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   LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HK O 6/16, 7 HK O 6/16   

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LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HK O 6/16, 7 HK O 6/16 (https://dejure.org/2020,37993)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.09.2020 - 7 HK O 6/16, 7 HK O 6/16 (https://dejure.org/2020,37993)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. September 2020 - 7 HK O 6/16, 7 HK O 6/16 (https://dejure.org/2020,37993)
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    Ex-Vorstand haftet nicht: Villeroy & Boch bleibt auf Kartellstrafen sitzen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, die nach dem Gesetz (§ 198 BGB, § 51 BRAO, § 68 StBerG) den Lauf der Verjährungsfrist beginnen läßt, ist dann zu bejahen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des künftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann (BGHZ 100, 228, 231 f).

    (BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86 -, BGHZ 100, 228-234).

    (BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86 -, BGHZ 100, 228-234).

    a) Die - nach dieser Vorschrift für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

    Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 100, 228, 232).

    Die Möglichkeit, auch auf Feststellung einer Pflicht zur Leistung künftigen Schadensersatzes zu klagen, bestimmt den Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht (BGHZ 100, 228, 232).

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    (BGH, Urteil vom 04. April 1991 - IX ZR 215/90 -, BGHZ 114, 150-160, Rn. 13 - zur Steuerberaterhaftung).

    Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

    a) Die - nach dieser Vorschrift für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

    Dementsprechend hat der Senat in BGHZ 114, 150, 153 f, allgemein und grundlegend ausgeführt, die Verjährungsfrist des § 68 StBerG beginne spätestens mit dem Eintritt der Bestandskraft des belastenden Steuerbescheids.

  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 298/11

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater:

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst an (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 18 mwN).

    Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 19).

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    (BGH, Urteil vom 02. Juli 1992 - IX ZR 268/91 -, BGHZ 119, 69-74, Rn. 21 - für Steuerberaterhaftung).

    (BGH, Urteil vom 02. Juli 1992 - IX ZR 268/91 -, BGHZ 119, 69-74, Rn. 21 - 22).

  • BGH, 22.02.1979 - VII ZR 256/77

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

    a) Die - nach dieser Vorschrift für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Für 100%-ige Töchter gilt eine (nur schwer widerlegliche) Vermutung für die Haftung der Konzernmutter (EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Rechtssache C-97/08 P - AKZO Nobel NV, ECLI:EU:C:2009:536).

    Sie betrifft in der Regel also auch die Konzernmutter und schließt deren Haftung neben der der konkret handelnden Tochtergesellschaften mit ein (ständige Rechtsprechung des EuGH seit Rs. 170/83, Slg. 1984, 2999 - Hydrotherm), wobei eine Vermutung zu Lasten der Konzernmutter bei 100%-iger Beteiligung besteht (EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Rechtssache C-97/08 P - AKZO Nobel NV, ECLI:EU:C:2009:536).

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Die Kommission bebußt nämlich immer das Unternehmen im Sinne der Hydrotherm-Rechtsprechung (EuGH seit Rs. 170/83, Slg. 1984, 2999 - Hydrotherm).

    Sie betrifft in der Regel also auch die Konzernmutter und schließt deren Haftung neben der der konkret handelnden Tochtergesellschaften mit ein (ständige Rechtsprechung des EuGH seit Rs. 170/83, Slg. 1984, 2999 - Hydrotherm), wobei eine Vermutung zu Lasten der Konzernmutter bei 100%-iger Beteiligung besteht (EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Rechtssache C-97/08 P - AKZO Nobel NV, ECLI:EU:C:2009:536).

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

    a) Die - nach dieser Vorschrift für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f); Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht (BGHZ 73, 363, 365; 83, 17, 19; 114, 150, 151).

  • BGH, 09.12.1965 - II ZR 177/63
    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    Entstanden ist der Anspruch, sobald ein Schaden eingetreten und klageweise - zumindest mit der Feststellungsklage - geltend gemacht werden kann (vgl. BGH WM 66, 323, 324).

    (OLG München, Urteil vom 16. Juli 1997 - 7 U 4603/96 -, Rn. 3, juris, vgl. (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1965 - II ZR 177/63 -, juris)).

  • BGH, 25.10.2018 - IX ZR 168/17

    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten von Schäden und Schädiger

    Auszug aus LG Saarbrücken, 15.09.2020 - 7 HKO 6/16
    (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17 -, Rn. 13, juris).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 274/16

    Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten

  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 82/11

    Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten in einer Straße: Anspruch des

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 114/01

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Konkursverwalters für eine nicht

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 200/15

    Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners: Entstehung und Verjährung des

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • LG Köln, 10.01.2019 - 22 O 31/18
  • OLG München, 16.07.1997 - 7 U 4603/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Aktiengesellschaft gegen ein

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Demgegenüber hält eine in Teilen der Rechtsprechung und des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums sowie in der kartellrechtlichen und sanktionsrechtlichen Literatur vertretene Ansicht auch den über die Gewinnabschöpfung hinausgehenden Ahndungsteil der Verbandskartellbuße schon dem Grunde nach nicht für erstattungsfähig und nimmt eine teleologische Reduktion von § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG vor, weil ansonsten der Sanktionszweck der Verbandsbuße unterlaufen würde (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff., das wegen anderweitiger Verfahrensfehler vom Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 29.6.2017, 8 AZR 189/15, ZIP 2017, 2424 - aufgehoben und vom Landesarbeitsgericht anschließend an die für Kartellsachen zuständige Kammer beim Landgericht Dortmund verwiesen wurde; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2020, 7HK O 6/16, BeckRS 2020, 32440, Rn. 122; Verse, in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 43 Rn. 310 ff .; Mertens/Cahn in: KölnerKomm AktG, 3. Aufl. 2010, § 93 Rn. 56, die zudem bei Settlements einen Zurechnungszusammenhang verneinen; Bachmann, BB 2015, 911 ff.; Baur/Holle, ZIP 2018, 459 ff.; Dreher, VersR 2015, 781 ff.; Grunewald, NZG 2016, 1121 ff.; Labusga, VersR 2017, 394 ff.; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254; Thomas, NZG 2015, 1409 ff.; Thomas, VersR 2017, 596 ff.).
  • LG Dortmund, 21.06.2023 - 8 O 5/22
    Entgegen der bisher in der Rechtsprechung (LAG Düsseldorf 20.1. 2015 - 16 Sa 459/14, ZIP 2015, 829; ferner in einem obiter dictum LG Saarbrücken 15.09.2020 - 7HK O 6/16, Rn. 122, juris in Bezug auf Kartellbußen der EU und offenbar auch LG Düsseldorf 37 O 66/20 (Kart) - unveröffentlicht) sowie in Teilen der Literatur (vgl. etwa Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen anzuerkennen, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (so schon die überwiegende Literaturansicht, vgl. statt aller Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich bereits Kersting, ZIP 2016, 1266 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 10.06.2021 - 15 K 4745/18

    Studierendenschaft Schadenersatz Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit Untreue Organ

    vgl. zum Ganzen m. w. N. aus der Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 23. März 1987, II ZR 190/86, juris Rdnr. 16, sowie Urteile vom 29. Oktober 2020,IX ZR 10/20, juris Rdnr. 17, vom 6. Juni 2019, IX ZR 104/18, juris Rdnr. 17, vom 10. November 2009, XI ZR 252/08, juris Rdnr. 46, und vom 4. April 1991, IX ZR 215/90 , juris Rdnr. 13; LG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2020, 7HK O 6/16, juris Rdnr. 95 und 101; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Auflage., § 199 BGB (Stand: 1. Mai 2020), Rdnr. 51; Ellenberger in Palandt, BGB-Kommentar, 80. Auflage 2021, zu § 199 BGB Rdnr. 14.

    vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, IX ZR 268/91, juris Rdnr. 21, vom 23. März 1987, II ZR 190/86, juris Rdnr. 14, und Urteil vom 22. Februar 1979, VII ZR 256/77, juris Rdnr. 21; LG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2020, 7HK O 6/16, juris Rdnr. 103.

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   LG Trier, 25.05.2016 - 7 HK O 6/16   

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LG Trier, 25.05.2016 - 7 HK O 6/16 (https://dejure.org/2016,30183)
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