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   LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09   

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LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09 (https://dejure.org/2009,13349)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2009 - 8 O 129/09 (https://dejure.org/2009,13349)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 8 O 129/09 (https://dejure.org/2009,13349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1697
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Allein mit Rückvergütungen von zunächst an andere gezahlten Beträgen an die Bank muss der Anleger aber nicht rechnen, so dass mit der vom BGH statuierten Offenbarungspflicht wegen Interessenkollision (vgl. BGH, XI ZR 56/05 vom 19.12.2006; XI ZR 510/07 vom 20.01.2009, NJW 2009, 1416 und XI ZR 586/07 vom 12.05.2009) nur Rückvergütungen im Sinne eines echten Kickback im Gegensatz zu Innenprovisionen allgemein gemeint sein könnten, worauf gerade die jüngste Entscheidung XI ZR 586/07 vom 12.05.3009 (Rn. 15)hindeutet.

    Auch eine Aufklärungspflichtverletzung die Provision oder Marge betreffend unterstellt streitet für den Anleger zwar die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. zuletzt BGH XI ZR 586/07 vom 12.05.2009 Rn. 22).

    Aber selbst bei einer insoweit für die Klägerin streitenden Vermutung - einen fehlenden Entscheidungskonflikt als Voraussetzung dafür erwähnt der BGH in jüngster Zeit nicht mehr ausdrücklich (vgl. BGH, XI ZR 586/07 Rn. 22 im Gegensatz noch zu NJW 2004, 2967, 2969) - ist eine solche Vermutung für die Kammer dadurch ausgeräumt, dass sich die Klägerin bei ihren späteren Zertifikatkäufen im September und Oktober 2007 durch die im Fact-Sheet angegebene Vertriebsprovision von 3 % bei dem UBS Zertifikat mit der Deutsche Bank Aktie als Basiswert (Anl. B 9) und das ... Agio (Aufgeld) von 2 % bei dem Sal.

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Aber selbst bei einer insoweit für die Klägerin streitenden Vermutung - einen fehlenden Entscheidungskonflikt als Voraussetzung dafür erwähnt der BGH in jüngster Zeit nicht mehr ausdrücklich (vgl. BGH, XI ZR 586/07 Rn. 22 im Gegensatz noch zu NJW 2004, 2967, 2969) - ist eine solche Vermutung für die Kammer dadurch ausgeräumt, dass sich die Klägerin bei ihren späteren Zertifikatkäufen im September und Oktober 2007 durch die im Fact-Sheet angegebene Vertriebsprovision von 3 % bei dem UBS Zertifikat mit der Deutsche Bank Aktie als Basiswert (Anl. B 9) und das ... Agio (Aufgeld) von 2 % bei dem Sal.
  • BGH, 19.04.1999 - II ZR 331/97

    Zulässigkeit unsubstantiierten Bestreitens

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Zu Vorgängen, die sich seiner Wahrnehmung entziehen, trifft zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Anspruchsgegner, will er dem Anspruchssteller keinen Beweisvorteil zukommen lassen, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, NJW 1999, 579, 714, 1404; NJW 1997, 128 und speziell zur Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung BGH NJW 2006, 1429; BGH, NJW-RR 1999, 1152; Thomas-Putzo, 28. Aufl. Vorbemerkungen 18, 36, 37 vor § 284; Zöller, 25. Aufl. vor § 284 ZPO Rn. 5, 34, § 138 ZPO Rn. 8).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Zu Vorgängen, die sich seiner Wahrnehmung entziehen, trifft zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Anspruchsgegner, will er dem Anspruchssteller keinen Beweisvorteil zukommen lassen, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, NJW 1999, 579, 714, 1404; NJW 1997, 128 und speziell zur Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung BGH NJW 2006, 1429; BGH, NJW-RR 1999, 1152; Thomas-Putzo, 28. Aufl. Vorbemerkungen 18, 36, 37 vor § 284; Zöller, 25. Aufl. vor § 284 ZPO Rn. 5, 34, § 138 ZPO Rn. 8).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06

    Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Nimmt der Zeichner einer Vermögensanlage den Anlageberater auf Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung in Anspruch, so trägt er für seine Behauptung, die erforderlichen Risikohinweise nicht erhalten zu haben, die Beweislast (BGH, III ZR 205/05 vom 11.05.2006; BGH NJW 2008, 371 u. 2852).
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 84/05

    Anspruchsgegner bei Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des Formzusatzes einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Dem war mit den rechtzeitig ausgehändigten Fact-Sheets über die einzelnen Zertifikate, so dass die Klägerin vor ihrer Anlageentscheidung vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte, genügt (vgl. BGH WM 2007, 833; BGH NJW-RR 2007, 1692).
  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08

    Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Mit dem Hinweis auf das Bonitätsrisiko des Emittenten war das Fehlen einer Einlagensicherung hinreichend klargestellt (zum hier nicht vorliegenden Fall eines besonders sicherheitsbewussten Anlegers vgl. BGH Urteil vom 14.07.2009 XI ZR 152/08 - Pressemitteilung).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Allein mit Rückvergütungen von zunächst an andere gezahlten Beträgen an die Bank muss der Anleger aber nicht rechnen, so dass mit der vom BGH statuierten Offenbarungspflicht wegen Interessenkollision (vgl. BGH, XI ZR 56/05 vom 19.12.2006; XI ZR 510/07 vom 20.01.2009, NJW 2009, 1416 und XI ZR 586/07 vom 12.05.2009) nur Rückvergütungen im Sinne eines echten Kickback im Gegensatz zu Innenprovisionen allgemein gemeint sein könnten, worauf gerade die jüngste Entscheidung XI ZR 586/07 vom 12.05.3009 (Rn. 15)hindeutet.
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Zu Vorgängen, die sich seiner Wahrnehmung entziehen, trifft zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Anspruchsgegner, will er dem Anspruchssteller keinen Beweisvorteil zukommen lassen, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, NJW 1999, 579, 714, 1404; NJW 1997, 128 und speziell zur Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung BGH NJW 2006, 1429; BGH, NJW-RR 1999, 1152; Thomas-Putzo, 28. Aufl. Vorbemerkungen 18, 36, 37 vor § 284; Zöller, 25. Aufl. vor § 284 ZPO Rn. 5, 34, § 138 ZPO Rn. 8).
  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2009 - 8 O 129/09
    Dem war mit den rechtzeitig ausgehändigten Fact-Sheets über die einzelnen Zertifikate, so dass die Klägerin vor ihrer Anlageentscheidung vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte, genügt (vgl. BGH WM 2007, 833; BGH NJW-RR 2007, 1692).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • OLG Koblenz, 15.01.2004 - 5 U 1145/03

    Haftung des durch den Zahnarzt hinzugezogenen Anästhesisten bei einem

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11

    Auskunftsanspruch des Anlegers bei Wertpapiergeschäften über von der Bank

    Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass ein Auskunftsanspruch nach §§ 611, 675, 666 BGB oder §§ 662, 666 BGB unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs besteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.1.2001, XI ZR 183/00, juris; BGHZ 170, 104 ff., 108), so dass - jedenfalls außerhalb der Geltendmachung einer Auskunft im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO (vgl. hierzu auch LG Kiel, Urt. v. 17.6.2010, 18 O 2010; LG Stuttgart, Urt. v. 17.7.2009, 8 O 129/09, juris) - ein Auskunftsanspruch nicht bereits deshalb a priori verneint werden kann, weil dem Auskunftsgläubiger kein Schadensersatzanspruch zustehe.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2010 - 5 U 111/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Aufklärungspflicht über

    Die anderslautende, aus Sicht des Senats nicht logische Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wonach die Vermutung dem Kunden nicht zu Gute kommt, der nicht nach der Provision fragt (U. v. 24.06.2009, 17 U 307/08, WM 2010, 1313) oder zum Steuersparen anlegt (U. v. 19.08.2009, 17 U 98/09, BB 2009, 2334), ist damit nicht vereinbar, ebenso wenig die des OLG Karlsruhe (U. v. 23.07.2009, 1 U 194/08, WM 2010, 119), das konkreten Vortrag des Bankkunden zu seinen Handlungsalternativen vermisst hat, und auch nicht die des LG Stuttgart (U. v. 17.07.2009, 8 O 129/09, WM 2009, 1697), das die Vermutung nicht anwenden will, weil als Handlungsalternative Verhandlungen mit der Bank über eine Bonifikation in Betracht gekommen wären.
  • LG Duisburg, 16.09.2010 - 8 O 362/09

    Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes im Rahmen der

    Aus denselben Erwägungen bestand auch kein Anlass zur Erläuterung des Bonitätsrisikos der Emittentin (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 8 O 129/09).
  • OLG Oldenburg, 25.02.2010 - 8 U 10/10

    Umfang der Hinweispflichten einer Bank im Rahmen einer Anlageberatung beim Erwerb

    Es gab auch für fachkundige Berater im Mai 2007 keine spezifischen Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten, ein Bonitätsrisiko oder eine Insolvenz der Investmentbank L... (vgl. LG Stuttgart WM 2009, 1697 ff.; LG Schweinfurt WM 2009, 1696 f.; LG Itzehoe WM 2009, 1745 ff.).
  • LG Hamburg, 30.10.2009 - 330 O 264/09
    Zumindest erwähnt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung das Fehlen eines Entscheidungskonfliktes des Anlegers nicht (mehr) als Voraussetzungen für das Eingreifen der "Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens" (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009, Az. 8 O 129/09 ).
  • LG Hamburg, 06.11.2009 - 330 O 250/09
    Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsdogmatisch eine echte Beweislastumkehr zu Lasten der beratenden Bank abzuleiten ist Zumindest erwähnt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung das Fehlen eines Entscheidungskonfliktes des Anlegers nicht (mehr) als Voraussetzungen für das Eingreifen der "Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens" (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009, Az. 8 O 129/09).
  • LG Hamburg, 20.01.2011 - 330 O 219/10

    Haftung wegen unterlassener Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage infolge einer

    Zu sehen ist, dass durch den BGH in der zitierten Entscheidung das Fehlen eines Entscheidungskonfliktes des Anlegers nicht (mehr) als Voraussetzungen für das Eingreifen der "Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens" wird (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009, Az. 8 0 129/09).
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 8 O 129/09 (https://dejure.org/2010,43350)
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