Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1980

Rechtsprechung
   EuGH, 17.06.1980 - 789/79, 790/79   

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https://dejure.org/1980,309
EuGH, 17.06.1980 - 789/79, 790/79 (https://dejure.org/1980,309)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1980 - 789/79, 790/79 (https://dejure.org/1980,309)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1980 - 789/79, 790/79 (https://dejure.org/1980,309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Calpak / Kommission

    1 . ANFECHTUNGSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFENDE HANDLUNGEN - ALS VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - ZWECK DES KLAGERECHTS

  • EU-Kommission

    Calpak / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Gewährung von Produktionsbeihilfen für in Sirup haltbar gemachte Birnen; Wahl eines fehlerhaften Durchschnittsmaßstabs als Fehler; Individualbetroffenheit als Voraussetzung für die Klage gegen eine Verordnung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 189; ; VO 1731/79 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ANFECHTUNGSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFENDE HANDLUNGEN - ALS VERORDNUNG ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - ZWECK DES KLAGERECHTS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 515
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.05.1977 - 101/76

    Koniklijke Scholten Honig / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1980 - 789/79
    Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76 (Koninklijke Scholten Honig/Rat und Kommission, Sig. 797) ausgeführt habe, daß "eine Maßnahme ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch [verliert], daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lassen .

    Die Klägerinnen betonen, das Zitat der Kommission aus dem Urteil in der Rechtssache 101/76 (Koninklijke Scholten Honig) sei unvollständig; unverkürzt laute die betreffende Passage wie folgt:.

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1993 - C-213/91

    Abertal SAT Ltda und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    (16) ° Urteil vom 17. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 789/79 und 790/79 (Calpak/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7); wieder aufgenommen in zahlreichen späteren Entscheidungen, zuletzt im Beschluß vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R (Fédération Européenne de la Santé Animale/Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 26).

    (18) ° Zum Beispiel: Urteil vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69 (Compagnie française commerciale/Kommission, Slg. 1970, 221), Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 101/76 (Koninklijke Scholten Honig NV/Rat und Kommission, Slg. 1977, 797), Urteil Calpak/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 40/84 (Casteels/Kommission, Slg. 1985, 667).

    (27) ° Urteil Calpak/Kommission, a. a. O. (Fußnote 16), Randnr. 10.

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und des Gerichts vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, Slg. 1996, II-1531, Randnr. 35).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1980 - 789/79   

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https://dejure.org/1980,7279
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.05.1980 - 789/79 (https://dejure.org/1980,7279)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1980 - 789/79 (https://dejure.org/1980,7279)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Calpak SpA und Società Emiliana Lavorazione Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Produktionsbeihilfen - Williamsbirnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.01.1979 - 103/78

    Usines de Beaufort

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1980 - 789/79
    Wenn die fragliche Bestimmung in ein Gefüge von rechtlichen Bestimmungen eingebettet ist, so hängt die Antwort auf die Frage, ob sie sich dennoch als (an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtete) Entscheidung ansehen läßt, davon ab, ob sie sich von den übrigen Bestimmungen trennen läßt oder aber einen Teil einer "Gesamtregelung" - diesen Begriff hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 103 bis 109/78 (Société des Usines de Beauport/Rat, Slg. 1979, 17, Randnr. 16 der Entscheidungsgründe) verwendet - bilden.
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