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AG Augsburg, 24.05.2000 - 772 C 750/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 06.01.2006 - 1 Y 16/05
Streitwertabschlag bei auf Zahlungsverpflichtung gerichteter Feststellungsklage
Ein Abschlag von 50% des von der Klägerin (ursprünglich) für möglich erachteten - und mit Blick auf die vergleichsweise erfolgte Schadensregulierung letztendlich deutlich geringer ausgefallenen - Schadensersatzbegehrens erscheint deshalb bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise angemessen, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Klägerin nach den Gegebenheiten keineswegs davon ausgehen konnte, dass der Beklagte sich einem Feststellungsausspruch beugen werde, so dass einem Feststellungsurteil keine vollstreckungsfähige Wirkung zugekommen wäre vgl. zu letzterem u.a. BGH, Beschluss vom 3.2.1988 - VIII ZR 276/87 -, NJW-RR 1988, 689; allgemein zum "Feststellungsrabatt" bei der Streitwertfestsetzung u.a. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1987 - 3 C 3/81 -, NVwZ 1988, 1019; AG Augsburg, Beschluss vom 24.5.2000 - 772 C 750/00 -, JurBüro 2000, 545; OLG Dresden, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 30.4.2001 - WLw 1468/00 -, dokumentiert bei Juris; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, § 52 GKG Rn. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage 2005, Anh. § 3 ZPO Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 164 Rdnr. 11.