Rechtsprechung
AG Hamburg-Wandsbek, 22.03.2010 - 716 C 450/09 |
Kurzfassungen/Presse
- ra-frese.de (Kurzinformation)
AG Hamburg-Wandsbek zu den Voraussetzungen einer Verweisung auf eine andere Werkstatt
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09
Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 22.03.2010 - 716 C 450/09
Der Kläger ist der Auffassung, nach der herrschenden Rspr., insbesondere auch dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), der Kläger habe grundsätzlich Anspruch auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt; bei einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass die Reparatur hier der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her entspreche.Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 m.w.N.).
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen, die in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten war (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BGH , Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), ist dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist.
- AG Frankfurt/Main, 29.06.2012 - 31 C 297/12 Ihre Nennung in den Abrechnungssehreiben der Haftpflichtversicherungen, die die Kürzung vornehmen, ermöglicht dem Geschädigten so gerade keine eigenständige Prüfung, ob nicht nur die greifbare Chance, sondern die Garantie einer gleichwertigen Reparatur in der genannten Referenzwerkstatt besteht (exemplarisch dazu aus der tatrichterlichen Rechtsprechung: AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 22.03.2010 - 716 C 450/09 -, noch unveröffentl., S. 7).
- AG Bühl, 27.07.2010 - 7 C 59/10 Vielmehr ist zumindest zu verlangen, dass die Ausstattung dieser Werkstatt so genau wie möglich, die Werkstattörtlichkeiten, die Herkunft der Ersatzteile sowie die Qualifikation der Mitarbeiter konkret mitgeteilt wird (noch weitergehend Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 22.03.2010 - AZ 716 C 450/09).