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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 10.04.2008 - 74 IK 130/00   

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https://dejure.org/2008,12757
AG Göttingen, 10.04.2008 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2008,12757)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.04.2008 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2008,12757)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10. April 2008 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2008,12757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges in der Wohlverhaltensperiode

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 289 Abs. 2 S. 2 InsO; § 725 ZPO
    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung i.S.d. § 725 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Wohlverhaltensphase des Schuldners; Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Ursprungs und des Umfangs einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung i.S.d. § 725 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Wohlverhaltensphase des Schuldners; Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Ursprungs und des Umfangs einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch den ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 201, 289, 302 Nr. 1; ZPO § 725
    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach Aufhebung des Verfahrens in der Wohlverhaltensperiode

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI (Beilage) 2009, 32
  • NZI 2008, 756
  • Rpfleger 2008, 441
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Göttingen, 22.09.2005 - 10 T 89/05

    Anspruch auf vollstreckbaren Tabellenauszug schon während der

    Auszug aus AG Göttingen, 10.04.2008 - 74 IK 130/00
    Die vormalige gegenteilige Auffassung des erkennenden Gerichtes (AG Göttingen ZInsO 2005, 668) ist überholt durch die Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2005, 1113 = NZI 2005, 689 = ZVI 2005, 554).

    Grundsätzlich hat ein Gläubiger sogar einen Anspruch darauf, dass eine vollstreckbare Ausfertigung über den gesamten, zur Tabelle angemeldeten und nicht bestrittenen Betrag erteilt wird, wie sich aus der Begründung der oben 2 a) erwähnten Entscheidung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2005, 1113 = NZI 2005, 689 = ZVI 2005, 554) ergibt.

  • AG Göttingen, 06.06.2005 - 74 IN 215/03

    Antrag der auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der

    Auszug aus AG Göttingen, 10.04.2008 - 74 IK 130/00
    Die vormalige gegenteilige Auffassung des erkennenden Gerichtes (AG Göttingen ZInsO 2005, 668) ist überholt durch die Rechtsprechung des Landgerichtes Göttingen (ZInsO 2005, 1113 = NZI 2005, 689 = ZVI 2005, 554).
  • AG Göttingen, 04.06.2008 - 74 IK 159/00

    Vollstreckungsmöglichkeit aus einer zur Insolvenztabelle festgestellten

    (Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 10.04.2008 - 74 IK 130/00).

    a) In dem Beschluss vom 10.04.2008 (74 IK 130/00) hat das Insolvenzgericht einen Anspruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Auszuges nach Aufhebung des Verfahrens in der sog. Wohlverhaltensperiode bejaht unabhängig davon, ob es sich um eine von der Restschuldbefreiung (teilweise) gem. § 302 Nr. 1 InsO ausgenommene Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,18394
AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2007,18394)
AG Göttingen, Entscheidung vom 18.07.2007 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2007,18394)
AG Göttingen, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2007,18394)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grundstückserwerb vom eigenen Vater als Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; bloßes Verschweigen eines Erwerbs als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch Verheimlichen ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 292 Abs. 2 InsO; § 295 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO; § 296 Abs. 1 S. 1 InsO; § 1374 Abs. 2 BGB
    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung eines Vermögens mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Begriff des Verheimlichens i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO); Beeinträchtigung einer Gläubigerbefriedigung bei fehlender ...

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung eines Vermögens mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Begriff des Verheimlichens i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO); Beeinträchtigung einer Gläubigerbefriedigung bei fehlender ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI (Beilage) 2008, 34
  • NZI 2008, 34
  • Rpfleger 2007, 621
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03

    Obliegenheit des Schuldners in der Insolvenz zur Herausgabe der Hälfte einer

    Auszug aus AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00
    Ein Verheimlichen iSd § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfordert nicht ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder (a. A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647); ein bloßes Verschweigen genügt.

    Das Amtsgericht Neubrandenburg (NZI 2006, 647, 648) fordert für ein Verheimlichen von Vermögen ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielsetzung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Erbfall und dem Nachlassvermögen erhält.

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00
    Erforderlich ist, dass die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können; eine Gefährdung reicht nicht aus (BGH ZInsO 2006, 547 = NZI 2006, 413 = ZVI 2006, 257).
  • LG Göttingen, 24.08.2004 - 10 T 94/04

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00
    Für das eröffnete Verfahren ist aber anerkannt, dass der Schuldner den Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO unaufgefordert zu informieren hat (LG Göttingen ZInsO 2004, 1212, 1213 f. = NZI 2004, 678 = ZVI 2005, 48).
  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76

    Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Auszug aus AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00
    Danach kann ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch als Kauf erfolgen (BGH NJW 1978, 1809, 1810), doch darf der Erwerber keine vollwertige Gegenleistung erbringen (MK-InsO/Ehricke (§ 295 Rz. 58; Palandt/Diederichsen § 1374 Rz. 17; PWW - Weinreich § 1374 Rz. 21).
  • AG Göttingen, 26.11.2008 - 74 IK 2/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Beeinträchtigungen der

    Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 kommt es nicht darauf an, ob nach Abzug von Verfahrenskosten noch ein pfändbarer Betrag verbleibt, vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein pfändbarer Betrag verbleibt (ebenso LG Göttingen ZInsO 2008, 1033; Aufgabe von AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

    Seine gegenteilige Auffassung (AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621; ebenso AG Regensburg ZVI 2004, 499 [500]) hält das Gericht nicht mehr aufrecht.

    Zudem genügt für eine Gläubigerbeeinträchtigung schon die Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033, 1034 = NZI 2008, 625, 626; AG Göttingen ZInsO 2007, 1001, 1004 = Rpfleger 2007, 621).

  • AG Göttingen, 06.12.2007 - 74 IK 333/04

    Verschweigen als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung

    Die gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt darin, dass infolge der unterlassenen Information dem Treuhänder die Möglichkeit genommen wird, den hälftigen Wert herauszuverlangen (im Anschluss an AG Göttingen, Beschl. v. 18.07.2007 - 74 IK 130/00, ZInsO 2007, 1001 = Rpfleger 2007, 621).

    e) Folglich besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines Schuldners, den Treuhänder von einem Erbfall zu informieren (ebenso AG Göttingen, Beschl. v. 18.07.2007 - 74 IK 130/00, ZInsO 2007, 1001 = Rpfleger 2007, 621; aufgehoben von LG Göttingen, Beschl. v. 09.10.2007 - 10 T 122/07, Rpfleger 2007, 679 mit der Begründung, dass im konkreten Fall kein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht vorlag).

  • LG Göttingen, 11.08.2008 - 10 T 80/08

    Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines

    Der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts Göttingen ( ZInsO 2007, 1001, 1004 ) folgt die Kammer nicht.
  • LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07

    Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners bei einem

    In dem Restschuldbefreiungsverfahren ... hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch I. als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.08.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 18.07.2007 - 74 IK 130/00 - am 09.10.2007 beschlossen :.
  • LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09

    Obliegenheitsverletzung im Restschuldbefreiungsverfahren; Verschweigen von

    Die Vermögensverheimlichung setzt dabei keine aktive Tätigkeit des Schuldners voraus; bloßes Verschweigen genügt (vgl. AG Göttingen ZInsO 2007, 1001).
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Rechtsprechung
   AG Göttingen, 10.08.2001 - 74 IK 130/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,11982
AG Göttingen, 10.08.2001 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2001,11982)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.08.2001 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2001,11982)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10. August 2001 - 74 IK 130/00 (https://dejure.org/2001,11982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen im Verbraucherinsolvenzverfahren: Schätzung der Aufwendungen für besondere Bedürfnisse; Zuständigkeit des Rechtspflegers und richterliche Entscheidung über eine sofortige Rechtspflegererinnerung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 10.08.2001 - 74 IK 130/00
    Über eine sofortige Erinnerung entscheidet der Insolvenzrichter gem. § 11 Abs. 2 RpflG abschließend Bestätigung von AG Göttingen ZInsO 2001, 275).

    Gegen dessen Entscheidung ist gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz die befristete Erinnerung zulässig, über die der Insolvenzrichter abschließend entscheidet (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 276).

    Es kann dahinstehen, ob eine förmliche Zustellung gegen Zustellungsurkunde (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 278) erforderlich war oder auch eine Aufgabe zur Post genügte.

    Aufgrund der Verweisung in § 850 f Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 11 bis 26 BSHG sind die besonderen Bedürfnisse des Schuldners zu berücksichtigen, wobei überwiegende Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen dürfen (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 277).

    Die Kosten sind berücksichtigungsfähig gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 277 unter III 1 o).

    Hier ist von einer Pauschale von 50 % auszugehen (vgl. auch AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 277 unter III 1 b).

  • AG Göttingen, 30.06.2000 - 74 IK 49/00
    Auszug aus AG Göttingen, 10.08.2001 - 74 IK 130/00
    1.) Zuständig für Entscheidungen gem. §§ 850 ff ZPO ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eines Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht (vgl. AG Göttingen NZI 2000, 493), und zwar der Rechtspfleger.
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