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   VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z   

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VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z (https://dejure.org/2019,13772)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z (https://dejure.org/2019,13772)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. März 2019 - 8 A 1034/15.Z (https://dejure.org/2019,13772)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 875
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 06.11.2008 - 8 A 674/08

    Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach Gemeindevertreter in Hessen ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf haben, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen (Urteil des Senats vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 - juris).

    Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08 - ESVGH 59, 240 = juris Rn. 17-29) gehe davon aus, dass die Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Stadtverordneten verpflichte, Stillschweigen über die im Rahmen dieser Beratung erlangten Kenntnisse zu wahren.

    Dies entspricht dem Urteil des Senats vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08, juris Rn.17-29), nach dem Gemeindevertreter in Hessen durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von Beratungen und Beschlüssen der Gemeindevertretung in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung tangiert werden.

    Für die rechtliche Bewertung von zentraler Bedeutung ist jeweils, dass die durch die fehlende Öffentlichkeit entstehende Schweigepflicht den Gemeindevertreter daran hindert, sein in der nichtöffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung erworbenes Wissen im Rahmen seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in und außerhalb der Gemeindevertretung umfassend zu verwerten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. November 2008, a. a. O., juris Rn.17-29).

    Der Senat hat ebenfalls in seinem Urteil vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08, juris Rn.32) entschieden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 15 A 3021/97

    Recht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertrete in mehreren Entscheidungen die Auffassung, dass die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit vor dem Eintritt in die Beratung des Verhandlungsgegenstandes zu fallen habe (z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 - juris Rn.20; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 15 A 945/09 - juris Rn. 8, 10) und es ausreiche, wenn das verhandlungstaktische Vorgehen besprochen werden soll (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 2001 - 15 A 3021/97 - juris Rn.33).

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, folgende Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 24. April 2001 (Az. 15 A 3021/97, juris Rn.11 ff - DVBI. 2001, 1281 = NVwZ-RR 2002, 135) seien auf die hessische Rechtslage übertragbar:.

  • VG Gießen, 26.03.2015 - 8 K 1526/13

    Öffentlichkeit von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Gießen im Einzelfall

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2015 - 8 K 1526/13.GI - wird abgelehnt.

    die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. März 2015 - 8 K 1526/13 - zuzulassen.

  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Dies ist nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, BVerwG 3 C 3.89, juris Rn.31 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Ernstliche Zweifel sind dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Ernstliche Zweifel sind dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 15 A 2129/08

    Entscheidung über Grundstücksoptionsvertrag in nichtöffentlicher Sitzung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertrete in mehreren Entscheidungen die Auffassung, dass die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit vor dem Eintritt in die Beratung des Verhandlungsgegenstandes zu fallen habe (z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2008 - 15 A 2129/08 - juris Rn.20; Beschluss vom 16. Juli 2009 - 15 A 945/09 - juris Rn. 8, 10) und es ausreiche, wenn das verhandlungstaktische Vorgehen besprochen werden soll (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. April 2001 - 15 A 3021/97 - juris Rn.33).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2008 - 4 S 2725/06

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit von allen Mitteln, die der Behandlung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2008 (Az. 8 A 674/08 - ESVGH 59, 240 = juris Rn. 17-29) gehe davon aus, dass die Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Stadtverordneten verpflichte, Stillschweigen über die im Rahmen dieser Beratung erlangten Kenntnisse zu wahren.
  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 8 C 127/13

    Keine Bild und Tonaufnahmen von Sitzungen einer hessischen Gemeindevertretung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.03.2019 - 8 A 1034/15
    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch weiterhin fest (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 8 C 127/13. N - juris Rn. 29).
  • VG Gießen, 07.12.2020 - 8 K 2724/19

    Anforderungen an die Beratung des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Sitzungen

    Gemeindevertreter haben grundsätzlich ein wehrfähiges organschaftliches Recht darauf, in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen die Gemeindevertretung die Rechtswidrigkeit eines zu Unrecht erfolgten Ausschlusses der Öffentlichkeit feststellen zu lassen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Die Wehrfähigkeit der Innenrechtsposition steht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Vorbehalt, dass der jeweilige Gemeindevertreter selbst im Einzelfall von allen ihm nach Gemeinde- und Geschäftsordnung zustehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, um eine öffentliche Beratung und Beschlussfassung über den betroffenen Gegenstand zu erreichen (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 43 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, NVwZ-RR 2002, 135).

    Da der Ausschluss der öffentlichen Beratung über die dem Mitglied der Gemeindevertretung im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach §§ 24 Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 1 HGO obliegende Verschwiegenheitspflicht mittelbar dazu führt, dass Stillschweigen über die im Rahmen dieser Beratung erlangten Kenntnisse zu bewahren ist, hindert der Ausschluss der Öffentlichkeit die Mandatsträger gleichsam daran, dieses Wissen im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit inner- und außerhalb der Gemeindevertretung zu verwerten (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (876)).

    Durch diese reflexive Einbeziehung in die Verschwiegenheitspflicht gerät jeder Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit zwingend in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung ( § 35 Abs. 1 HGO ), dessen wesentliches Element die Befugnis ist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung inner- und außerhalb der Gemeindevertretung betreiben zu können (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (876)).

    Nur wenn ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht, welches das öffentliche Interesse an einer umfassenden Information über die Vorgänge in der Gemeinde und das Interesse der Mandatsträger, ihr in einer öffentlichen Sitzung erworbenes Wissen bei ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit verwerten zu können, überwiegt, ist es gerechtfertigt, vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, der der demokratischen Verantwortlichkeit der Gemeindevertreter als Repräsentanten des Gemeindevolkes dient, eine Ausnahme zu machen (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (877)).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein solch überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, ist, ob bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Gemeindevertretung Tatsachen, für die ein überwiegendes Geheimhaltungsbedürfnis besteht, voraussichtlich zur Sprache kommen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (877)).

    Die bloße Möglichkeit genügt nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, NVwZ-RR 2019, 875 (877)).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2019 - 4 L 158/19

    Zur Möglichkeit der Verletzung eines Kreistags- bzw. Ausschussmitglieds in seinen

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur - unter jeweiliger Herausstellung der Besonderheiten des jeweils in Bezug genommenen Kommunalverfassungsrechts - unterschiedlich beurteilt, ob Mitglieder der Vertretung ein eigenes wehrfähiges Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit haben (ablehnend für Gemeinderatsmitglieder etwa VGH BW, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 29.09.1988 - 4 C 88.1919 -, juris (Orientierungssatz); bejahend u.a. HessVGH, Beschl. v. 15.03.2019 - 8 A 1034/15.Z -, juris, Rn. 42 ff. sowie Urt. v. 06.11.2008 - 8 A 674/08 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 25.03.2014 - 15 A 1651/12 -, juris, Rn. 67 sowie Urt. v. 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, juris, Rn. 7; VG Bremen, Urt. v. 03.04.2019 - 1 K 1889/18 -, juris, Rn. 28; vgl. auch Blum in Blum/Baumgarten/Freese u.a., Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 64 NKomVG, Rn. 66/67 sowie Heusch/Dickten, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2019, 1238).
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