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   VGH Bayern, 26.09.2003 - 8 A 02.40065   

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VGH Bayern, 26.09.2003 - 8 A 02.40065 (https://dejure.org/2003,13931)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.09.2003 - 8 A 02.40065 (https://dejure.org/2003,13931)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. September 2003 - 8 A 02.40065 (https://dejure.org/2003,13931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwägungen im Rahmen einer Entscheidung zwischen der Errichtung einer teilplanfreien Kreuzung und der Anlage eines Kreisverkehrsplatzes auf freier Strecke; Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss betreffend den Ausbau einer Kreuzung der Bundesstraße 388 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 328
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 8 A 07.40048

    Planfeststellung Bundesstraße B 299; Ortsumfahrung; Abwägung; Trassenvarianten;

    Die Entscheidung für eine solche Knotenpunktsform bedarf jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit einer besonderen Abwägung und Begründung (im Anschluss an BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328).

    Die Entscheidung für eine solche Knotenpunktsform bedarf jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit einer besonderen Abwägung und Begründung (im Anschluss an BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328).

    35 Zwar stellt bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zwischen der Errichtung einer teilplanfreien Kreuzung (mit einem Brückenbauwerk) und der Anlage eines Kreisverkehrsplatzes auf freier Strecke die Erhaltung einer einheitlichen Streckencharakteristik einer Bundesstraße einen gewichtigen öffentlichen Belang für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dar (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328/329).

    Demnach wird dieser Belang im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Planung von Bundesstraßen auf freier Strecke mit der Charakteristik einer weiträumigen Streckenverbindung grundsätzlich nur in besonders gelagerten Fällen überwunden werden können (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O. S. 329).

    Insbesondere weil die Verkehrsteilnehmer einen Kreisverkehr auf freier Strecke einer Bundesstraße nicht erwarten und bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten diese Art der Verkehrsführung oftmals nicht rechtzeitig erkennbar ist und vom ortsunkundigen Autofahrer nachvollzogen werden kann, kann eine derartige Lösung erhebliche Unfallgefahren in sich bergen (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O. S. 330).

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 8 A 07.40046

    Aufgrund besonderer Umstände - z.B. Ortsnähe und besondere Streckencharakteristik

    Die Entscheidung für eine solche Knotenpunktsform bedarf jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit einer besonderen Abwägung und Begründung (im Anschluss an BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328).

    Zwar stellt bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zwischen der Errichtung einer teilplanfreien Kreuzung (mit einem Brückenbauwerk) und der Anlage eines Kreisverkehrsplatzes auf freier Strecke die Erhaltung einer einheitlichen Streckencharakteristik einer Bundesstraße einen gewichtigen öffentlichen Belang für die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dar (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328/329).

    Demnach wird dieser Belang im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Planung von Bundesstraßen auf freier Strecke mit der Charakteristik einer weiträumigen Streckenverbindung grundsätzlich nur in besonders gelagerten Fällen überwunden werden können (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O. S. 329).

    Insbesondere weil die Verkehrsteilnehmer einen Kreisverkehr auf freier Strecke einer Bundesstraße nicht erwarten und bei den dort gefahrenen Geschwindigkeiten diese Art der Verkehrsführung oftmals nicht rechtzeitig erkennbar ist und vom ortsunkundigen Autofahrer nachvollzogen werden kann, kann eine derartige Lösung erhebliche Unfallgefahren in sich bergen (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O. S. 330).

  • VG München, 20.07.2010 - M 2 K 09.2899

    Planfeststellung; Staatsstraße; Kreisverkehr, Unter-, Überführung; Anwandweg

    Auf freier Strecke - wie hier - kann nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen ein Kreisverkehrsplatz errichtet werden, insbesondere, wenn die Verkehrsäste annähernd gleich belastet sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.09.2008, 8 A 07.40046; Urt. v. 26.09.2003, 8 A 02.40065).

    Die Planfeststellungsbehörde kann auch bereits in einem frühen Planungsstadium solche Varianten vorzeitig ausscheiden, die sich in einer Art Grobanalyse als ungeeignet erweisen (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.09.2003, 8 A 02.40065).

    Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.09.2008, 8 A 07.40046; Urt. v. 26.09.2003, 8 A 02.40065).

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 8 ZB 10.2319

    Berufungszulassung (abgelehnt); Planfeststellung für Staatsstraße; Abwägung;

    Gemäß der vom Senat in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328; vom 16.12.2008 BayVBl 2009, 561; vom 24.9.2008 BayVBl 2009, 505) stellt die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, eine einheitliche Streckencharakteristik für eine Straße zu erhalten bzw. zu erreichen und auf diese Weise der Leichtigkeit des Verkehrs zu dienen, einen gewichtigen öffentlichen Belang dar (vgl. auch BVerwG vom 16.6.1993 Az. 4 B 90/93 ).

    Sie bringen indes allgemein anerkannte Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck, so dass ausgehend hiervon eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstößt (vgl. BVerwG vom 19.3.2003 DVBl 2003, 1069; BayVGH vom 29.6.2003 NVwZ-RR 2004, 328/329).

  • VGH Bayern, 16.12.2008 - 8 A 07.40052

    Planfeststellungsverfahren - zur Abwägung der Planfeststellungsbehörde gegenüber

    Dieser Belang wird im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Planung von Bundesstraßen auf freier Strecke mit der Charakteristik einer weiträumigen Streckenverbindung nur in besonders gelagerten Fällen überwunden werden können (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 NVwZ-RR 2004, 328/329).

    Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die grundsätzlich geeignet sind, dem Bau eines Kreisverkehrsplatzes auf freier Strecke einer Bundesstraße entgegengehalten zu werden (vgl. BayVGH vom 26.9.2003 a.a.O.).

  • VG Kassel, 01.06.2006 - 2 E 1090/04

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich einer

    Aber auch dann führen nur erhebliche Fehler, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a S. 1 HVwVfG) und nur dann, wenn sie nicht durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1a S. 2 HVwVfG; BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110 und vom 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, NVwZ 1993, 266; VGH München, Urteil vom 26.03.2003 - 8 A 02.40065 -, NVwZ-RR 2004, 328), zum Erfolg der Klage.
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   VGH Bayern, 14.01.2004 - 8 A 02.40065   

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VGH Bayern, 14.01.2004 - 8 A 02.40065 (https://dejure.org/2004,64301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2004 - 8 A 02.40065 (https://dejure.org/2004,64301)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 (https://dejure.org/2004,64301)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2007 - 5 LC 44/06

    Einstellung eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fassung des

    Dieser Beschluss, den der Senat in analoger Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 140 Abs. 3 Satz 2 und 141 Satz 2 VwGO als Kollegium fasst (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.12.2002 - 5 LB 19/02 - u. v. 20.7. 2006 - 5 LC 110/05 - Ortloff, in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, Stand: März 2007, Rn 30 zu § 87a; a. A. BayVGH, Beschl. v. 14.1. 2004 - 8 A 02.40065 - Juris), nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist, noch ehe er darüber entschieden hatte, ob ihr gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO abgeholfen wird, ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtsfolgen der Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung, vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 LC 44/06 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 10 D 32/06.NE - und 22. Januar 2010 - 10 A 1074/08 - a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 -, juris.
  • OVG Sachsen, 21.02.2011 - 2 A 365/09

    Verfahrenseinstellung durch ein Ausgangsgericht als Kollegium bei Zurücknahme

    Entsprechend § 141 Satz 2 VwGO findet § 87a VwGO keine Anwendung (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -, juris; NdsOVG, Beschl. vom 31. August 2007 - 5 LC 44/06 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 87a Rn. 30; a. A. BayVGH, Beschl. vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 -, juris).
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