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   LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13   

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https://dejure.org/2016,4379
LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 (https://dejure.org/2016,4379)
LG Hannover, Entscheidung vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 (https://dejure.org/2016,4379)
LG Hannover, Entscheidung vom 14. März 2016 - 75 StVK 198/13 (https://dejure.org/2016,4379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 NJVollzG; § 11 Abs. 1 NJVollzG; § 102 NJVollzG; § 184 Abs. 2 S. 1 NJVollzG; § 109 Abs. 1 StVollzG; § 115 Abs. 3 StVollzG
    Länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen aus dem niedersächsischen Strafvollzug in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes; Ermessensentscheidung der zuständigen Vollzugsbehörde; Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen aus dem niedersächsischen Strafvollzug in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes; Ermessensentscheidung der zuständigen Vollzugsbehörde; Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 652
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13
    Auf eine vom Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 15.08.2014 und den Beschluss des OLG Celle vom 24.10.2014 hin eingelegte Verfassungsbeschwerde vom 22.11.2014 hob das BVerfG mit Beschluss vom 30.06.2015 (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389) sowohl den Beschluss des Landgerichts Hannover als auch den Beschluss des OLG Celle auf.

    Die Kammer tritt insofern den Ausführungen des BVerfG in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Verfassungsbeschwerdeentscheidung vom 30.06.2015 (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389) bei.

    In dem im vorliegenden Verfahren auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hin ergangenen Beschluss des BVerfG vom 30.06.2015 (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389) wird ausgeführt, das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2014 mitgeteilt, dass er in die JVA Lübeck verlegt werde.

    Rechtsfehlerhaft war indes, dass die Antragsgegnerin nicht geprüft und damit auch nicht in ihre Verlegungsentscheidung einbezogen hat, ob der Antragsteller tatsächlich eine realistische Chance hatte, in Schleswig-Holstein alsbald nach seiner Verlegung in eine Sozialtherapie aufgenommen zu werden (so auch - konkret bezogen auf den vorliegenden Fall - BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389 (391): "Im Rahmen der Gesamtabwägung wäre zu berücksichtigen gewesen, inwieweit die Umsetzung der im Vollzugsplan vorgesehenen Resozialisierungsmaßnahmen in der aufnehmenden JVA Lübeck gewährleistet war.").

    Dass sich die niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Behörden diesbezüglich nicht abgestimmt haben und bei der aufnehmenden JVA Lübeck ersichtlich kein angemessenes Konzept zur Behandlung des Beschwerdeführers vorhanden war, zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Lübeck auf der Sicherheitsstation untergebracht und dann - wiederum befristet - nach Mecklenburg-Vorpommern in die JVA Waldeck weiterverlegt worden ist." (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389 [391]).

    Im Übrigen ist der Staat verpflichtet, den Vollzug in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten." (BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 2810/14, NStZ-RR 2015, 389 [391]).

  • OLG Celle, 24.10.2014 - 1 Ws 439/14

    Anfechtung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde über Verlegung eines

    Auszug aus LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13
    Die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Celle mit Beschluss vom 24.10.2014 als unbegründet verworfen (OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 439/14, NdsRPfl. 2015, 27).

    Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist in Fällen länderübergreifender Verlegungen nur eröffnet, sofern sich der Betroffene gegen die "Aufnahmeentscheidung" des Bundeslandes wendet, in das er verlegt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 439/14, NdsRPfl. 2015, 27; Arloth , StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 8 StVollzG Rn. 10; Bachmann , in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 25; BeckOK Strafvollzug Niedersachsen/ Reichenbach , NJVollzG § 11 Rn. 7).

    Das gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 102 NJVollzG für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durchgeführten und damit erledigten Maßnahme erforderliche Feststellungsinteresse liegt entgegen der im vorliegenden Verfahren ergangenen und vom BVerfG aufgehobenen Entscheidung des OLG Celle vom 24.10.2014 (OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2014 - 1 Ws 439/14, NdsRPfl. 2015, 27) vor.

  • OLG Celle, 29.11.2012 - 1 Ws 462/12

    Versagung einer Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13
    Der Betroffene hat insofern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 Ws 462/12, NStZ-RR 2013, 92; OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2012 - 1 Ws 261/12, BeckRS 2012, 17745; Arloth , StVollzG, 3. Aufl. 2011, § …
  • OLG Celle, 02.08.2012 - 1 Ws 261/12

    Zuständige Behörden bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verlegung eines

    Auszug aus LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13
    Der Betroffene hat insofern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 Ws 462/12, NStZ-RR 2013, 92; OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2012 - 1 Ws 261/12, BeckRS 2012, 17745; Arloth , StVollzG, 3. Aufl. 2011, § …
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der

    Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18

    Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
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Rechtsprechung
   LG Hannover, 15.08.2014 - 75 StVK 198/13   

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https://dejure.org/2014,55519
LG Hannover, 15.08.2014 - 75 StVK 198/13 (https://dejure.org/2014,55519)
LG Hannover, Entscheidung vom 15.08.2014 - 75 StVK 198/13 (https://dejure.org/2014,55519)
LG Hannover, Entscheidung vom 15. August 2014 - 75 StVK 198/13 (https://dejure.org/2014,55519)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. August 2014 - 75 StVK 198/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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