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   BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R   

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BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R (https://dejure.org/2005,1758)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R (https://dejure.org/2005,1758)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R (https://dejure.org/2005,1758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Lebensversicherung - Unwirtschaftlichkeit - Freibetragsregelung - fehlende Ermächtigungskonformität der AlhiV 2002 idF vom 13. 12. 2001 nur im Hinblick auf allgemeine Härteklausel - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Bedürftigkeit eines Arbeitslosen; Berücksichtigung von Vermögen des Arbeitslosen; Erleiden eines wirtschaftlichen Verlustes bei der Pflicht zur Auflösung privater Lebensversicherungen; Unterfallen der Nichtgewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung unter den ...

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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    Soweit es die davor liegende Zeit betrifft, hat der Senat mit drei Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R, B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/03 R) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiV den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt (siehe zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Ministeriums statt des Ministers Rubel in Umbach/Clemens, GG, Art. 80 RdNr 38).

    Mit seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) hat der Senat außerdem unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (Freibetrag von 520, 00 EUR pro Lebensjahr; vgl auch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002) das verwertbare Vermögen hinsichtlich des generellen Freibetrags ermächtigungs- und verfassungskonform konkretisiert hat.

    Dass dies nicht gleichheitswidrig ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 entschieden (BSGE 91, 94 ff, RdNr 42 f = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Dem trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl dazu BSGE 91, 94 ff, RdNr 39 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    Soweit es die davor liegende Zeit betrifft, hat der Senat mit drei Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R, B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/03 R) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiV den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt (siehe zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Ministeriums statt des Ministers Rubel in Umbach/Clemens, GG, Art. 80 RdNr 38).

    Mit seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) hat der Senat außerdem unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (Freibetrag von 520, 00 EUR pro Lebensjahr; vgl auch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002) das verwertbare Vermögen hinsichtlich des generellen Freibetrags ermächtigungs- und verfassungskonform konkretisiert hat.

    In der Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) hat der Senat auch ausgeführt, dass die Freibetragsregelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002, wenn sie mit der bezeichneten Härtefallregelung verknüpft ist, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Die Absenkung des Freibetrags ab 1. Januar 2002 ist deshalb ohne Bedeutung (s dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) Ein allgemeiner Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) war zu keinem Zeitpunkt nach dem vom LSG festgestellten bzw vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt zu bejahen.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    Soweit es die davor liegende Zeit betrifft, hat der Senat mit drei Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R, B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/03 R) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiV den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt (siehe zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Ministeriums statt des Ministers Rubel in Umbach/Clemens, GG, Art. 80 RdNr 38).

    Dies gilt insbesondere gegenüber der Privilegierung der so genannten Riesterrente nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002, die ohnedies nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in gewissem Umfang auf den Freibetrag angerechnet wird, und der Privilegierung von nachweislich für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechten des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (vgl hierzu auch die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R).

    Die Absenkung des Freibetrags ab 1. Januar 2002 ist deshalb ohne Bedeutung (s dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) Ein allgemeiner Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) war zu keinem Zeitpunkt nach dem vom LSG festgestellten bzw vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt zu bejahen.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    Dies gilt insbesondere gegenüber der Privilegierung der so genannten Riesterrente nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002, die ohnedies nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in gewissem Umfang auf den Freibetrag angerechnet wird, und der Privilegierung von nachweislich für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechten des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (vgl hierzu auch die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R).

    Die Absenkung des Freibetrags ab 1. Januar 2002 ist deshalb ohne Bedeutung (s dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R) Ein allgemeiner Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des Senats vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R) war zu keinem Zeitpunkt nach dem vom LSG festgestellten bzw vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt zu bejahen.

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Vermögensverwertung - Hausgrundstück -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    In diesen Entscheidungen ist außerdem klargestellt, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, nach dem Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, nur eine Prüfung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten rechtfertigt (vgl dazu auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 und BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    In diesen Entscheidungen ist außerdem klargestellt, dass § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, nach dem Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, nur eine Prüfung unter wirtschaftlich-ökonomischen Gesichtspunkten rechtfertigt (vgl dazu auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 und BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 R

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers -

    Auszug aus BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R
    Soweit es die davor liegende Zeit betrifft, hat der Senat mit drei Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 30/04 R, B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/03 R) unter Rückgriff auf seine frühere Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiV den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt (siehe zur Zulässigkeit der Ermächtigung des Ministeriums statt des Ministers Rubel in Umbach/Clemens, GG, Art. 80 RdNr 38).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Denn diese Regelung betrifft die Leistungsgewährung und kann auf den vorliegenden Fall der Leistungsablehnung nicht übertragen werden (vgl zur Alhi: BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in juris, RdNr 13; Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 3, RdNr 4; vgl auch BSGE 87, 262, 268 = SozR 3-4300 § 196 Nr. 1).
  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Ob ein Eingriff in das Eigentum vorliegt, beurteilt sich dann nur nach der Rechtsposition, die sich aus dem öffentlichrechtlichen Anspruch - hier dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ergibt (vgl BSG Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Die Fortwirkung der Arbeitslosmeldung und damit des Antrags auf Alhi gilt nicht nur für weitere Bewilligungszeiträume, sondern auch dann, wenn der Antrag auf Gewährung von Alhi - wie hier - von der Beklagten abgelehnt worden war (vgl BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).

    Wie der 7. Senat (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R , zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) bereits entschieden hat, stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel für die Nichtverwertbarkeit von Vermögen (mehr) enthält.

    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

    Wie der 7. Senat des BSG bereits in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 30/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R) ausgeführt hat, liegt in der vom Kläger in seiner Revisionsbegründung beanstandeten Privilegierung der so genannten Riesterrente keine unangemessene oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßende Benachteiligung.

    Dem trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl BSG Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in JURIS).

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