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   BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R   

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BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R (https://dejure.org/2005,1787)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R (https://dejure.org/2005,1787)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R (https://dejure.org/2005,1787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Absenkung des generellen Freibetrages - zusätzlicher Altersvorsorgefreibetrag im Härtefall - Verfassungsmäßigkeit - Ermächtigungskonformität - Härtefallprüfung

  • Judicialis

    AlhiV 2002 § 1 Abs 2; ; GG Art 20 Abs 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 610 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Unter Berücksichtigung der die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallprüfung sind deshalb keinerlei Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, die Absenkung des generellen Freibetrags von 520, 00 EUR im Jahre 2002 (zur Ermächtigungs- und Verfassungskonformität dieser Regelung s das Senatsurteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R -, jeweils unter Rückgriff auf BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) auf 200, 00 EUR pro Lebensjahr ab 1. Januar 2003 sei nicht ermächtigungsgedeckt und verfassungswidrig.

    Hier gelten die gleichen Überlegungen wie in der Entscheidung des BSG vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1): Verbleibt für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund der Härtefallklausel ein individueller Entscheidungsfreiraum, ist die Absenkung des generellen Freibetrags, der ohne jegliche weitere Voraussetzungen gewährt wird, nicht zu beanstanden.

  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Zwar stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 - BGBl I 266 - erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).

    Unter Berücksichtigung der die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallprüfung sind deshalb keinerlei Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, die Absenkung des generellen Freibetrags von 520, 00 EUR im Jahre 2002 (zur Ermächtigungs- und Verfassungskonformität dieser Regelung s das Senatsurteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R -, jeweils unter Rückgriff auf BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) auf 200, 00 EUR pro Lebensjahr ab 1. Januar 2003 sei nicht ermächtigungsgedeckt und verfassungswidrig.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Wie bereits in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 (aaO) ausgeführt wurde, müssen jedoch die Alhi-Vorschriften (in der Zeit vor dem 1. Januar 2005) bei der Berücksichtigung von Vermögen den Standard gewähren, den das SGB II ab 1. Januar 2005 zugesteht, um nicht die gesetzlichen Mindestgrenzen schützenswerten Vermögens zu unterschreiten.

    Unter Berücksichtigung der die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallprüfung sind deshalb keinerlei Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, die Absenkung des generellen Freibetrags von 520, 00 EUR im Jahre 2002 (zur Ermächtigungs- und Verfassungskonformität dieser Regelung s das Senatsurteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R -, jeweils unter Rückgriff auf BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) auf 200, 00 EUR pro Lebensjahr ab 1. Januar 2003 sei nicht ermächtigungsgedeckt und verfassungswidrig.

  • BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95

    Zumutbare Verwertung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Dabei genügt es für die Alhi, wenn die Fälligkeit der Verträge - wie vorliegend - in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 S 58).
  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Gegebenenfalls wird das LSG jedoch auch zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die dem Kläger gezahlte Berufsunfähigkeitsrente ein Härtefall vorliegt (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Zwar stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 - BGBl I 266 - erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).
  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Zwar stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr. 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) iVm § 193 Abs. 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 - BGBl I 266 - erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R).
  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

    Auszug aus BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 68/04 R
    Die Revision ist in der vorliegenden Form und Kürze noch zulässig (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12) und im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Um zu gewährleisten, dass auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB II Arbeitslose im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs. 2 SGB III) zumindest in den Genuss der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 enthaltenen Privilegierungsregelung kommen können, hat der 7. Senat seine bisherige Rechtsprechung in der Entscheidung vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) dahingehend präzisiert, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht uneingeschränkt gelten kann.

    Dabei genügt es für die Alhi, wenn die Fälligkeit der Verträge - wie im Fall der Klägerin - in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bzw 65. Lebensjahres datiert ist (vgl BSG Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R mwN).

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Wie bereits der 7. Senat in seiner Rechtsprechung (dazu die Urteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R) unter Rückgriff auf seine Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, konnte dem Kläger nach dem Regelungskonzept der AlhiV 2002 ein darüber hinausgehendes Schonvermögen nicht zuerkannt werden.

    Denn sollte dies - wie der Kläger geltend macht - gerade wegen der Ablehnung, Alhi zu zahlen, geschehen sein, kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen (vgl BSG Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R).

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 53/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Zutreffend ist das LSG auch im Anschluss an die inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen, dass die AlhiV 2002 auch in der hier einschlägigen - ab 1. Januar 2003 geltenden - Fassung deshalb nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III in Einklang steht, weil sie keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (vgl hierzu insbesondere BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 2005, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9, ua mit Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5).

    Ebenfalls geklärt ist, dass die Absenkung des generellen Freibetrages ab 1. Januar 2003 von 520 EUR auf 200 EUR ermächtigungskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl insbesondere BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5 und zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9).

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mittels einer an Sinn und Zweck des Alhi-Rechts orientierten Auslegung der in § 193 Abs. 2 SGB III hineinzulesenden Härtefallklausel alle Problemfälle im Einzelfall gelöst werden (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5 RdNr 11 mit Hinweis ua auf BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

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