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   AG Berlin-Charlottenburg, 14.05.2009 - 74 C 30/09   

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https://dejure.org/2009,15645
AG Berlin-Charlottenburg, 14.05.2009 - 74 C 30/09 (https://dejure.org/2009,15645)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 74 C 30/09 (https://dejure.org/2009,15645)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 74 C 30/09 (https://dejure.org/2009,15645)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    WEG §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 7, 43 Nr. 1
    Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2; WEG § 24 Abs. 7; WEG § 43 Nr. 1
    Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbucheintragung einer Vereinbarung der Eigentümer über die Haftung eines Wohnungserwebers für Wohngeldrückstände; Erwerberhaftung für Rückstände des Rechtsvorgängers durch Beschlussfassung der Eigentümer; Beschluss der Eigentümer über die Erwerberhaftung als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung der Wohnungserweber für Wohngeldrückstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Rückstände des Voreigentümers

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Eigentumswohnung Haftung des Erwerbers für rückständiges Hausgeld?

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    WEG §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 7, 43 Nr. 1
    Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 14.05.2009 - 74 C 30/09
    So kann durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung auch bestimmt werden, dass der rechtsgeschäftliche Sondernachfolger für die Rückstände des früheren Wohnungseigentümers einzustehen hat (BGH NJW 1994, S. 2950, 2951 am Ende).

    Die so erzeugte "Verdinglichung" der Wohnlasten hat eine persönliche Haftung des Sondernachfolgers mit seinem gesamten Vermögen zur Folge (BGH NJW 1994, S. 2950, 2952).

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