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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07/OVG   

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https://dejure.org/2007,13489
OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07/OVG (https://dejure.org/2007,13489)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.07.2007 - 8 A 10279/07/OVG (https://dejure.org/2007,13489)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Juli 2007 - 8 A 10279/07/OVG (https://dejure.org/2007,13489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Abwehrrechten gegen Störungen durch Miteigentümer oder Dritte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück; Überlagerung öffentlich-rechtlicher Abwehrrechte durch spezialgesetzliche Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Verletzung eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 42; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; LBauO § 70; ; LBauO § 70 Abs. 1; ; LBauO § 70 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15; ; WEG § 15 Abs. 3

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung für Gemeinschaftsgrundstück! (IMR 2007, 308)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 86
  • NZM 2007, 776
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 3.97

    Sprungrevision; Klagebefugnis, Wohnungseigentumsgesetz; Wohnungseigentum;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich Maßnahmen am Sondereigentum und auch am Gemeinschaftseigentum entschieden, unabhängig davon, ob die bauaufsichtliche Genehmigung einem Sondereigentümer, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem dieser nicht angehörenden Dritten erteilt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 04. Mai 1988, NJW 1988, 3279 und juris, Rn. 9; Urteil vom 12. März 1998, NVwZ 1998, 954 und juris, Rn. 18, 22 m.w.N.).

    Ihren Grund findet diese - von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehaltene - Rechtsprechung (vgl. Kammerbeschluss vom 07. Februar 2006, AIjM-EE 2006, 726 [richtig: NJW-RR 2006, 726 - d. Red.] und juris, Rn. 14 ff.) darin, dass der Sondereigentümer als Inhaber eines nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts in die Gemeinschaft der Eigentümer eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).

    Der Inhalt der sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich grundsätzlich allein nach dem Wohnungseigentumsgesetz und demzufolge in erster Linie nach den zwischen den Wohungseigentümern geltenden besonderen Vereinbarungen und Beschlüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20).

    In die privatrechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft greift die grundstücksbezogene Baugenehmigung nicht ein, da sie unbeschadet privater Rechte erteilt wird (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO) und gegenüber dem einzelnen Sondereigentümer keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1988, a.a.O. und juris, Rn. 12; Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20).

    Fehlen spezielle Vereinbarungen im Miteigentumsverhältnis, gelten im Zivilverfahren ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, unabhängig davon, ob sie nachbarschützend sind oder nicht; aber auch dann besteht kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 21, 25).

    Das Verhältnis der Miteigentümer untereinander wird vorrangig von privatrechtlichen Regelungen bestimmt, die einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch ausschließen, auch wenn das Sondereigentum mit in den Blick genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 23, 25).

    Zunächst ist klarzustellen, dass nicht die Kläger, sondern die Miteigentümergemeinschaft durch Übertragung des Eigentums am Baugrundstück Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen ist oder ggf. noch zu einem späteren Zeitpunkt werden wird; die Eigentumswohnung ist auch baurechtlich nicht als selbständiges Teilgrundstück anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 28.02.1990 - 4 B 32.90

    Klagebefugnis - Wohnungseigentümergemeinschaft - Wohnungseigentum -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07
    Eine solche Baugenehmigung entfaltet ihre öffentlichrechtliche Wirkung gegenüber der Miteigentümergemeinschaft - d.h. sie muss von ihr beachtet werden -, auch wenn der einzelne Miteigentümer sie nicht gegen sich gelten lassen muss (s.o., vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1990, NVwZ 1990, 655 und juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2007 - 8 A 10279/07
    Ihren Grund findet diese - von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehaltene - Rechtsprechung (vgl. Kammerbeschluss vom 07. Februar 2006, AIjM-EE 2006, 726 [richtig: NJW-RR 2006, 726 - d. Red.] und juris, Rn. 14 ff.) darin, dass der Sondereigentümer als Inhaber eines nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts in die Gemeinschaft der Eigentümer eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19).
  • VG Trier, 09.05.2012 - 5 K 1226/11

    Baugenehmigung für Videowallanlage am Stadion ist rechtmäßig

    Die WEG kann zwar insgesamt betroffen sein, sodass nur sie Nachbarin und somit klagebefugt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 2007 - 8 A 10279/07, NVwZ-RR 2008, S. 86), vorliegend ist jedoch nur die der Videowall zugewandte Gebäudeseite von den Lichteinwirkungen betroffen, sodass ein Vorrang des Miteigentums gegenüber dem Sondereigentum als ihr Anhängsel nicht in Betracht kommt.
  • VG Karlsruhe, 25.10.2012 - 6 K 2337/12

    Nachbarschutz des Wohneigentümers gegen Bauvorhaben

    Soweit dagegen allein eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegt, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, die das Vorhaben gestattende Baugenehmigung im eigenen Namen anzufechten (BayVGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2007 - 8 A 10279/07 - NVwZ-RR 2008, 86; a.A. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 7 A 172/89 - WuM 1992, 551).
  • VG Karlsruhe, 25.10.2012 - 6 K 2317/12

    Abwehrrecht des Wohneigentümers gegen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück

    Soweit dagegen allein eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegt, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, die das Vorhaben gestattende Baugenehmigung im eigenen Namen anzufechten (BayVGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2007 - 8 A 10279/07 - NVwZ-RR 2008, 86; a.A. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 7 A 172/89 - WuM 1992, 551).
  • VG Karlsruhe, 25.10.2012 - 6 K 2338/12

    Nachbarschutz des Wohneigentümers gegen Bauvorhaben

    Soweit dagegen allein eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegt, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, die das Vorhaben gestattende Baugenehmigung im eigenen Namen anzufechten (BayVGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2007 - 8 A 10279/07 - NVwZ-RR 2008, 86; a.A. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 7 A 172/89 - WuM 1992, 551).
  • VG München, 03.05.2010 - M 8 K 09.2304

    Klagebefugnis des Sondereigentümers

    In die privatrechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft greift die grundstücksbezogene Baugenehmigung nicht ein, da sie unbeschadet privater Rechte erteilt wird (vgl. Art. 68 Abs. 4 BayBO) und gegenüber dem einzelnen Sondereigentümer auch keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet, soweit sie eine Baumaßnahme auf dem gemeinschaftlichen Grundstück betrifft (vgl. BVerwG vom 12.03.1998 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.07.2007 NVwZ-RR 2008, 86).
  • VG Hamburg, 05.04.2011 - 11 K 1866/10

    Nachbarwiderspruch bei Nutzungserweiterung unzulässig?

    In diesem Sinne geht auch die Rechtsprechung nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH weiterhin von der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach der das Sondereigentum öffentlich-rechtliche Ansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.7.2007, 8 A 10279/07, juris; VG München, Urteil vom 3.5.2010, M 8 K 09/2304, juris).
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