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   KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11, 16 UF 78/11   

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https://dejure.org/2011,20727
KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11, 16 UF 78/11 (https://dejure.org/2011,20727)
KG, Entscheidung vom 18.04.2011 - 16 UF 52/11, 16 UF 78/11 (https://dejure.org/2011,20727)
KG, Entscheidung vom 18. April 2011 - 16 UF 52/11, 16 UF 78/11 (https://dejure.org/2011,20727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Einstweiliges Anordnungsverfahren in Sorgerechtssachen: Beschwerdefrist bei ablehnender Entscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1
    Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1228
  • FamRZ 2012, 51
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 08.10.2010 - 6 WF 196/10

    Einstweiliges Anordnungsverfahren: Frist zur Anfechtung einer ablehnenden

    Auszug aus KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11
    Vielmehr erfasst die verkürzte Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (so auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 497; Stößer in: Prütting/Helms, FamFG, § 57 Rn. 12).
  • OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 66/18

    Nachlasssache: Rechtsmittel gegen die Versagung der Einsicht in die Akte eines

    Nach anderer Auffassung stellt die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Dritten nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG einen nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar (so etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 51; Bahrenfuß in ders. FamFG, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 53; Pabst in Müko FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 32 f).
  • OLG Hamm, 03.11.2020 - 4 WF 192/20
    Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren stellt einen Justizverwaltungsakt dar, dessen Rechtmäßigkeit auf Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfen ist (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14 - FamRZ 2015, 1176 Rn. 10 f.; OLG Hamm FamRZ 2012, 51 juris Rn. 7 ff.; MüKoFamFG/Pabst 3. Aufl. 2018 § 13 Rn. 33; Musielak/Borth/Borth/Grandel FamFG 6. Aufl. 2018 § 13 Rn. 1; Zöller/Lückemann ZPO 33. Aufl. 2020 § 23 EGGVG Rn. 12).
  • KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus, wichtiger Grund

    Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2013 - 20 W 96/13

    Beschwerdefrist im Erbbaurecht

    Dem schließt sich der Senat aus der genannten Überlegung heraus an; überdies entspricht dies auch zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nun herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 50; NJW-RR 2011, 1016; KG NJW-RR 2011, 1228; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 3 UF 52/12

    Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei anwaltlicher Vertretung für Versäumung

    Diese Auslegung ist vom Wortlaut gedeckt, entspricht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers und erfüllt den Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Eilverfahren, wie hier OLG Zweibrücken vom 08.10.2010, FamRZ 2011, 794; KG Berlin vom 18.04.2011, FamRZ 2012, 51; Prütting/Helms-Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 57 Randnr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 63 FamFG Randnr. 4; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Randnr. 6; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Randnr. 2; wohl auch Dose, Einstweiliger Rechtschutz in Familiensachen, 3. Aufl., Randnr. 430. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut, da auch eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung als "eine einstweilige Anordnung" anzusehen ist, vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. In der Begründung des Gesetzgebers zu § 63 Abs. 2 FamFG(vergl. Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 205) wird nicht darauf hingewiesen, dass die verkürzte Frist nur für stattgebende Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren gelten solle.
  • KG, 06.08.2013 - 141 HEs 41/13

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich

    Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m. w. N.).
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