Rechtsprechung
LG Bielefeld, 11.03.2011 - 8 O 310/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ein Hauseigentümer haftet für Schäden an einem Pkw durch herabstürzende Eis- bzw. Schneelawinen; Voraussetzungen für die Haftung eines Hauseigentümers für Schäden an einem Pkw durch herabstürzende Eis- bzw. Schneelawinen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 421
Ein Hauseigentümer haftet für Schäden an einem Pkw durch herabstürzende Eis- bzw. Schneelawinen; Voraussetzungen für die Haftung eines Hauseigentümers für Schäden an einem Pkw durch herabstürzende Eis- bzw. Schneelawinen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Aus gegebenem Anlass: Schadensersatz nach Dachlawine
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wann muss ein Hausdach gegen Lawinenabgänge gesichert werden?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers bei Gefahr von Dachlawinen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hausbesitzer haftet bei heftigem Schneefall für Dachlawine - Dachlawine erfasst vorbeifahrenden Pkw und verursacht erheblichen Sachschaden
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Jena, 18.06.2008 - 2 U 202/08
Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers hinsichtlich des Abgangs von …
Auszug aus LG Bielefeld, 11.03.2011 - 8 O 310/10
Soweit dann bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schneefanggittern oder sonstigen Schutzmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen ist, liegt ein Pflichtverstoß der Beklagten deshalb nicht vor, weil das Anbringen von Schneefanggittern in C., wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, nicht üblich ist (vgl. zum Anbringen von Schneefanggittern z. B. die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18.06.2008, 2 U 202/08, zitiert nach Juris).Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2008, 2 U 202/08; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03; jeweils zitiert nach Juris).
Soweit die Beklagten deswegen Fachleute hätten einschalten müssen (vgl. dazu Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2008, 2 U 202/08, zitiert nach juris), war dies im Hinblick auf die vom Hausdach der Beklagten ausgehende Gefahr, die bei ihrer Verwirklichung bei den Teilnehmern des fließenden Verkehrs zu schwerwiegenden Personenschäden und (den Aufwand für die Beseitigung der Gefahr weit übersteigenden) erheblichen Sachschäden führen konnte, geboten und erforderlich.
- OLG Hamm, 23.07.2003 - 13 U 49/03
ZUr Frage des Schadensersatzes wegen Beschädigung eines parkenden PKW durch von …
Auszug aus LG Bielefeld, 11.03.2011 - 8 O 310/10
Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2008, 2 U 202/08; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03; jeweils zitiert nach Juris).
- AG Brandenburg, 23.08.2012 - 34 C 127/11
Dachlawine - Haftung des Hauseigentümers
Soll also eine Pflicht zur Abwendung von Dachlawinen durch den Gebäudeeigentümer begründet werden, müssen vielmehr weitere "besondere Umstände", über einen besonders nachhaltigen Schneefall oder eine spezielle Wetterlage hinaus vorliegen, die eine Gefährdung Dritter nahelegen (LG Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, Az.: 8 O 310/10; AG Mannheim, Urteil vom 30.07.1997, Az.: 17 C 1363/97). - OLG Düsseldorf, 06.06.2013 - 10 U 18/13
Schneegitter in schneearmen Gebieten keine Pflicht!
Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Urt. v. 11.3.2011, 8 0 310/10, juris) ist ebenfalls nicht einschlägig. - LG Duisburg, 22.10.2012 - 2 O 259/11 Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einem besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, Aktenzeichen 22 U 90/98; Landgericht Detmold, Urteil vom 15.12.2010, Aktenzeichen 10 S 121/10; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 8 O 310/10).
- AG Münster, 14.11.2012 - 48 C 4303/11
Dachlawine, Schneelawine, Eislawine, Verkehrssicherungspflicht
Besondere Umstände können insbesondere vorliegen, wenn ein Dach über keine Schneefangeinrichtungen verfügt und gleichzeitig in rascher Folge große Schneemengen und Tauwetter auftreten (…Hager in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. 199), es sich also um eine außergewöhnliche Wetterlage handelt (LG Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, - 8 O 301/10 -, BeckRS 2011, 21935).