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   BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R   

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https://dejure.org/2005,681
BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R (https://dejure.org/2005,681)
BSG, Entscheidung vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R (https://dejure.org/2005,681)
BSG, Entscheidung vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R (https://dejure.org/2005,681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - Minderungshöhe bzw -betrag - Nichtberücksichtigung von Tagen - Streitgegenstand - Verfügungssatz von Sperrzeitbescheiden - Beendigungszeitpunkt iS § 37b SGB III - Vorwerfbarkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Arbeitslosengeldes (Alg); Begriff des Höhenstreits; Gerichtlicher Prüfungsumfang bei derartigen Streitigkeiten und Pflichten des Spruchkörpers hinsichtlich der Feststellung der Höhe der Bezüge; Inhalt eines Sperrzeitbescheides; ...

  • Judicialis

    SGB III F. 23.12.2002 § 140 S 1; ; SGB III F. 23.12.2002 § 140 S 2; ; SGB III F. 23.12.2002 § 37b S 1; ; SGB III § ... 25; ; SGG § 54 Abs 1; ; SGG § 54 Abs 4; ; SGB X § 31; ; BGB § 121 Abs 1 S 1; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 95, 80
  • NJW 2005, 3807 (Ls.)
  • NZS 2006, 500
  • NZA-RR 2006, 48
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Gegenstand des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens ist ein einheitlicher Bescheid der Beklagten in Form des Schreibens (= Bescheids) vom 11. Dezember 2003 und des Bewilligungsbescheids vom 7. Januar 2004 (vgl dazu näher Bundessozialgericht , Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; s auch BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R).

    Die Verletzung der in § 37b SGB III normierten Obliegenheit (s dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R) setzt jedoch ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005; vgl auch Otto, NZS 2005, 288, 290).

    Wollte man dem Arbeitslosen dieses Recht zugestehen, würde dies dem Ziel der Vorschrift nach einem möglichst nahtlosen Übergang vom Ende eines Pflichtversicherungsverhältnisses zu einem (neuen) Beschäftigungsverhältnis (s dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R) widersprechen.

    Hierfür könnte der Umstand sprechen, dass § 140 SGB III nach der Gesetzesbegründung einen pauschalen (typisierten) Schadensausgleich zu Gunsten der Versichertengemeinschaft normiert (BT-Drucks 15/25 S 31; BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R); allerdings verfolgt § 37b SGB III, mit dem § 140 SGB III logisch verknüpft ist, das vorrangige Ziel, auf das Verhalten des Arbeitnehmers einzuwirken, um den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder jedenfalls die Dauer der Arbeitslosigkeit zu begrenzen (BT-Drucks 15/25 S 27; BSG aaO).

    Verlangt aber § 37b SGB III - wie oben ausgeführt - ein Verschulden des Arbeitslosen, so muss mit Rücksicht hierauf - aber auch im Hinblick auf die der Norm entgegenzubringenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R) - § 140 Satz 2 SGB III dahin ausgelegt werden, dass Tage der Verspätung ebenfalls auch nur solche Tage sein können, an denen dem Arbeitslosen der Vorwurf gemacht werden kann, sich nicht darum bemüht zu haben, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder deren Dauer zu begrenzen.

  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R
    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Gegenstand des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens ist ein einheitlicher Bescheid der Beklagten in Form des Schreibens (= Bescheids) vom 11. Dezember 2003 und des Bewilligungsbescheids vom 7. Januar 2004 (vgl dazu näher Bundessozialgericht , Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; s auch BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R).

    Einer derart umfassenden Überprüfung auch unter Einbeziehung des bei der Alg-Bewilligung zu Grunde gelegten Bemessungsentgelts bedarf es nur dann nicht, wenn der Kläger - in der Regel nach entsprechender Erörterung bzw Nachfrage - seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der Minderung selbst beschränkt (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R).

    Solange dies - wie vorliegend - nicht geschehen ist, muss im Hinblick auf die langjährige ständige Rechtsprechung des BSG zu sog Höhenstreitigkeiten im Zweifel von einer umfassenden Klageerhebung ausgegangen werden (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Dabei wird das LSG zu beachten haben, dass bis zur Entscheidung des 11. Senats vom 3. Juni 2004 (B 11 AL 71/03 R - SGb 2004, 479 f) das BSG davon ausgegangen ist, die sog Sperrzeitbescheide enthielten regelmäßig keine Verfügung über den Eintritt einer Sperrzeit in einem bestimmten Zeitraum, sondern nur (iVm dem jeweiligen Bewilligungsbescheid) über die Ablehnung der Leistung für die Sperrzeit.

    Nachdem der 7. Senat diese Rechtsprechung bereits in einer Entscheidung vom 29. April 1998 (SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 62) in Frage gestellt hatte, hat der 11. Senat des BSG im bezeichneten Urteil vom 3. Juni 2004 (B 11 AL 71/03 R) ausdrücklich einen deklaratorischen Verfügungssatz (Verwaltungsakt gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) in der Form der Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Bestandteil eines mit dem Bewilligungsbescheid einheitlichen Bescheids anerkannt.

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Nachdem der 7. Senat diese Rechtsprechung bereits in einer Entscheidung vom 29. April 1998 (SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 62) in Frage gestellt hatte, hat der 11. Senat des BSG im bezeichneten Urteil vom 3. Juni 2004 (B 11 AL 71/03 R) ausdrücklich einen deklaratorischen Verfügungssatz (Verwaltungsakt gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) in der Form der Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Bestandteil eines mit dem Bewilligungsbescheid einheitlichen Bescheids anerkannt.
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 47/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Gegenstand des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens ist ein einheitlicher Bescheid der Beklagten in Form des Schreibens (= Bescheids) vom 11. Dezember 2003 und des Bewilligungsbescheids vom 7. Januar 2004 (vgl dazu näher Bundessozialgericht , Urteil vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; s auch BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R und B 11a/11 AL 47/04 R).
  • BSG, 07.10.2004 - B 11 AL 23/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Fortwirkung der Arbeitslosmeldung bei Unterbrechung der

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Bei dieser Meldung handelt es sich wie bei der Arbeitslosmeldung (s dazu BSG SozR 4-4300 § 122 Nr. 2 RdNr 11 ff) um eine reine Tatsachenerklärung, mit der der künftige Arbeitslose angibt, dass er ab dem Tag nach dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses eine Beschäftigung sucht.
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit des Arbeitslosen - Briefpost -

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    § 37b SGB III verlangt nämlich einen Bezug zu dem konkreten Beendigungszeitpunkt (BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 80/04 R).
  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 71/00 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Erlöschen wegen Eintritt einer Sperrzeit -

    Auszug aus BSG, 18.08.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R
    Auch dort wird im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 1 Erreichbarkeits-Anordnung verlangt, dass der Arbeitslose am Tage nach dem Zugang von Post in der Lage ist, auf darin enthaltene Angebote der Agentur für Arbeit zu reagieren (BSG SozR 3-4300 § 119 Nr. 2 S 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Die unterlassene Arbeitsuchendmeldung innerhalb der hier maßgeblichen Frist von drei Tagen muss dem Arbeitnehmer subjektiv zurechenbar sein (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/03 -, SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 94/04 R -, SozR 4-4100 § 140 Nr. 2).
  • BSG, 13.07.2022 - B 7/14 AS 57/21 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Ob schon die hier zwischen den Bescheiden vom 5.4.2017 und 15.2.2018 (für Juli bis Oktober 2016) bzw 6.7.2017 und 24.7.2018 (für November und Dezember 2016) abgelaufene Zeit der Annahme einer rechtlichen Einheit zwischen den Bescheiden über die abschließende Festsetzung der Leistungsansprüche und den (Anrechnungs- und) Erstattungsbescheiden entgegenstünde, muss nicht entschieden werden (vgl einen noch hinreichenden zeitlichen Zusammenhang bei einem Zeitabstand von etwas mehr als einem Monat annehmend BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 9/07 R - RdNr 12; zu einem Zeitabstand von etwas weniger als einem Monat BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2, RdNr 5) .
  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Zwar gehört das Merkmal der "Unverzüglichkeit" der Arbeitsuchendmeldung in der Vorgängerregelung des § 37b SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) , welches das BSG als rechtlichen Ansatzpunkt für das Verschuldenserfordernis erachtet hat (vgl nur BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 mwN) , nicht mehr zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Arbeitsuchendmeldung nach dem jetzigen § 38 SGB III. Gegenstand einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist jedoch weiterhin die Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit.

    § 38 SGB III, mit dem § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III logisch verknüpft ist, verfolgt das vorrangige Ziel, auf das Verhalten des Arbeitnehmers einzuwirken, um den Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden bzw die Dauer der Arbeitslosigkeit zu begrenzen (vgl BT-Drucks 15/25 S 27; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8, 10 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 S 3; BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 94/04 R - BSGE 95, 80, 85 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 S 14 f) .

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