Rechtsprechung
AG Hamburg-Wandsbek, 03.02.2015 - 750 C 16/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Dach trotz Sturm und Wasserschaden nicht kontrolliert: Verwalter haftet für erhöhten Schaden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Wasserschaden in der Dachgeschosswohnung - Der Verwalter einer Wohnanlage muss das Flachdach kontrollieren lassen, wenn bereits feuchte Stellen gemeldet wurden
- gevestor.de (Kurzinformation)
WEG: Diese Pflicht haben Verwalter bei der Wasserschaden-Kontrolle
- anwalt.de (Kurzinformation)
Haftung des Hausverwalters für Schäden bei Verletzung der Kontrollpflichten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verwalter haftet immer
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Dach trotz Wasserschadens nicht kontrolliert: Verwalter haftet für erhöhten Schaden! (IMR 2016, 23)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 03.02.2015 - 750 C 16/14
Ein Unterlassen kann im Rechtssinn einen Schaden zurechenbar verursachen, wenn - wie hier - eine Pflicht zum Handeln bestand bzw. wenn sich der Schadensfall in einem allein vom Pflichtigen (Verwalter) beherrschenden Gefahrenbereich ereignete und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte (BGH NJW 1953, 700; BayObLG, NJW-RR 1994, 337; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorb. - BayObLG, 05.01.2000 - 2Z BR 85/99
Zur Schadensersatzpflicht des Hausverwalters gegenüber dem Wohnungseigentümer
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 03.02.2015 - 750 C 16/14
Stehen allerdings - wie hier - die Pflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung fest, kann dies zu einer Umkehr der Beweislast führen (vgl. BGH, NJW 1995, 2344; BayObLG, NZM 2000, 501; WE 1998, 357). - BayObLG, 02.06.1999 - 2Z BR 40/99
Zur Pflicht des Verwalters, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 03.02.2015 - 750 C 16/14
Verletzt der Verwalter schuldhaft diese ihm selbst auferlegten Pflichten, haftet er den Wohnungseigentümern für den dadurch entstehenden Schaden aus § 280 Absatz 1 BGG, auch für Schäden, die einem einzelnen Wohnungseigentümer an seinem Sondereigentum entstanden sind (vgl. nur BayObLG, NZM 1999, 840 m. w. N). - BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94
Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 03.02.2015 - 750 C 16/14
Stehen allerdings - wie hier - die Pflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung fest, kann dies zu einer Umkehr der Beweislast führen (vgl. BGH, NJW 1995, 2344; BayObLG, NZM 2000, 501; WE 1998, 357).