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   EuGH, 29.02.1984 - 77/83   

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https://dejure.org/1984,2496
EuGH, 29.02.1984 - 77/83 (https://dejure.org/1984,2496)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.1984 - 77/83 (https://dejure.org/1984,2496)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - 77/83 (https://dejure.org/1984,2496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    CILFIT

    1 . LANDWIRTSCHAFT - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - IM ANHANG II DES EWG-VERTRAGS AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE - BEGRIFFE - AUSLEGUNG - ZUGRUNDELEGUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

  • EU-Kommission

    CILFIT

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Ware tierischen Ursprungs; Wolle als Ware tierischen Ursprungs; Geltung der italienischen Rechtsvorschriften über die Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen bei der Einfuhr von Wolle aus Drittländern

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - IM ANHANG II DES EWG-VERTRAGS AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE - BEGRIFFE - AUSLEGUNG - ZUGRUNDELEGUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.03.1981 - 61/80

    Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.02.1984 - 77/83
    Zur Auslegung des Anhangs II des Vertrages weist die Kommission sodann darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil vom 25. März 1981 in der Rechtssache 61/80 (Coöperatieve Stremsel, Slg. 1981, 851) folgendes festgestellt habe: "Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterung der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Begriffe nicht gibt und da einige Tarifnummern der NRZZ [Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens] wörtlich in diesen Anhang übernommen worden sind, sind bei der Auslegung des genannten Anhangs die Erläuterungen zur NRZZ zugrunde zu legen.".
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 29.02.1984 - 77/83
    "Begründet Artikel 177 Absatz 3 EWG- Vertrag, nach dem ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet ist, wenn eine Frage der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Art in einem bei ihm anhängigen Verfahren gestellt wird, eine Pflicht zur Vorlage, die es dem einzelstaatlichen Gericht nicht erlaubt, über die Erforderlichkeit einer Vorlage der Frage zu entscheiden, oder hängt diese Verpflichtung - gegebenenfalls inwieweit - davon ab, daß ein vernünftiger Auslegungszweifel besteht?" In Beantwortung dieser Frage hat der Gerichtshof mit Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT und andere/Ministero della Sanità, Sig. 1982, 3415) für Recht erkannt: "Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muß, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

    18 Urteile vom 14. Dezember 1962, Kommission/Luxemburg und Belgien (2/62 und 3/62, EU:C:1962:45, S. 873), vom 25. März 1981, Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek/Kommission (61/80, EU:C:1981:75, Rn. 19 bis 21), und vom 29. Februar 1984, Cilfit u. a. (77/83, EU:C:1984:91, Rn. 11 und 12).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-164/97

    Parlament / Rat

    Da es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Erläuterungder in diesem Anhang aufgeführten Begriffe nicht gibt, ist dieser Anhang unterZugrundelegung der gesicherten Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs undanhand der insoweit anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen (Urteil vom 29.Februar 1984 in der Rechtssache 77/83, CILFIT u. a., Slg. 1984, 1257, Randnr. 7).Die der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über diezolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.L 256, S. 1) als Anhang beigefügte Kombinierte Nomenklatur enthält in Kapitel 6die Position 0602 "Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel" mit einer Unterposition 0602 20 "Bäume,Sträucher und Büsche von genießbaren Fruchtarten (Obstgehölze), auch veredelt".In der ersten Anmerkung zu diesem Kapitel heißt es unter einem im vorliegendenFall nicht einschlägigen Vorbehalt: "Zu diesem Kapitel gehören ... nur Waren, diegewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz-oder Zierzwecken geliefert werden." Anhang II erfaßt somit entgegen derAuffassung der Kommission nicht allgemein Bäume und Erzeugnisse derForstwirtschaft, auch wenn einige dieser Erzeugnisse, isoliert betrachtet, in denGeltungsbereich der Artikel 39 bis 46 des Vertrages fallen können.
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1984 - 77/83   

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https://dejure.org/1984,9175
Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1984 - 77/83 (https://dejure.org/1984,9175)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.1984 - 77/83 (https://dejure.org/1984,9175)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 77/83 (https://dejure.org/1984,9175)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Srl CILFIT und andere und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della sanità.

    Im Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse - Wolle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.03.1981 - 61/80

    Coöperatieve Stremsel- en Kleurselfabriek / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1984 - 77/83
    Nach dieser Feststellung ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsprechung des Gerichtshofes, und zwar dem Urteil vom 25. März 1981 in der Rechtssache 61/80 (Coöperatieve Stremselen Kleurselfabriek, Slg. 1981, 851) für die Auslegung von Artikel 2 entscheidende Bedeutung zukommt.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1984 - 77/83
    Dieser entschied mit Urteil vom 6. Oktober 1982 (Slg. 1982, 3415): "Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muß, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt Nach Prüfung des Falles im Licht dieser Grundsätze ist die Corte di cassazione zu der Auffassung gelangt, daß sie das Verfahren erneut aussetzen und ein zweites Ersuchen um Vorabentscheidung über das einschlägige Gemeinschaftsrecht an den Gerichtshof richten müsse.
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Rechtsprechung
   LG Regensburg, 14.06.1983 - S 77/83   

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https://dejure.org/1983,20613
LG Regensburg, 14.06.1983 - S 77/83 (https://dejure.org/1983,20613)
LG Regensburg, Entscheidung vom 14.06.1983 - S 77/83 (https://dejure.org/1983,20613)
LG Regensburg, Entscheidung vom 14. Juni 1983 - S 77/83 (https://dejure.org/1983,20613)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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