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   BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R   

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https://dejure.org/2005,2291
BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R (https://dejure.org/2005,2291)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R (https://dejure.org/2005,2291)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R (https://dejure.org/2005,2291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung - Diätassistentin - behinderter Mensch - Rehabilitation - vorherige Beratung, Zustimmung bzw Anerkennung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgrenzung bzw Förderung der beruflichen Aus- oder Weiterbildung - Diätassistentin - Rehabilitation - vorherige Beratung, Zustimmung bzw Anerkennung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • Judicialis

    SGB I § 2 Abs 2; ; SGB I § 13; ; SGB I § 14; ; SGB I § 15; ; SGB I § 16; ; SGB I § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung beruflicher Aus- oder Weiterbildung, vorherigen Zustimmung des Arbeitsamts, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 104
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Leistungsgruppenzuordnung -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Der Senat hat zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zuletzt in seinen Urteilen zum Lohnsteuerklassenwechsel vom 1. April 2004 (B 7 AL 52/03 R, BSGE 92, 267, 279 ff, RdNr 30 ff) im Einzelnen dargestellt, wann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Arbeitsförderungsrecht entstehen kann.

    Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf (e) dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSGE 92, 267, 279 ff, RdNr 30 ff; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 37 mwN).

    Darüber hinaus hat der Senat zuletzt (BSGE 92, 267, 280 f, RdNr 36 ff) betont, dass für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht primär entscheidend ist, ob es sich bei der herzustellenden Handlung um eine "Tathandlung" handele.

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 85/96

    BfA - Arbeitsmarkt - Zweckmäßigkeit - Förderung - Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    In den zitierten Entscheidungen (insbesondere BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4) habe das BSG lediglich festgestellt, dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein gerichtlich nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe.

    Die vom LSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen früheren Entscheidungen des BSG (BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2 und BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4) rechtfertigen eine so weit gehende rechtliche Schlussfolgerung jedoch nicht.

    Vielmehr behandeln diese Entscheidungen Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; vgl BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) bzw der Bindungswirkung einer Ablehnung gegenüber dem Maßnahmeträger auch gegenüber dem Förderungswilligen (BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 58/95

    Zweckmäßigkeit einer berufliche Bildungsmaßnahme unter Berücksichtigung von Lage

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Dies sei auch Gegenstand der Entscheidung des BSG in SozR 3-4460 § 10 Nr. 2.

    Die vom LSG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen früheren Entscheidungen des BSG (BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2 und BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4) rechtfertigen eine so weit gehende rechtliche Schlussfolgerung jedoch nicht.

    Vielmehr behandeln diese Entscheidungen Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; vgl BSG SozR 3-4460 § 10 Nr. 2) bzw der Bindungswirkung einer Ablehnung gegenüber dem Maßnahmeträger auch gegenüber dem Förderungswilligen (BSG SozR 3-4100 § 34 Nr. 4).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - vorherige Beratungspflicht und

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist (zur Prüfung dieser Voraussetzungen im Einzelnen vgl das Urteil des Senats BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1; nach § 80 SGB III können auch Arbeitnehmer, die die Vorbeschäftigungszeit gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht erfüllen, jedenfalls durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden).

    Demgegenüber hat der Senat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2003 (SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 RdNr 38) bereits ausdrücklich die Möglichkeit bejaht, dass die Tatbestandsmerkmale einer fehlenden vorherigen Zustimmung des Arbeitsamts und der Beratung durch das Arbeitsamt im Rahmen des § 77 Abs. 1 SGB III im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden können.

  • BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 59/02 R

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Entscheidung über die Anerkennung einer

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Seit der Neuregelung der Weiterbildung im SGB III hätten sich gravierende Änderungen ergeben, die der 11. Senat des BSG bereits in einem Urteil berücksichtigt hätte (Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 86 Nr. 1).

    Zumindest über den Antrag des Trägers auf Anerkennung einer Maßnahme hatte das Arbeitsamt nach seinerzeitiger Rechtslage durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-4300 § 86 Nr. 1).

  • BSG, 30.09.1975 - 7 RAr 96/73

    Förderung einer Maßnahme als berufliche Umschulung nach AFG § 47 - berufliche

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Vielmehr stellen § 77 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III erkennbar alternativ auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer Fortbildung ab (vgl hierzu BSGE 40, 234 = SozR 4100 § 47 Nr. 14 sowie BSGE 44, 173 = SozR 4100 § 44 Nr. 14).
  • BSG, 04.02.1999 - B 7 AL 12/98 R

    Förderung der beruflichen Fortbildung - förderungsfähiger Personenkreis -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Grundsätzlich hat der Senat hierzu klargestellt, dass die Abgrenzung einer Ausbildung iS der §§ 59 ff SGB III von einer Weiterbildung iS des § 77 SGB III nach dem jeweils objektiven Charakter der Maßnahme zu treffen ist (grundlegend BSG Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 12/98 R = SozR 3-4100 § 42 Nr. 4 sowie BSG SozR 4100 § 40 Nr. 12; vgl auch Gagel, AFG, RdNr 2 zu § 41 AFG, EL 8).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93

    Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf (e) dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSGE 92, 267, 279 ff, RdNr 30 ff; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4 S 37 mwN).
  • BSG, 23.05.1990 - 9b/7 RAr 18/89

    Ausbildungsförderung bei Ausbildungsgängen nach staatlichen Sonderprogrammen

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 SGB III im Falle der Klägerin vorliegen, begegnet erheblichen Zweifeln (zur Abgrenzung zur rein schulischen Ausbildung vgl BSG SozR 4100 § 40 Nr. 13; BSG SozR 3-4100 § 40 Nr. 2).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 135/75

    Abgrenzung von beruflicher Ausbildung zu beruflicher Um- und Fortbildung -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R
    Vielmehr stellen § 77 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III erkennbar alternativ auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer Fortbildung ab (vgl hierzu BSGE 40, 234 = SozR 4100 § 47 Nr. 14 sowie BSGE 44, 173 = SozR 4100 § 44 Nr. 14).
  • BSG, 27.01.1977 - 7/12/7 RAr 42/74

    Ausbildung iS von AFG § 40 - Fortbildung (AFG § 41) - Umschulung (AFG § 47)

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im

    Unter Heranziehung von objektiven Kriterien zur Bestimmung des Charakters der Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung (SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; B 11a AL 23/05 R und B 7/7a AL 68/06 R) handele es sich hier um Ausbildung und nicht um Weiterbildung.

    Nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R, BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1; s auch BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; BSG Urteil vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R ) .

  • BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - berufliche

    Als Rechtsgrundlage für den auf Geldleistungen gerichteten Anspruch der Klägerin kommen grundsätzlich folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr 6):.

    Die Zuordnung ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2).

    Jedoch wurde diese Regelung für den Bereich der beruflichen Rehabilitation ohnehin durch § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG modifiziert, denn danach konnte eine berufliche Weiterbildung als allgemeine Leistung auch dann gefördert werden, wenn der Behinderte als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen war (vgl BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr 13).

    Hinsichtlich der Förderungsfähigkeit der von der Klägerin besuchten Maßnahme teilt der Senat die vom LSG geäußerte und in der Literatur vorherrschende Auffassung (Lauterbach in Gagel, SGB III, § 102 Rz 14; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 102 RdNr 39; vgl auch BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 2 RdNr 13), wonach eine schulische Ausbildung auch außerhalb einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen stattfinden kann, wenn eine geeignete Ausbildung im Einzelfall nicht auf andere Weise durchführbar ist.

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Der vom Kläger absolvierte nichtkonsekutive Masterstudiengang baut demgegenüber auf einer Ausbildung auf und vermittelt ausweislich der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim vertiefte Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht (zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung nach objektiven Kriterien vgl BSG Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 20/04 R - SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; BSG Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6, 7 f = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1) .
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