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   LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01   

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https://dejure.org/2001,4492
LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01 (https://dejure.org/2001,4492)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01 (https://dejure.org/2001,4492)
LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. August 2001 - 8 (2) Sa 142/01 (https://dejure.org/2001,4492)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuvergabe des Rettungsdienstes durch einen Landkreis ; Anderer gemeinnütziger Träger ; Betriebsübergang i.S.d. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Zur Verfügung Stellung sämtlicher materiellen Mittel ; Vollständige Übernahme des Personals des bisherigen Trägers; ...

  • Judicialis

    KSchG § 2; ; BGB § 613a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 2; BGB § 613a
    Stillegung; Betriebsübergang; Neuvergabe des Rettungsdienstes an anderen Träger; "vorsorgliche Kündigung nach Neuausschreibung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berechtigung betriebsbedingter Kündigung nach Neuausschreibung eines Dienstleistungsauftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 563
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken und in geeigneten Fällen dazu beizutragen, dass es nicht zum Ausspruch der Kündigung kommt (BAG Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 - NZA 1995, 521).

    Zu den Umständen, die dem Betriebsrat mitzuteilen sind, damit er sich ein Bild von der beabsichtigten Kündigungsmaßnahme machen kann, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar "im allgemeinen" bzw. "regelmäßig" das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 - = NZA 521, 523; BAG Urteil vom 22.01.1998 - 8 AZR 243/95 - = APNr. 173 zu § 613 a BGB unter B) I. 2. der Gründe).

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Schließlich findet nach ständiger Rechtsprechung des BAG bei der betriebsbedingten Kündigung eine Interessenabwägung im Einzelfall nicht mehr statt (seit BAG Urteil vom 30.04.1987 - 2 AZR 184/86 - = NZA 1987, 776).
  • BAG, 01.07.1976 - 2 AZR 322/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Rationalisierung - Schließung einer

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung BAG Urteil vom 01.07.1976 - 2 AZR 322/75 - APNr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 07.12.1978 - 2 AZR 155/77 - APNr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 22.01.1998 - 8 AZR 243/95

    Betriebsübergang - Fremdvergabe von Kundendienstleistungen

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Zu den Umständen, die dem Betriebsrat mitzuteilen sind, damit er sich ein Bild von der beabsichtigten Kündigungsmaßnahme machen kann, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar "im allgemeinen" bzw. "regelmäßig" das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz (vgl. BAG Urteil vom 15.12.1994 - 2 AZR 327/94 - = NZA 521, 523; BAG Urteil vom 22.01.1998 - 8 AZR 243/95 - = APNr. 173 zu § 613 a BGB unter B) I. 2. der Gründe).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Soweit der Betriebsrat, d.h. sein Vorsitzender, bereits über ausreichende Kenntnisse verfügt, bedarf es keiner weiteren Information (BAG 06.02.1997 - 2 AZR 265/96 - = BB 1997, 1311; BAG Urteil vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/94 - NZA 1986, 426).
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Außerbetriebliche Gründe rechtfertigen eine Kündigung, wenn durch sie - bei gleichbleibendem Unternehmerkonzept - ein Überhang an Arbeitskräften herbeigeführt wird, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - = APNr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 13.03.1987 - 7 AZR 724/85 - EZA 44 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 600/88

    Dauerhafter Umsatzrückgang

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Dann muss aber bereits bei Ausspruch der Kündigung, also im Zeitpunkt ihres Zugangs mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsbedürfnis entfallen sein wird (ständige Rechtsprechung BAG Urteil vom 15.06.1989 -2 AZR 600/88 - DB 89; 2190 = NZA 1999, Seite 65).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Soweit der Betriebsrat, d.h. sein Vorsitzender, bereits über ausreichende Kenntnisse verfügt, bedarf es keiner weiteren Information (BAG 06.02.1997 - 2 AZR 265/96 - = BB 1997, 1311; BAG Urteil vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/94 - NZA 1986, 426).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Der bestandskräftige Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung ist maßgeblich (vgl. BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = NZA 1997, 373).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 724/85

    Ordentliche Kündigung bei Nebenbeschäftigung - Lehrer

    Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01
    Außerbetriebliche Gründe rechtfertigen eine Kündigung, wenn durch sie - bei gleichbleibendem Unternehmerkonzept - ein Überhang an Arbeitskräften herbeigeführt wird, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - = APNr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 13.03.1987 - 7 AZR 724/85 - EZA 44 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • LAG Köln, 19.10.2007 - 11 Sa 698/07

    Betriebübergang bei Neuvergabe von Rettungsdienstaufträgen

    Die Neuvergabe von Rettungsdiensten an einen anderen Auftragnehmer durch einen Landkreis ist auch ohne Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des vom bisherigen Auftragnehmer eingesetzten Personals als Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB anzusehen, wenn der Landkreis für die Durchführung der Dienste sämtliche materiellen Betriebsmittel (wie Wachgebäude, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände) zur Verfügung stellt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Betriebsmittel vom neuen Auftragnehmer eigenwirtschaftlich genutzt werden (gegen LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01 -).

    Weiterhin ist das LAG Sachsen-Anhalt in dieser Entscheidung davon ausgegangen, ein gemeinnütziger Verein, der vollständig fremdfinanziert den Rettungsdienst für den Landkreis durchführe, könne bereits bei Neuausschreibung des Dienstes durch den Landkreis seinen Mitarbeitern im Rettungsdienst kündigen, wenn eine andere Vergabe und damit wegen der dann nicht mehr einhaltbaren Kündigungsfristen zugleich ernstlich eine Insolvenz drohe, wobei dies selbst dann gelte, wenn er sich am Ausschreibungsverfahren beteilige (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01, zitiert nach juris).

    Abgesehen davon, dass die letztgenannten Ausführungen des LAG Sachsen-Anhalt zur Möglichkeit des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen durch den bisherigen Auftragnehmer bei Neuausschreibung des Auftrags vom Auftraggeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht, und diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn sich ein Unternehmen, dessen noch laufender Auftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist (BAG, Urteil vom 12.02.2002 - 2 AZR 256/01, AP Nr. 120 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Leitsätze 1 und 2), durchgreifenden Bedenken unterliegen, hat das LAG Sachsen-Anhalt die Verneinung des Vorliegens eines Betriebsübergangs ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01, a.a.O., zu 1. b) der Gründe) auf die sog. Catering- und Bewachungsentscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 11.12.1997 und 22.01.1998 gestützt, bei denen das Bundesarbeitsgericht seinerzeit noch bei der Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs danach differenziert hat, ob die Betriebsmittel dem Berechtigten zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden oder der Auftragnehmer nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbringt (BAG, Urteile vom 11.12.1997 und 22.01.1998 - 8 AZR 426/94 und - 8 AZR 775/96, AP Nrn. 171 und 174 zu § 613 a BGB).

  • LAG Köln, 25.10.2007 - 5 Sa 785/07

    Rettungsdienst; Betriebsübergang

    (12) Die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 07.08.2001 (8(2) Sa142/01, DB 2003, 563) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    Das LAG Sachsen-Anhalt hat die Verneinung des Vorliegens eines Betriebsübergangs ausweislich der Entscheidungsgründe (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01, a. a. O., zu 1. b) der Gründe) auf die sog. Catering- und Bewachungsentscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 11.12.1997 und 22.01.1998 gestützt, bei denen das Bundesarbeitsgericht noch danach differenziert hatte, ob die Betriebsmittel dem Berechtigten zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden oder der Auftragnehmer nur eine (Dienst-)Leistung an fremden Geräten und Maschinen innerhalb fremder Räume erbringt (BAG, Urteile vom 11.12.1997 und 22.01.1998 - 8 AZR 426/94 und - 8 AZR 775/96, AP Nrn. 171 und 174 zu § 613 a BGB).

  • LAG Hamm, 05.09.2003 - 7 Sa 562/03

    Betriebsstilllegung, Betriebsübergang; Betriebsmittel, Arbeitsmittel

    Vielmehr bleibt der reine Dienstleistungscharakter erhalten (vgl. hierzu auch: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - 8 (2) Sa 142/01 -).
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