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   VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07   

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VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07 (https://dejure.org/2008,30687)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.07.2008 - 77-VI-07 (https://dejure.org/2008,30687)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 77-VI-07 (https://dejure.org/2008,30687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Pflichtbeiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 667
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/94; VerfGH vom 18.12.2007 Vf. 9-VII-05).
  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte, dass zahntechnische Leistungen, die ein Zahnarzt in seinem praxiseigenen Dentallabor selbst oder mit Hilfe von angestellten Zahntechnikern für seine eigenen Patienten erbringt, Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt sind; in einem derartigen Fall betreibt der Zahnarzt nicht etwa eine gemischte Tätigkeit, die sich aus einem freiberuflichen und einem gewerblichen Teil zusammensetzt, sondern eine einheitliche zahnärztliche Tätigkeit (BFH vom 13.8.1953 = BStBl III 1953 S. 292; BFH vom 12.7.1990 = BStBl II 1991 S 13/14; ähnlich BVerwG vom 11.5.1979 = BVerwGE 58, 93, wonach ein Zahnarzt mit der Ausführung solcher zahntechnischer Leistungen kein Handwerk betreibt).
  • VerfGH Bayern, 29.05.2006 - 10-VII-04

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (VerfGH vom 29.5.2006 = VerfGH 59, 80/94; VerfGH vom 18.12.2007 Vf. 9-VII-05).
  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Den Betroffenen muss ein angemessener Spielraum verbleiben, sich wirtschaftlich frei zu entfalten; dieser Spielraum ist dann gewahrt, wenn sich die Abgabenbelastung im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält (vgl. BVerfG vom 31.5.1988 = BVerfGE 78, 232/245; BVerfG vom 26.6.2007 = NVwZ-RR 2007, 683 f. zu Art. 2 Abs. 1 GG).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Den Betroffenen muss ein angemessener Spielraum verbleiben, sich wirtschaftlich frei zu entfalten; dieser Spielraum ist dann gewahrt, wenn sich die Abgabenbelastung im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hält (vgl. BVerfG vom 31.5.1988 = BVerfGE 78, 232/245; BVerfG vom 26.6.2007 = NVwZ-RR 2007, 683 f. zu Art. 2 Abs. 1 GG).
  • BFH, 13.08.1953 - IV 50/53 U

    Freiberufliche Tätigkeit bei Fertigung von Zahnprothesen im eigenen Labor durch

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte, dass zahntechnische Leistungen, die ein Zahnarzt in seinem praxiseigenen Dentallabor selbst oder mit Hilfe von angestellten Zahntechnikern für seine eigenen Patienten erbringt, Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt sind; in einem derartigen Fall betreibt der Zahnarzt nicht etwa eine gemischte Tätigkeit, die sich aus einem freiberuflichen und einem gewerblichen Teil zusammensetzt, sondern eine einheitliche zahnärztliche Tätigkeit (BFH vom 13.8.1953 = BStBl III 1953 S. 292; BFH vom 12.7.1990 = BStBl II 1991 S 13/14; ähnlich BVerwG vom 11.5.1979 = BVerwGE 58, 93, wonach ein Zahnarzt mit der Ausführung solcher zahntechnischer Leistungen kein Handwerk betreibt).
  • VGH Bayern, 19.06.2007 - 21 ZB 06.1853
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Bayerischen Ärzteversorgung vom 22. Juli 2005 Az. V-087875-9, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2006 Az. M 3 K 05.3151 und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2007 Az. 21 ZB 06.1853.
  • VG München, 08.05.2006 - M 3 K 05.3151
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Bayerischen Ärzteversorgung vom 22. Juli 2005 Az. V-087875-9, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2006 Az. M 3 K 05.3151 und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2007 Az. 21 ZB 06.1853.
  • VerfGH Bayern, 04.07.2005 - 85-VI-02

    Prüfungsspielraum eines Verfassungsgerichtshofs bei der Überprüfung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Dieselben Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Verwaltungsakten, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem Verfahren nicht beanstandet worden sind (VerfGH vom 4.7.2005 = VerfGH 58, 161/164).
  • VerfGH Bayern, 11.04.2002 - 20-VI-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07
    Dass der Satzungsgeber unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Rechtsbegriffe verwendet, ist unschädlich; ohne solche wäre er nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens praktisch Herr zu werden (vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/52).
  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

    Zu den gesetzlichen Vorschriften, die die Handlungsfreiheit einschränken, gehören nicht nur Gesetze im formellen, sondern auch Gesetze im materiellen Sinn (VerfGH vom 2.7.2008 = NVwZ-RR 2008, 667/668).
  • VG Schwerin, 10.08.2021 - 7 A 978/18

    Einbeziehung von Mieteinnahmen bei der Beitragsbemessung zum Versorgungswerk der

    Die Berücksichtigung des steuerrechtlichen Ansatzes sei in der Rechtsprechung anerkannt, wie die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (77-VI-07) zeige.

    Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt sind neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit auch solche Einkünfte, die ihrerseits den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, hier: der anwaltlichen Tätigkeit, zuzuordnen sind (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008 - 77-VI-07 -, juris Rn. 31, der auf die Entstehung im betrieblichen Bereich abstellt; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 08.05.2006 - M 3 K 05.3151 -, juris Rn. 32, das auf einen betrieblichen Zusammenhang abstellt).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2008 - 8 LA 60/08

    Bestehen einer unveränderten Beitragspflicht für die Niedersächsische

    Daher kann sie jedenfalls nicht kraft ihrer Satzungsautonomie, d. h. ohne gesetzliche Ermächtigung auf Einkommen zugreifen, das nicht auf ärztlicher, sondern auf einer berufsfremden, etwa gastronomischen, Tätigkeit beruht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 1.2.2005 - 6 A 11903/04 -, NJW 2005, 1298 ff., VGH München, Urt. v. 18.11.1991 - 9 B 89/1788 -, NJW 1992, 444 f. , jeweils m. w. N., sowie Bay. VerfGH, Beschl. v. 2.7.2008 - Vf. 77-VI-07-, juris, Rn. 29).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 6 A 10546/09

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur berufsständischen Altersversorgung während

    Bei der Verpflichtung, Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung zu entrichten, unterscheidet das Satzungsrecht der Beklagten zwischen dem endgültigen Beitrag, der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 der Satzung als einmaliger Jahresbeitrag aus dem erzielten reinen Berufseinkommen, d.h. der Summe der Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG errechnet wird (vgl. dazu Bay. VerfGH , Beschluss vom 2. Juli 2008 - V f 77 - Vl - 07 -, NVwZ-RR 2008, 667 ff.) und dem vorläufigen Beitrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 der Satzung.
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