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   VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04, 77/03   

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VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04, 77/03 (https://dejure.org/2005,26409)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14.02.2005 - VerfGH 19/04, 77/03 (https://dejure.org/2005,26409)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Der Umstand allein, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nichthoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Auch die mannigfachen Einflussmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 , m. w. N.).

    Das muss sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ).

    Zwar fehlt ihr insoweit nicht die Parteifähigkeit, da sich auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB- ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen können (vgl. hierzu Beschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren VerfGH 77/03, VerfGH 79/03, 156/03 und 209/03; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Der Umstand allein, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a. a. O.).

    Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1995, 562 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. O.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a. a. O.).

    Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 68, 193 ).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 ; NJW 1996, 584).

    Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1995, 562 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Zwar fehlt ihr insoweit nicht die Parteifähigkeit, da sich auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB- ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen können (vgl. hierzu Beschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren VerfGH 77/03, VerfGH 79/03, 156/03 und 209/03; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nichthoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 ; NJW 1996, 584).

    Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand alleiniger Träger oder Inhaber der privatrechtlichen Organisation ist (vgl. BVerfGE 45, 63 ; Krebs, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rn. 42); es gilt aber auch mindestens dann, wenn sie aufgrund des Beteiligungsverhältnisses beherrschenden Einfluss auf das Handeln der privatrechtlichen Organisation hat, da es nicht gerechtfertigt ist, diesen Fall zu privilegieren (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 68 f., 77; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 19 Abs. 3 [Stand: 1977], Rn. 45; Badura, DÖV 1990, 353 ; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2005, § 23 Rn. 16; a. A. Pieroth, NWVBl. 1992, 85 ff.; Rüfner, in: Isensee/P. Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 116 Rn. 81; v. Arnaud, DÖV 1998, 437 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. O.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 66/98

    Mangels Parteifähigkeit der Studentenschaft unzulässige Verfassungsbeschwerde des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 10 ; Beschlüsse vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 und 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ-RR 2000, 549).

    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. O.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • BVerfG, 23.07.2002 - 2 BvR 403/02

    Keine Beschwerdebefugnis einer Gemeinde bei Geltendmachung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Sie befindet sich bei Wahrnehmung nichthoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht "grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

    Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ).

  • BVerfG, 20.02.1986 - 1 BvR 859/81

    Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen - TÜV

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ).

    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 ; NJW 1996, 584).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23).

    Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 19/04
    Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709).

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. O.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 7/95

    Keine Grundrechtsfähigkeit der Studentenschaft hinsichtlich ihrer gesetzlich

  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 72/02

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe bei mehreren alternativen Rechtsfehlern

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 247/03

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen

  • BVerwG, 28.09.1990 - 9 B 107.90

    Zulassung der Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 341/93

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde des ZDF zum "Titel-Merchandising"

  • VerfGH Berlin, 07.09.1994 - VerfGH 69/94

    Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde - Darlegung der

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • VerfGH Berlin, 25.04.1996 - VerfGH 21/95

    Mangels Behauptung der Verletzung eines Landesgrundrechts unzulässige

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 834/79
  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 1430/94

    Keine Grundrechtsschutz von Sparkassen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen

  • BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische

  • BVerfG, 02.10.1995 - 1 BvR 1357/94

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 11 B 14.05

    Zur Sanierungspflicht von Grundwasserkontaminationen im Bereich des Wasserwerks

    Als solche konnte sie seinerzeit - ebenso wie der Beigeladene zu 1. - nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts sein (i.d.S. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, 1783, zit. nach juris; Beschluss v. 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 -, NVwZ 1987, 879 ff., zit. nach juris; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss v. 14. Februar 2005 - 77/03 -, DÖV 2005, 515 ff., zit. nach juris) und sich deshalb auch nicht auf eine gerade der Wahrung der sich aus Art. 14 GG ergebenden Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit abzielende Haftungsbegrenzung berufen.
  • VerfGH Berlin, 16.12.2008 - VerfGH 15/08

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf den

    Zwar setzt die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, und kann daher in Fällen, in denen ein Urteil auf mehreren, je selbständig tragenden Begründungen beruht, das Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 19/04 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 31 m. w. N.).
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   LG Landau/Pfalz, 17.02.2004 - 77/03   

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EGMR, 12.02.2008 - 77/03 (https://dejure.org/2008,69522)
EGMR, Entscheidung vom 12.02.2008 - 77/03 (https://dejure.org/2008,69522)
EGMR, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 77/03 (https://dejure.org/2008,69522)
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