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   VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10   

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VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10 (https://dejure.org/2011,40104)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2011 - 73-VI-10 (https://dejure.org/2011,40104)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 73-VI-10 (https://dejure.org/2011,40104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 23.07.2009 - 8 B 08.3282

    Konkurrentenklage auf Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 20. November 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 5. Februar 2008 Az. 20.3/2 Mü, gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 25. Mai 2007 Az. 32-4306.2-154 und gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2009 Az. 8 B 08.3282.

    Auf die Berufung der Stadt Regensburg änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. Juli 2009 (BayVBl 2010, 306) die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage insgesamt ab.

  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt gewährleistet, wie das Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entschieden hat, nicht den sachlichen Bestand oder Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung selbst; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen (BVerfG vom 16.9.2010 = NVwZ-RR 2011, 1/2 m. w. N.).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Aus dem Gleichheitssatz kann eine Selbstbindung der Verwaltung folgen; hat die Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster - rechtmäßig - ausgeübt, darf sie davon in einem Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung nicht abgehen (vgl. BVerfG vom 13.6.2006 = BVerfGE 116, 135/153 f.).
  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.1.2006 = VerfGH 59, 1/11; VerfGH vom 21.10.2008 = VerfGH 61, 237/246; VerfGH vom 14.2.2011).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08

    1. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Anders als bei der Zurückweisung einer allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, der lediglich eine Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinn des Revisionszulassungsrechts zugrunde liegt (vgl. VerfGH vom 21.10.2009 = BayVBl 2010, 209/210), kann hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht von vornherein angenommen werden, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Prüfung in der Sache selbst vorgenommen.
  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 72-VI-09

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Die Verfassungsbeschwerde ist als letzter außerordentlicher Rechtsbehelf nur zulässig, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten des Gerichts entgegenzutreten (vgl. VerfGH vom 19.12.2005 = VerfGH 58, 289/291; VerfGH vom 13.7.2010 Vf. 72-VI-09).
  • VerfGH Bayern, 04.07.2005 - 85-VI-02

    Prüfungsspielraum eines Verfassungsgerichtshofs bei der Überprüfung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Dieselben Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Verwaltungsakten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem Verfahren nicht beanstandet worden sind (VerfGH vom 4.7.2005 = VerfGH 58, 161/164).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 31.8.2010).
  • VerfGH Bayern, 04.05.2010 - 85-VI-09

    Wegen fehlender Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs unzulässige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 73-VI-10
    Eine landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die gerügten Gehörsverletzungen könnte im Ergebnis eine mittelbare Kontrolle der Entscheidung eines Bundesgerichts bedeuten, zu der der Verfassungsgerichtshof nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt wäre (vgl. zum zivilprozessualen Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO VerfGH vom 15.9.2009 = BayVBl 2010, 16/17 f.; VerfGH vom 4.5.2010 = BayVBl 2010, 561 f.).
  • VerfGH Bayern, 25.09.2012 - 17-VI-11

    Teilweise unzulässige, im Übrigen jedenfalls unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011).
  • VerfGH Bayern, 03.05.2012 - 58-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu einer Vorauszahlung auf

    Damit hat er eine im fachgerichtlichen Verfahren bestehende prozessuale Möglichkeit zur Beseitigung der angeblichen Gehörsverletzung nicht genutzt (vgl. VerfGH vom 16.5.2011 = GewArch 2011, 498/499).
  • VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 47-VI-11

    Teilweise wegen unzureichender Substantiierung bzw fehlender Rechtswegerschöpfung

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.4.1999 = VerfGH 52, 29/31; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).

  • VG Neustadt, 11.09.2015 - 4 K 179/15

    Keine Sondernutzungserlaubnis für Außenbewirtung eines Restaurants auf

    Jedoch gewährt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - Vf. 73-VI-10 -, GewArch 2011, 498).

    Eine Kommune, die - wie hier die Beklagte - einem Gastwirt eine Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie auf einem öffentlichen Parkplatz erteilt hat, ist auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts nicht gehindert, einem neu hinzukommenden Gastwirt, der auf diesem öffentlichen Parkplatz vor seiner Gaststätte ebenfalls Tische und Stühle aufstellen will, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung zu versagen, wegen des "knappen Guts der öffentlichen Straße" sei es dem Straßenverkehr nicht weiter zumutbar, zugunsten der Außengastronomie weitere Parkplätze zu entziehen (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - Vf. 73-VI-10 -, GewArch 2011, 498; Scheidler, GewArch 2012, 285, 287 f.).

  • VerfGH Bayern, 04.12.2012 - 17-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.4.1999 = VerfGH 52, 29/31; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).

    VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10) .

  • VG Neustadt, 29.06.2016 - 3 L 481/16

    Verhältnis von straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis und

    Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor einer Gaststätte auf einem öffentlichen Parkplatz mit der Begründung, dies sei einem anderen Gastwirt in der näheren Umgebung erlaubt worden (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - Vf. 73-VI-10 -, GewArch 2011, 498; VG Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 - 4 K 179/15.NW -, GewArch 2016, 81; Scheidler, GewArch 2012, 285, 287 f.).
  • VerfGH Bayern, 20.12.2012 - 25-VI-12

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde

    Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 15.3.2007 = VerfGH 60, 58/61 f.; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10; VerfGH vom 26.5.2011).
  • VerfGH Bayern, 21.11.2011 - 12-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.4.1999 = VerfGH 52, 29/31; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2011 - 111-VI-10

    Amtsgerichtliche Ablehnung der Erstattung von nach Tarifwechsel ungültig

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 16.5.2011 Vf. 73-VI-10).
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