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   ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03   

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https://dejure.org/2003,21995
ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03 (https://dejure.org/2003,21995)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03 (https://dejure.org/2003,21995)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - 79 Ca 22958/03 (https://dejure.org/2003,21995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei tarifvertraglicher Regelung im Hinblick auf die Vergütung für Aushilfen; Sachlicher Grund für die Differenzierung innerhalb der Teilzeitbeschäftigten; Zur Anwendung von Tarifverträgen im Hinblick auf Spielbanken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Leitsatz)

    Tarifvertrag, allgemeiner Gleichheitssatz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Aushilfe; Sachgrund für Ungleichbehandlung; Student

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03
    Weder der Status eines Studenten, noch die größere zeitliche Flexibilität bei der Festlegung der Arbeitseinsätze stellen einen Sachgrund für eine Differenzierung dar (im Anschluss an BAG v. 25.04.2001 - 5 AZR 368/99 - NZA 2002, 1211 und in Abgrenzung zu BAG v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 - NZA 2001, 613).

    Ob die Tarifvertragsparteien bestimmte Arbeitnehmergruppen aus dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages herausnehmen dürfen, messen der 3., 5. und 6. Senat des BAG ebenfalls am Gleichheitssatz, während der 4. Senat der Ansicht ist, dass die Tarifvertragsparteien bis zur Grenze der Willkür frei seien (vgl. zum Überblick BAG v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 - NZA 2001, 613, 615 ff.) [BAG 30.08.2000 - 4 AZR 563/99] .

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 368/99

    Gleichbehandlung von Teilzeitkräften

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03
    Weder der Status eines Studenten, noch die größere zeitliche Flexibilität bei der Festlegung der Arbeitseinsätze stellen einen Sachgrund für eine Differenzierung dar (im Anschluss an BAG v. 25.04.2001 - 5 AZR 368/99 - NZA 2002, 1211 und in Abgrenzung zu BAG v. 30.08.2000 - 4 AZR 563/99 - NZA 2001, 613).

    Die Arbeitskraft ist jedoch in beiden Fällen genauso viel wert (BAG v. 25.04.2001 - 5 AZR 368/99 - NZA 2002, 1211, 1212) [BAG 25.04.2001 - 5 AZR 368/99] .

  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 880/94

    Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt für Teilzeitnebentätigkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03
    Bei der Überprüfung von Inhaltsnormen eines Tarifvertrages gehen alle Senate jedoch davon aus, dass diese nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 I GG oder entsprechende speziellere Gleichbehandlungsgebote verstoßen dürfen (BAG v. 01.11.1995 - 5 AZR 880/94 - NZA 1996, 816, 818) [BAG 01.11.1995 - 5 AZR 880/94] .
  • BAG, 03.03.1999 - 5 AZR 275/98

    Rechtsschutzbedürfnis für ausschließlich vergangenheitsbezogene

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03
    Ein Feststellungsinteresse ist immer dann gegeben, wenn sich Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG v. 03.03.1999 - 5 AZR 275/98 - NZA 1999, 669).
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 84/94

    Teilzeitbeschäftigung neben Hauptberuf - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03
    Es ist die Gegenleistung für die Arbeit, so dass in unterschiedlichen Arbeitsleistungen ein Grund für eine Differenzierung liegen kann (BAG v. 01.11.1995 - 5 AZR 84/94 - NZA 1996, 813, 816) [BAG 01.11.1995 - 5 AZR 84/94] .
  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 718/00

    Beschäftigungszeit - Befristete Rente

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.12.2003 - 79 Ca 22958/03
    Sie kann sich vielmehr beschränken auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht (BAG v. 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - NZA 2002, 1052).
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 522/04

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 - 79 Ca 22958/03 - abgeändert:.
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