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   AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20   

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https://dejure.org/2020,33723
AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20 (https://dejure.org/2020,33723)
AG Dortmund, Entscheidung vom 02.11.2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20 (https://dejure.org/2020,33723)
AG Dortmund, Entscheidung vom 02. November 2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20 (https://dejure.org/2020,33723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona-VO/Kontaktverbot: Man braucht ein förmliches Gesetz

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid wegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung ... - Corona-Virus

  • beck.de (Kurzinformation, 04.11.2020)

    Freispruch mangels förmlichen Gesetzes für Corona-Beschränkungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Amtsgericht erklärt Corona-Verordnungen mangels Parlamentsbeteiligung für ungültig

  • bnr.de (Kurzinformation, 04.11.2020)

    Corona-Verordnung: Freispruch für Neonazis

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Michael Brück

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    § 28 Abs. 1 IfSG ist als offene Generalklausel ausgestaltet (OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris, Rn. 44), in der exemplarisch einzelne Maßnahmen benannt werden.

    Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass das OVG Münster zumindest im Zusammenhang mit der flächendeckenden Betriebsuntersagung im Bereich des Einzelhandels durch § 5 Abs. 4 CoronaSchVO i.d.F.v. 30.03.2020 eine dezidiert andere Auffassung vertreten hat (OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris).

    Der Hinweis des OVG Münster, dass anerkannt sei, dass im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen (OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE - juris, Rn. 59, 60 m.w,.N.), ist richtig, verfängt vorliegend aber gerade nicht.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    Ein Blick in die Legaldefinitionen der Begriffe "Krankheitsverdächtiger" und "Ansteckungsverdächtiger" in § 2 IfSG in Verbindung mit den gemäß §§ 28 bis 31 IfSG gegen diese Personengruppen zugelassenen Eingriffsmöglichkeiten könnte darauf schließen lassen, dass das Infektionsschutzgesetz bereits bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts, also einer Sachlage im Vorfeld konkreter Gefahr, in der nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Schadenseintritt prognostiziert werden kann, grundrechtsrelevante Eingriffsmaßnahmen möglich sein sollen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 - juris, Rn. 25).

    Aber auch die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG geht von der Wertung aus, dass vorrangige Adressaten Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider und damit Personengruppen sind, die in einer Kausalitätsbeziehung zu der abzuwehrenden Gefahr stehen (BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 - juris, Rn. 25).

    Dies gilt insbesondere auch für Ansammlungsverbote gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG (BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 - juris, Rn. 26).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    Aus dem Demokratieprinzip, dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten folgt aber, dass im Bereich der Rechtsetzung der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, verpflichtet ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978, 2 BvL 8/77 - juris - Rn. 77 m.w.N.).

    Ob es eines förmlichen Gesetzes zur Regelung eines Lebensbereiches bedarf oder der parlamentarische Gesetzgeber die Normsetzung der vollziehenden Gewalt überlassen darf, bestimmt sich nach der Regelungsmaterie und der Intensität der mit der jeweiligen Regelung verbundenen Grundrechtseingriffe (BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978, 2 BvL 8/77 - juris - Rn. 78 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    Gerade angesichts des dort ebenfalls erwähnten Umstands, dass nicht jede staatliche Reaktion auf jede denkbare Gefahrenlage durch typisierte Standardbefugnisse abzubilden ist, sind Generalklauseln notwendig und im Grundsatz auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die ihnen begriffsnotwendig eigene tatbestandliche Weite durch Anwendung bestimmter Rechtsgrundsätze eingehegt wird (zur polizeirechtlichen Generalklausel: BVerwGE 115, 189 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 143 ; vgl. auch BVerfG DVBl 2001, 558 .).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    Gerade angesichts des dort ebenfalls erwähnten Umstands, dass nicht jede staatliche Reaktion auf jede denkbare Gefahrenlage durch typisierte Standardbefugnisse abzubilden ist, sind Generalklauseln notwendig und im Grundsatz auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die ihnen begriffsnotwendig eigene tatbestandliche Weite durch Anwendung bestimmter Rechtsgrundsätze eingehegt wird (zur polizeirechtlichen Generalklausel: BVerwGE 115, 189 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 143 ; vgl. auch BVerfG DVBl 2001, 558 .).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    Von diesem Grundsatz werden nur dann Ausnahmen gemacht, wenn zwar unmittelbar entscheidungserheblich allein Normen einer Verordnung sind, jedoch eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit der verfassungsrechtlichen Bewertung des der Verordnung zu Grunde liegenden Gesetzes anzunehmen ist, da ihre verfassungsrechtliche Bewertung auf die der unmittelbar entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlage durchschlägt (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987 - 1 BvL 25/84 - juris, Rn. 33).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus AG Dortmund, 02.11.2020 - 733 OWi 64/20
    Gerade angesichts des dort ebenfalls erwähnten Umstands, dass nicht jede staatliche Reaktion auf jede denkbare Gefahrenlage durch typisierte Standardbefugnisse abzubilden ist, sind Generalklauseln notwendig und im Grundsatz auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit die ihnen begriffsnotwendig eigene tatbestandliche Weite durch Anwendung bestimmter Rechtsgrundsätze eingehegt wird (zur polizeirechtlichen Generalklausel: BVerwGE 115, 189 unter Hinweis auf BVerfGE 54, 143 ; vgl. auch BVerfG DVBl 2001, 558 .).
  • AG Ludwigsburg, 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20

    § 3 CoronaVO BW verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Gefahrenprognose und Adressatenauswahl werden derart pauschaliert, dass die Inanspruchnahme eines konkreten Störers zur Bekämpfung einer konkreten Infektionsgefahr an einem abgrenzbaren Ort gänzlich zu Gunsten einer allgemeingültigen und vollkommen abstrakten Einschätzung aufgegeben werden (so auch AG Dortmund, Urteil vom 2. November 2020 - 733 OWi 127 Js 75/20 - 64/20 - juris).
  • AG Reutlingen, 09.12.2020 - 4 OWi 23 Js 16246/20

    Corona-VO BW wohl verfassungswidrig - Bußgeldverfahren eingestellt

    Auf die Entscheidung des AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20, nicht rechtskräftig, darf hingewiesen werden.
  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Darüber hinaus ist im Hinblick auf die diviergenden Entscheidungen anderer Amtsgerichte (vgl. insbesondere das nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 -733 OWi -127 Js 75/20- 64/20-) die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

    In der amtsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass für eine Ansammlung eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil v. 02.11.2020 - 733 OWi 127 Js 75/20-64/20 - , bislang nicht rechtskräftig).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Darüber hinaus ist im Hinblick auf die diviergenden Entscheidungen anderer Amtsgerichte (vgl. insbesondere das nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 -733 OWi -127 Js 75/20- 64/20-) die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

    In der amtsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass für eine Ansammlung eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil v. 02.11.2020 - 733 OWi 127 Js 75/20-64/20 - , bislang nicht rechtskräftig).

  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 319/20

    Corona-Krise; nachträgliche Normenkontrolle; Betriebsuntersagung in der

    Des Weiteren werde auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2.11.2020 (Az.: 733 OWI-127 JS 75/20-64/20) verwiesen, welches mit ausführlicher Begründung darlege, weshalb grundrechtsintensive Eingriffe der hier wie dort in Rede stehenden Art wegen des bestehenden Parlamentsvorbehalts nicht durch Rechtsverordnung angeordnet werden könnten.
  • AG Wuppertal, 29.03.2021 - 82 OWi 2/21

    Corona, CoronaschutzVO NRW, Wirksamkeit, Kontaktverbot

    Im Sinne der dargestellten Argumentation sind die flächendeckenden Eingriffe in den verschiedensten Bereichen der einzelnen Bundesländer, welche allesamt auf § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG gestützt wurden, von der Rechtsprechung auch wiederholt als von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt angesehen worden (Bezüglich des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vgl.: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 28. August 2020, Lv 15/20, Rn. 84 ff. / bezüglich Betriebsschließungen vgl.: VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020, 13 E 4550/20, Rn. 13 ff. / bezüglich Kontaktbeschränkungen vgl.: AG Dortmund, Urteil vom 02. November 2020, 733 OWi - 127 Js 75/20, 64/20, Rn. 29 ff.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 29. Januar 2021, 7 OWi 170 Js 112950/20, Rn. 23 ff.; AG Reutlingen, Beschluss vom 09. Dezember 2020, 4 OWi 23 Js 16246/20, Rn. 4 ff.; AG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021, 6 OWi - 523 Js 202518/20, Rn.10 ff.).
  • OVG Sachsen, 27.11.2020 - 3 B 394/20

    Corona-Pandemie; Vereinssportverbot für Kinder und Jugendliche; Infektionsrisiken

    7 Abschließend werde auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. November 2020 (- 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20 -, juris) verwiesen, wonach sämtliche seit März 2020 in der Bundesrepublik erlassene Corona-Schutz-Verordnungen als rechtswidrig zu bewerten seien, da diese nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 32 IfSG gedeckt seien.

    11 Soweit die Antragsteller unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 2. November 2020 rügten, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 und 2 sowie § 32 IfSG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz- Verordnung darstelle, werde auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -) Bezug genommen, wonach die vorstehend genannten Normen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellten.

    Soweit die Antragsteller auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 2. November 2020 verweisen, ergeben sich aus dieser keine Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Bewertung zu veranlassen hätten.

  • OLG Oldenburg, 15.03.2021 - 2 Ss OWi 68/21

    Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7.April 2020;

    Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung möglicherweise an einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.11.2020 (733 OWI 64/20, juris) zur Nordrhein-Westfälischen Rechtslage orientiert, das allerdings vom OLG Hamm mit Beschluss vom 08.02.2021 (1 RBs 2, 4-5/21, juris) aufgehoben worden ist.
  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

    Des Weiteren werde auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2.11.2020 (Az.: 733 OWI-127 JS 75/20-64/20) verwiesen, welches mit ausführlicher Begründung darlege, weshalb grundrechtsintensive Eingriffe der hier wie dort in Rede stehenden Art wegen des bestehenden Parlamentsvorbehalts nicht durch Rechtsverordnung angeordnet werden könnten.
  • VG Karlsruhe, 18.01.2021 - 9 K 66/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung: Erweiterung der Maskenpflicht

    Eine darüber hinausgehende konkrete Gefahrenlage ist entgegen der von den Antragstellern zitierten Rechtsauffassung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 02.11.2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20) nicht erforderlich.
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