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Rechtsprechung
   LG Landshut, 15.03.2007 - 72 O 5/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,24727
LG Landshut, 15.03.2007 - 72 O 5/00 (https://dejure.org/2007,24727)
LG Landshut, Entscheidung vom 15.03.2007 - 72 O 5/00 (https://dejure.org/2007,24727)
LG Landshut, Entscheidung vom 15. März 2007 - 72 O 5/00 (https://dejure.org/2007,24727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Ausgleichszahlung für Kabeltrasse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 737
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus LG Landshut, 15.03.2007 - 72 O 5/00
    Zum anderen war nach der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, dass die Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloss, bereits ein Entgelt erhalten haben ( BGHZ 145, 16 ).
  • OLG Hamm, 15.12.2005 - 5 U 82/04

    Ausgleichsanspruch für die Verlegung von Telekommunikationsfernleitungen nach §

    Auszug aus LG Landshut, 15.03.2007 - 72 O 5/00
    ( OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2005, Az: 5 U 82/04 ).
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Rechtsprechung
   LG Landshut, 08.05.2000 - 72 O 5/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,32714
LG Landshut, 08.05.2000 - 72 O 5/00 (https://dejure.org/2000,32714)
LG Landshut, Entscheidung vom 08.05.2000 - 72 O 5/00 (https://dejure.org/2000,32714)
LG Landshut, Entscheidung vom 08. Mai 2000 - 72 O 5/00 (https://dejure.org/2000,32714)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 290/01

    Höhe der Ausgleichsleistung für die Inanspruchnahme von Grundstücken zu

    b) das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Mai 2000 - 72 O 5/00 -.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2000 - 20 U 3973/00 - und das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Mai 2000 - 72 O 5/00 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit mit ihnen über den Ausgleichsanspruch gemäß § 57 Absatz 2 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1120) entschieden wurde.

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