Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.1970 - 74/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,641
EuGH, 18.06.1970 - 74/69 (https://dejure.org/1970,641)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.1970 - 74/69 (https://dejure.org/1970,641)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 1970 - 74/69 (https://dejure.org/1970,641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189
    1 . EWG - RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE - ÜBERTRAGUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BEDEUTET VERZICHT AUF DIESE BEFUGNISSE - VERBOT FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE TRAGWEITE DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZU ÄNDERN ODER DIE DARIN ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN ZU ERGÄNZEN

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Verordnung durch nationales Recht ; Rückstände bei der Stärkeherstellung ; Einfuhr und Ausfuhr von Mehl

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 19/62 Art. 23; ; VO (EWG) Nr. 19/62 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EWG - RECHTSETZUNGSBEFUGNISSE - ÜBERTRAGUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BEDEUTET VERZICHT AUF DIESE BEFUGNISSE - VERBOT FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE TRAGWEITE DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZU ÄNDERN ODER DIE DARIN ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN ZU ERGÄNZEN - [EWG-VERTRAG, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1970 - 72/69

    Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Bremer Handelsgesellschaft.

    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN ROEMER - RECHTSSACHEN 72/69 UND 74/69 aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

    Die beiden Vorlagesachen (Rechtssache 72/69 und Rechtssache 74/69), zu denen ich jetzt Stellung nehme, haben zum Teil den gleichen Gegenstand, nämlich die Auslegung der Tarifnr.

    Analog erging es der Revisionsbeklagten des Ausgangsverfahrens der Rechtssache 74/69, einer gleichfalls in Hamburg ansässigen Gesellschaft.

    Somit ergibt sich für die Entscheidung der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren die Notwendigkeit, das Gemeinschaftsrecht auszulegen, d.h. den Inhalt des Begriffs "Mehl von Manihot" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 zu bestimmen sowie - in dem Verfahren, das zur Vorlage 74/69 geführt hat - die Frage zu klären, ob die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif für die Auslegung des jetzt interessierenden Warenbegriffs herangezogen werden können.

    In der Rechtssache 74/69 : a) "Ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates der.

    In den Rechtssachen 72 und 74/69 im wesentlichen übereinstimmend:.

    "Ist der Begriff ,Mehl von Manihot' im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung dahin auszulegen, daß ein solches Erzeugnis, ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren, vorliegt, wenn es von Manihotknollen herrührt und über 55 % Stärke (der Vorlagebeschluß der Rechtssache 74/69 spricht von über 40 % Stärke) enthält oder sind noch sonstige Höchst- oder Mindestgehalte anderer Bestandteile, z.B. von Rohfasern, Zucker oder Protein, für diesen Begriff maßgebend?".

    - Zu den Fragen 1 und 2 der Rechtssache 74/69.

    Die ersten beiden Fragen der Rechtssache 74/69 sollten demnach, in Anlehnung an das Urteil 40/69, wie folgt beantwortet werden :.

    zur dritten Frage der Rechtssache 74/69.

    Was das eigentliche Tarifierungsproblem angeht, auf das sich der Vorlagebeschluß des Verfahrens 72/69 konzentriert und das - nach dem Ergebnis der bisherigen Untersuchungen - auch in der Rechtssache 74/69 zu behandeln ist, so ergeben sich dazu die folgenden Überlegungen :.

    Entsprechend sollte meines Erachtens die einzige Frage des Verfahrens 72/69 und die dritte Frage des Verfahrens 74/69 beantwortet werden.

    Zu den ersten beiden Fragen der Rechtssache 74/69 ist zu sagen : a) Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962 verpflichtete die Mitgliedstaaten dazu, das Erforderliche zu tun, um die Hindernisse zu beseitigen, die sich aus ihrer Gesetzgebung für die Anwendung der Verordnung ergeben können, er enthielt aber keine Ermächtigung zum Erlaß eigener Vorschriften, welche die Tragweite der Verordnung selbst berühren.

    Zu der einzige Frage der Rechtssache 72/69 und der dritte Frage der Rechtssache 74/69 ist zu bemerken :.

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

    Im übrigen ist es dem einzelnen Mitgliedstaat auch versagt, die Tragweite sekundären Gemeinschaftsrechts abzuändern (EuGH Slg. 1970, 451, 452).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnungen es den Mitgliedstaaten, sofern nichts anderes bestimmt ist, verwehrt, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die die Tragweite der Verordnung selbst beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Februar 1970, Bollmann, 40/69, Slg. 1970, 69, Randnr. 4, und vom 18. Juni 1970, Waren-Import-Gesellschaft Krohn, 74/69, Slg. 1970, 451, Randnrn.
  • EuGH, 23.03.1972 - 36/71

    Henck / Hauptzollamt Emden

    Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, bemerkt vorweg, die Tendenz, die sich in den Urteilen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 des Gerichtshofes abzeichne, bei der Auslegung einer Tarifnummer sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnung als auch seine reine Zollfunktion zu berücksichtigen mit der Folge, daß die Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs je nach den Bedürfnissen der Marktordnung enger oder weiter oder gar abweichend von ihrem ursprünglichen Sinn ausgelegt würden, habe dazu geführt, daß dieselben Begriffe des Brüsseler Zolltarifschemas in dritten Ländern anders ausgelegt und angewandt würden als in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Dieses Ergebnis werde durch die Brüsseler Erläuterungen, durch die in den allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif niedergelegte Systematik der Anwendung des Zolltarifs sowie - wenigstens zum Teil - durch die vom Gerichtshof in den Rechtssachen 74/69, 12/71, 13/71 und 14/71 aufgestellten Auslegungsgrundsätze bestätigt, soweit diese mit den von der Klägerin eingangs dargelegten grundsätzlichen Bedenken vereinbar erschienen.

    Wesentlich seien im vorliegenden Fall die Ausführungen in dem Urteil 74/69 zu dem Begriff "Rückstände von der Stärkeherstellung".

  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Die niederländische Verordnung stehe im Widerspruch zum europäischen Recht, wonach die Produktschap nicht zum Erlaß dieser Verordnung befugt gewesen sei (Rechtssache 74/69, Hauptzollamt Bremen/ Krohn, Slg. 1970, 451, und Rechtssache 40/69, Hauptzollamt Hamburg/Bollmann, Slg. 1970, 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Die von den Klägerinnen weiter angeführten Urteile des EuGH (Urteil vom 18. Februar 1970, Rs. 40/69, und Urteil vom 18. Juni 1970, Rs. 74/69) sind für die hier interessierende Frage nicht einschlägig.
  • BVerwG, 23.09.1998 - 6 C 6.98

    Absatz von Rindfleisch durch die Interventionsstelle; Haupt- und

    Da eine gemeinschaftsrechtliche Verordnung gemäß Art. 189 Abs. 2 EG-Vertrag in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt, ist es diesen verwehrt, zur Durchführung der Verordnung Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Gegenstand haben (EuGH, Urteil vom 18. Februar 1970 Rs 40/69 Slg. 1970, 69, 80; Urteil vom 18. Juni 1970 Rs 74/69 Slg. 1970, 451, 459; Urteil vom 14. Dezember 1971 Rs 43/71 Slg. 1971, 1039, 1049).
  • EuGH, 24.11.1971 - 30/71

    Siemers & Co. / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    (Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Bremer Handelsgesellschaft - Mehl von Manihot -, Rechtssache 74/69, Slg. 1970, 451 ff.) implicite gegebene Empfehlung, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch förmliche Maßnahmen zu gewährleisten, habe die Kommission zu diesem Vorgehen veranlaßt.

    Zur Frage II a Die Klägerin meint, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. Februar 1970, Hauptzollamt Hamburg gegen Bollmann, Rechtssache 40/69 - Putensterze -, Slg. 1970, S. 69 ff.; Urteil vom 18. Tuni 1970, Hauptzollamt Bremen-Freihafen gegen Krohn, Rechtssache 74/69 - Mehl von Manihot -, Slg. 1970, S. 451 ff.) gehe hervor, daß die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, verbindliche Auslegungsregeln zum Gemeinsamen Zolltarif zu erlassen oder ihn berührende Maßnahmen zu treffen.

  • EuGH, 05.06.1973 - 81/72

    Kommission / Rat

    Es handle sich eher um eine Auslegung des Artikels 65 durch eine nicht-förmliche Maßnahme; eine solche Auslegung habe jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 74/69 - Hauptzollamt Bremen/Krohn - Slg. 1970, 451) nicht teil an der in Artikel 189 des EWG-Vertrags vorgesehenen rechtsverbindlichen Wirkung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1971 - 30/71

    Kurt Siemers & Co. gegen Hauptzollamt Bad Reichenhall.

    Im Urteil der Rechtssache 74/69 (Band XVI, 460) wurde bekanntlich festgestellt, "die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts (werde) nur durch im Rahmen des Vertrages ergangene förmliche Maßnahmen gewährleistet", "inoffizielle Auslegungen einer Verordnung, wie sie in formlosen Verlautbarungen der Kommission zum Ausdruck kommen, (könnten dagegen) nicht als authentische Interpretation des Gemeinschaftsrechts angesehen werden".

    In dieser Rechtsprechung - das zeigt der Gesamtzusammenhang eindeutig - wurden nämlich ausschließlich verbindliche nationale Erläuterungen im Sinne von allgemeinen normativen Akten behandelt und lediglich ihre Zulässigkeit verneint (Rechtssachen 40/69, Band XVI, 79 ff.; 74/69, Band XVI, 459 ff.; 14/70, Band XVI, 1008 ff.).

  • EuGH, 06.05.1982 - 54/81

    Fromme / BALM

  • EuGH, 28.05.1974 - 3/74

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Pfützenreuther

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-325/91

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.05.1982 - 113/81

    Reichelt / Hauptzollamt Berlin-Süd

  • EuGH, 20.06.1973 - 80/72

    Koninklijke Lassiefabrieken / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

  • EuGH, 15.12.1970 - 31/70

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - 366/88

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Interne

  • EuGH, 18.10.1984 - 109/83

    Eurico / Kommission

  • EuGH, 15.12.1971 - 77/71

    Gervais Danone AG / Hauptzollamt München Schwanenthalerstrasse

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1987 - 349/85

    Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1980 - 56/80

    Firma A. Weigand gegen Schutzverband Deutscher Wein e.V. - Bezeichnung und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1970 - 31/70

    Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH gegen Hauptzollamt

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1990 - C-158/89

    Weingut Dietz-Matti gegen Bundesrepublik Deutschland. - Beihilfe für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1977 - 86/76

    Gervais-Danone AG gegen Hauptzollamt München-Mitte.

  • BFH, 30.11.1971 - VII K 7/69
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1977 - 94/77

    Fratelli Zerbone Snc gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1976 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV gegen Produktschap voor Siergewassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1971 - 12/71

    Günther Henck gegen Hauptzollamt Emmerich.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.1982 - 54/81

    Firma Wilhelm Fromme gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1980 - 54/79

    Firma Hako-Schuh Dietrich Bahner gegen Hauptzollamt Frankfurt-am-Main-Ost. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht