250]).

    Die Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife und die Notwendigkeit und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen, sowie die Chance, dieses Kapital tatsächlich zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1998, 1561 = WM 1998, 248 [250]; Beschluss vom 10.2.2011, BeckRS 2011, 04820 Rn. 4 ff.) wurden von der Beklagten geprüft und beurteilt.

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Wie aus dem Wort "unmittelbar" folgt, muss zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen (BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13).

    Zutreffend ist zwar die Ansicht des Klägers, dass jegliches Kreditieren gegenüber dem Schuldner die Annahme eines Bargeschäfts ausschließt (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05 = NJW 2006, 2701; BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13 = ZInsO 2014, 1602).

    Die Abgrenzung zwischen einer nicht von § 142 InsO erfassten Kreditgewährung und einer nur geringfügigen Verzögerung des Leistungsaustausches, die der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH NZI 2008, 482; BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13 = ZInsO 2014, 1602).

    Entscheidend sind die im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsbräuche und eine "wirtschaftliche Einheitsbetrachtung" (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05 = NJW 2006, 2701; BGH 11.2.2010, IX ZR 104/ = NZI 2010, 985; BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13 = ZInsO 2014, 1602).

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, NJW-RR 1993, 238; BGHZ 180, 98 = NZI 2009, 372 Rn. 17; BGH, NZI 2013, 500 Rn. 11; NZI 2014, 650 Rn. 40 m.w.N.).

    Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen des Insolvenzschuldners geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, NZI 2012, 142 Rn. 11 u. 18; NZI 2013, 500 m.w.N.).

    a. Gegenüber Gläubigern, die behaupten, sie seien von Sanierungsbemühungen ausgegangen, hat der Bundesgerichtshof allerdings gefordert, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung für den Schuldner ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, NZI 2009, 171 Rn. 52; NZI 2012, 142; NZI 2013, 500, jew. m.w.N.).

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, NJW-RR 1993, 238; BGHZ 180, 98 = NZI 2009, 372 Rn. 17; BGH, NZI 2013, 500 Rn. 11; NZI 2014, 650 Rn. 40 m.w.N.).

    Daher ist in Fällen der Sanierungsberatung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heranzuziehen, wonach "der Begriff der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, welcher bedingten Vorsatz erfordert, ein Element der persönlichen Unlauterkeit enthält, das schon dann fehlt, wenn der Sanierungsversuch für den Insolvenzschuldner zwar erkennbar mit Risiken belastet ist, die Bemühungen um eine Rettung des Unternehmens jedoch ganz im Vordergrund stehen und auf Grund konkret benennbarer Umstände eine positive Prognose nachvollziehbar und vertretbar erscheint" (BGH, NJW-RR 1993, 238 [241]).

    Damit ist eine Situation gegeben, in der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen ist, dass "der Begriff der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, welcher bedingten Vorsatz erfordert, ein Element der persönlichen Unlauterkeit enthält, das schon dann fehlt, wenn der Sanierungsversuch für den Insolvenzschuldner zwar erkennbar mit Risiken belastet ist, die Bemühungen um eine Rettung des Unternehmens jedoch ganz im Vordergrund stehen und auf Grund konkret benennbarer Umstände eine positive Prognose nachvollziehbar und vertretbar erscheint" (BGH, NJW-RR 1993, 238 [241]).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 42/07

    Genehmigung des Lastschrifteinzuges durch Insolvenzverwalter und Bardeckung

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Es ist anerkannt, dass ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Akten eines Leistungsaustauschs der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen steht (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05 = NJW 2006, 2701; BGH 29.5.2008, IX ZR 42/07 = NZI 2008, 482).

    Die Abgrenzung zwischen einer nicht von § 142 InsO erfassten Kreditgewährung und einer nur geringfügigen Verzögerung des Leistungsaustausches, die der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalles (BGH NZI 2008, 482; BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13 = ZInsO 2014, 1602).

    Eine Zeitspanne von einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung ist danach jedenfalls nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen (BGH 29.5.2008 IX ZR 42/07 Tz 12 ZIP 2008, 1241 = ZInsO 2008, 749 = NZI 2008, 482).

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Zutreffend ist zwar die Ansicht des Klägers, dass jegliches Kreditieren gegenüber dem Schuldner die Annahme eines Bargeschäfts ausschließt (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05 = NJW 2006, 2701; BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13 = ZInsO 2014, 1602).

    Es ist anerkannt, dass ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Akten eines Leistungsaustauschs der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen steht (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05 = NJW 2006, 2701; BGH 29.5.2008, IX ZR 42/07 = NZI 2008, 482).

    Entscheidend sind die im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen Zahlungsbräuche und eine "wirtschaftliche Einheitsbetrachtung" (BGH 13.4.2006, IX ZR 158/05 = NJW 2006, 2701; BGH 11.2.2010, IX ZR 104/ = NZI 2010, 985; BGH 10.7.2014, IX ZR 192/13 = ZInsO 2014, 1602).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, NJW-RR 1993, 238; BGHZ 180, 98 = NZI 2009, 372 Rn. 17; BGH, NZI 2013, 500 Rn. 11; NZI 2014, 650 Rn. 40 m.w.N.).

    Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, NZI 2012, 142; NZI 2014, 650).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 176/08

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung: Widerlegung der

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Dabei sind für unterschiedliche Gläubiger unterschiedliche Quoten denkbar, weil verkehrswertbestimmende Faktoren bei der Festlegung der Quote berücksichtigt werden können (BGH, GWR 2011, 144 = BeckRS 2011, 04820).

    Die Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife und die Notwendigkeit und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen, sowie die Chance, dieses Kapital tatsächlich zu gewinnen (vgl. BGH, NJW 1998, 1561 = WM 1998, 248 [250]; Beschluss vom 10.2.2011, BeckRS 2011, 04820 Rn. 4 ff.) wurden von der Beklagten geprüft und beurteilt.

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

    Auszug aus LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn.6; Urt. v. 22.12.2005 - IX ZR 190/02, Rn. 26, zit. nach Juris; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, Band 2, 3. Auflage, § 129, Rn.77).

    Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, a. a. O. m. w. N.; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 133 Rn. 28).

  • OLG Celle, 08.10.2015 - 16 U 17/15
  • OLG Bremen, 03.07.2015 - 2 U 145/14
  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

  • OLG Köln, 24.09.2009 - 18 U 134/05

    Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 280/13

    Insolvenzanfechtung: Begleichung einer Geldstrafe durch den zahlungsunfähigen

  • OLG Köln, 03.04.2009 - 6 U 80/08
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 40/79
  • BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02

    Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2020 - 12 U 55/19

    Privilegierung von Zahlungen an Sanierungsberater in der Krise

    Die in der Rechtsprechung z.T. vertretene Auffassung, bei einer Beauftragung mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts könnten Honorarzahlungen für Tätigkeiten innerhalb einer gewissen Sondierungsphase, die der Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Insolvenzschuldners und der Entscheidung über dessen weiteres Schicksal sowie die Notwendigkeit der Beantragung der Insolvenz und/oder Möglichkeit der Sanierung dienen, privilegiert sein (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.03.2017 - I-2 U 45/16, ZInsO 2017, 792, 802 f., juris Rn. 180 ff.; s.a. LG Würzburg, Urt. v. 06.02.2018 - 71 O 1592/16 Ins, ZIP 2018, 1891, 1893, juris Rn. 25 ff.; LG Berlin, Urt. v. 26.06.2014 - 63 O 11/14, ZIP 2014, 1688, 1689, juris Rn. 23; ein "Beraterprivileg" ablehnend z.B.: OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 - 19 U 102/15, ZIP 2017, 187, 189 f., juris Rn. 54 ff.), kommt hier schon nicht zum Tragen.
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