Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008

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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07   

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OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07 (https://dejure.org/2008,3378)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 A 10910/07 (https://dejure.org/2008,3378)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 (https://dejure.org/2008,3378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Pflicht zur Umwelverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Erweiterung eines Militärflugplatzes; Rechtliche Anforderungen an die Prüfung von Ausbaualternativen i.R.d. Genehmigungsverfahrens für den Ausbau eines Militärflugplatzes; Rechtsgrundlage und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 368 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1000 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Jedoch setzt § 9 Abs. 2 LuftVG mit dem Gebot, dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der zur Sicherung der Benutzung der benach­barten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendigen Anlagen aufzu­erlegen, der planerischen Gestaltungsfreiheit insofern eine äußerste Grenze, als sich die Behörde über Fluglärm, der über das in der konkreten Planungssituation zumutbare Maß hinausgeht, nicht ohne Kompensationsmaßnahmen im Wege der Abwägung hinwegsetzen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 193, Rn. 250 f.; Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 341 f.).

    Mangels normativer Vorgaben müssen die Zulassungsbehörden und im Streitfall die Gerichte prüfen und entscheiden, welche Lärmschutzvorkehrungen zur Einhaltung der mit einer gerechten Ab­wägung nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsgrenze notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 253 f.).

    Hinsichtlich des Gegen­standes von Anordnungen zum Schutz vor unzumutbarem Fluglärm unterscheidet § 9 Abs. 2 LuftVG nicht zwischen Vorkehrungen des aktiven und passiven Schall­schutzes, sondern gibt der Behörde nur das zu erreichende Ziel der Konfliktbewäl­tigung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 253 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 129, 134).

    Erst recht lässt sich der Vorschrift - im Gegensatz etwa zu den §§ 41 ff. des Bundesimmissions­schutzgesetzes (BImSchG) - kein genereller Vorrang von Maßnahmen des aktiven vor solchen des passiven Schallschutzes entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., und Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 346 f.; s.a. Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 9, Rn. 49).

    Die für andere Lärmquellen erlassenen Regelwerke scheiden hierbei als Orien­tierungshilfe von vornherein aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 253 f.).

    Dies beruht auf der Erkenntnis, dass sich nach allgemeiner Einschätzung Kommunikationsstörungen stärker noch als Störungen der Ruhe und der Entspannung nachteilig auf das Wohnklima aus­wirken, da sie als besonders lästig eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 319).

    Hierfür ist nichts ersichtlich (vgl. zu den grundrechtlichen Schutzpflichten BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, juris, zum Urteil des BVerwG vom 16. März 2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Jedoch setzt § 9 Abs. 2 LuftVG mit dem Gebot, dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der zur Sicherung der Benutzung der benach­barten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendigen Anlagen aufzu­erlegen, der planerischen Gestaltungsfreiheit insofern eine äußerste Grenze, als sich die Behörde über Fluglärm, der über das in der konkreten Planungssituation zumutbare Maß hinausgeht, nicht ohne Kompensationsmaßnahmen im Wege der Abwägung hinwegsetzen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 193, Rn. 250 f.; Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 341 f.).

    Erst recht lässt sich der Vorschrift - im Gegensatz etwa zu den §§ 41 ff. des Bundesimmissions­schutzgesetzes (BImSchG) - kein genereller Vorrang von Maßnahmen des aktiven vor solchen des passiven Schallschutzes entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., und Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 346 f.; s.a. Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 9, Rn. 49).

    Bei ihrer Auswahlentscheidung hat die Behörde einerseits zu bedenken, dass Maßnahmen des passiven Lärm­schutzes Nachteile im Außenwohnbereich und beim gelegentlichen Öffnen der Fenster nicht ausgleichen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, a.a.O., und Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 346).

    Andererseits hat sie zu berücksichtigen, dass aktiver Lärmschutz in Form flugbetrieblicher Regelungen seinerseits abwägungserhebliche und damit zu bewältigende Probleme auslöst, zum Beispiel durch kapazitätsbeschränkende Wirkungen den Widmungszweck des Flughafens beeinträchtigen kann; die Behörde kann nicht zu betriebs­regelnden Festsetzungen gezwungen werden, die dem Widmungszweck wider­sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 347).

    Zum Bereich planerischer Gestaltungsfreiheit der Behörde gehört es auch, die aktiven Lärmschutz bewirkenden Entscheidungen anderer Stellen bei ihrer Prüfung, ob (weiterer) aktiver Lärmschutz zu gewähren ist, in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2004 - 7 B 10162/04
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Auch wenn die Anlage und Änderung militärischer Flugplätze gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedarf, unterliegt die - für den Ausbau militärischer Flugplätze regelmäßig erforderliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 11 und 12.85 -, NVwZ 1988, S. 1122) - Genehmigung der Erweiterung eines militärischen Flugplatzes nach § 6 LuftVG als planerische Entscheidung dem für jede rechtstaatliche Planung geltenden Abwä­gungsgebot (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - S. 16 BA).

    Nachdem vorliegend - wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig ist (vgl. das angefochtene Urteil, S. 20 UA) - Standortalternativen, insbesondere eine Ver­lagerung der Kapazitäten der Rhein-Main-Airbase nach Spangdahlem, nicht in Betracht kommen (vgl. dazu schon OVG RP, Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O., S. 21 f.), konzentriert sich die Abwägungsentscheidung hier auf mögliche Ausbauvarianten.

    Demgegenüber würde die Verwirklichung einer Hauptstart- und Landebahn im Norden und der Rollbahn im Süden in erheblichem Umfang zur Notwendigkeit einer Kreuzung der Start- und Landebahn durch die Rollwege führen, da die Hauptabstellflächen nach Lage der Infrastruktur des Flugplatzes für die haupt­sächlich verkehrenden großen Frachtflugzeuge - wie dargelegt - im Norden liegen (so bereits: OVG RP, Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O., S. 37).

    Es liegt auf der Hand, dass die Variante I damit den mit dem Ausbau des Militärflugplatzes legitimerweise verfolgten Zielen einer Optimierung des flugbetrieblichen Nutzens des Flugplatzes und einer deut­lichen Verbesserung der dort herrschenden Sicherheitsbedingungen entgegen­stünde (so bereits OVG RP, Beschluss vom 24. März 2004, a.a.O., S. 37 f.).

    Vor diesem Hintergrund hat im Übrigen auch der 7. Senat des erkennenden Gerichts im Eilbeschluss vom 24. März 2004 - 7 B 10162/04.OVG - bereits ent­schieden, es sei nicht anzunehmen, dass mit der Festsetzung dieses Wertes die einfachgesetzliche Zumutbarkeitsschwelle des § 9 Abs. 2 LuftVG verfehlt worden sei; vielmehr sei die Schutzgebietsgrenze des Tagschutzgebietes hier eher groß­zügig ausgewiesen worden (a.a.O., S. 22 und 24 BA).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich klargestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - DVBl. 2008, S. 525, Rn. 29).

    Unabhängig davon kann im Ergebnis offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die UVP-Richtlinie den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit das subjektiv-öffentliche Recht verleiht, die Durchführung einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung - gleichsam um ihrer selbst willen - zu verlangen (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 43).

    Entscheidungserheblich ist ein Verstoß gegen UVP-Vorschriften nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, a.a.O., und Beschluss vom 22. März 1999 - 4 BN 27.98 -, NVwZ 1999, S. 989 sowie Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 38).

    Denn jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Änderungsrichtlinie eingeleitet wurde, gebietet auch das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtliche gebotenen UVP aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche UVP durchgeführt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 41).

    Im Übrigen ist in der Recht­sprechung des EuGH (insbesondere in den Urteilen vom 11. August 1995 - C-431/92 - "Großkrotzenburg", NVwZ 1996, S. 369, und vom 16. September 1999 - C-435/97 - "Flughafen Bozen", EuGHE I 1999, 5613) anerkannt, dass die Durchführung einer UVP kein Selbstzweck und der verbleibende Verstoß nur rein formeller Art ist, wenn trotz des Unterlassens einer förmlichen UVP der wesentliche Zweck der Richtlinie durch ein "alternatives Ver­fahren" erreicht worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 42 f.).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 - (BVerwGE 126, 340, 346, Rn. 29).

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesver­waltungsgerichts zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 4 C 4.05 -, BVerwGE 126, 340, 345, Rn. 26) und der typische Dämmwert eines gekippten Fensters nach inzwischen gefestigter Auffassung (nur) 15 dB(A) beträgt (vgl. das vorgenannte Urteil, Rn. 27, m.w.N.), so dass die Einhaltung eines Dauerschallpegels außen von 55 dB(A) einem Innenpegel von 40 dB(A) entspricht.

    Demgegenüber betrifft das von den Klägern angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 (a.a.O., S. 346 f.) allein die Frage der Grenzen der schutz­mindernden Berücksichtigung einer Lärmvorbelastung, die von der hier ein­schlägigen Frage eines Ausschlusses des Erstattungsanspruchs wegen fehlender Schutzbedürftigkeit oder Schutzwürdigkeit des Grundstücks zu unterscheiden ist.

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Hinsichtlich des Gegen­standes von Anordnungen zum Schutz vor unzumutbarem Fluglärm unterscheidet § 9 Abs. 2 LuftVG nicht zwischen Vorkehrungen des aktiven und passiven Schall­schutzes, sondern gibt der Behörde nur das zu erreichende Ziel der Konfliktbewäl­tigung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 253 und Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, S. 129, 134).

    Bei ihrer Auswahlentscheidung hat die Behörde einerseits zu bedenken, dass Maßnahmen des passiven Lärm­schutzes Nachteile im Außenwohnbereich und beim gelegentlichen Öffnen der Fenster nicht ausgleichen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990, a.a.O., und Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O., S. 346).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Die Kläger als Drittbetroffene einer "isolierten" luftrechtlichen Genehmi­gung können daher verlangen, dass ihre abwägungserheblichen Belange im Rahmen des Gebots gerechter Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander mit dem ihnen zukommenden Gewicht angemessen berücksichtigt werden (vgl. zum Abwägungsgebot beim Flughafen­ausbau z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1997 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322 f.).

    Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufgabe der Genehmigungs­behörde, den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen; das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist, insbesondere, ob eine geeignete fachspezifische Methode angewendet, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergeb­nis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214, 234; Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 326; Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 378).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Bei der Festlegung der An- und Abflugverfahren zu und von Flugplätzen handelt es sich um eine planerische Entscheidung eigener Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, Rn. 36).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, handelt es sich bei der Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu Flugplätzen um eine staatliche Planungsentscheidung, die dem recht­staatlichen Abwägungsgebot unterliegt und die die Interessen der Flugplatz­anwohner am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen nicht willkürlich unberücksichtigt lassen darf; dem Abwägungsgebot kommt auch hier Schutz­normcharakter gegenüber Drittbetroffenen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Grundsätzlich ist die Festlegung der Flug­verfahren einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte gemäß § 27 a Abs. 2 der Luftverkehrsverordnung - LuftVO - Aufgabe des Luftfahrtbundesamtes, nicht der Genehmigungsbehörde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95, 118, Rn. 80).

    Eine Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde besteht für diesen Bereich somit nicht; vielmehr hat die Genehmigungsbehörde die in anderer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen zu den Flugverfahren hinzunehmen (so auch für den zivilen Bereich: BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 80).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07
    Rechtlich relevant kann ein Verfahrensfehler danach nur dann sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der gerügte Fehler auf Abwehrrechte der Kläger ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, S. 381, 387; Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, S. 207, 209; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, NuR 2007, S. 360).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthält die UVP-Richtlinie - jedenfalls in ihrer hier noch anzuwendenden Fassung - keinerlei Anhalt dafür, dass der nationale Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, privaten Dritten eine weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen, als sie das nationale Recht allge­mein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften eröffnet (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O., S. 387).

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2389/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05

    Entschädigung für Fluglärm bei Errichtung eines Wohnhauses in der Nähe eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10911/07
  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • VGH Bayern, 04.11.1997 - 20 A 92.40134
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 87/05

    Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2006 - 8 C 10315/05

    Flughafen Hahn: Kein Anspruch des Mieters auf Aufhebung des

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02

    Planfeststellung für Werkflugplatz

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 11.85

    Militärflugplatz - Genehmigungsverfahren - Anhörungsverfahren -

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • OLG Koblenz, 15.01.2003 - 1 U 1612/99

    Entschädigungsanspruch wegen Fluglärms nach Erwerb eines Grundstücks in

  • BVerwG, 22.03.1999 - 4 BN 27.98

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - 11 B 916/06

    Festsetellung als konkludente Befreiung?

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 1058/13

    Untersagung von erlaubnispflichtigen wie erlaubnisfreien Flügen in das deutsche

    vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris; zum Problem auch Kessler/ Salomon, DÖV 2014, 283, 284 f.; Rojahn, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 53; Fischer-Lescano/Hanschmann, a. a. O., S. 177 f.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.; Streinz, in: Sachs, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 26 Rn. 7 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz - Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 26 Rn. 2, Hernekamp in von Münch/Kunig, Grundgesetz - Kommentar, 6. Aufl. 2012, Art. 26 Rn. 1, 33.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07.OVG -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 13/06

    Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07.OVG -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2008 - 20 D 5/06.AK u. a. - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07.OVG -.
  • VG Arnsberg, 20.04.2010 - 8 L 522/09

    Eilantrag der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt gegen Erweiterung eines

    vgl. zum Ganzen insbesondere: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07 -, juris.
  • LG Düsseldorf, 10.10.2011 - 9 O 103/10

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz für den Einbau von

    Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist das Gebäude materiell baurechtswidrig und nicht schutzwürdig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.05.2008, Az.: 8 A 10910/07, Rn. 176, zit. n. juris).
  • VG Mainz, 15.12.2009 - 3 L 1220/09

    Krematorium für Kleintiere in Gewerbegebiet

    Drittschutz vermittelt § 3 c Satz 1 UVPG als Verfahrensvorschrift indessen nicht (OVG RP, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 10910/07.OVG -, veröffentlich in ESOVGRP).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10911/07   

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https://dejure.org/2008,37239
OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10911/07 (https://dejure.org/2008,37239)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 A 10911/07 (https://dejure.org/2008,37239)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 8 A 10911/07 (https://dejure.org/2008,37239)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 7 KS 18/07

    Nachträgliche Beschränkung des Nachflugverkehrs auf einem Flughafen; Widerruf der

    Ob das von der Beklagten in seiner Verfügung vom 8. Oktober 2004 als relevanter Schwellenwert angesehene sog. "Jansen-Kriterium" von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder der Auffassung des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.05.2008 - 8 A 10911/07 -, juris) zu folgen ist, wonach die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels, nicht des Häufigkeitskriteriums, erfordert (vgl. zum bisherigen Diskussionsstand z.B.: Scheuch/ Spreng/Jansen, ZfL 2007, 135, 136 ff. und de Witt, UPR 2006, 8, insbesondere 11 f.), oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) geboten ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung.

    Dass grundsätzlich erst das Auftreten von mehr als sechs Überflügen pro Nacht geeignet ist, Aufweckreaktionen auszulösen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, aaO; Rheinl.-Pfälz. OVG, Urt. v. 21.05.2008 - 8 A 10911/07 -, juris m.w.N.) und entspricht inzwischen auch der gesetzlichen Wertung im neuen Fluglärmschutzgesetz, das in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 FLärmSchG bei den maßgeblichen NAT-Kriterien für die Einrichtung von Nachtschutzzonen durchgängig auf die Überschreitung eines Häufigkeitswertes von sechs abstellt.

    Diese Unzulänglichkeiten des NAT-Wert-Konzeptes können jedoch in rechtlich vertretbarer Weise dadurch kompensiert werden, dass ergänzend ein energieäquivalenter Dauerschallpegel festgesetzt wird, der nicht überschritten werden darf (BVerwG, Urt. v. 9.11.2006, aaO; Rheinl.-Pfälz. OVG, Urt. v. 21.05.2008 - 8 A 10911/07 -, juris m.w.N.).

    Selbst wenn man einem Dauerschallpegel von 40 dB(A) innen, der in der Fluglärmsynopse als "kritischer Toleranzwert" im Hinblick auf das gesundheitsbezogene Schutzziel der Vermeidung von Schlafstörungen eingestuft wird, bereits die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zuordnet und die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle auf dem Niveau des in der Synopse vorgeschlagenen "präventiven Richtwerts", also bei 35 dB(A), ansetzt (Rheinl.-Pfälz. OVG, Urt. v. 21.05.2008 - 8 A 10911/07 -, juris, unter Hinweis auf Giemulla/Schorcht, ZfL 2004, 386 ff., insbesondere Ziffer 4.1.3; s. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, aaO), führt dies nicht zum Erfolg der Klage.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 1 A 11186/08

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage - Eiswurfrisiko

    Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 - 8 A 10911/07.OVG - OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 1 A 11330/07

    Keine Verfahrensrechtsverletzung Dritter bei Genehmigung im vereinfachten

    Das sieht die obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich ebenso (vgl. Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Januar 2005, DVBl. 2005, 720; und vom 21. Mai 2008 - 8 A 10911/07.OVG - OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 in juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

    Soweit von der Klägerin des Parallelverfahrens 8 A 10911/07.OVG das Ziel ver­folgt wird, der Beigeladenen die nach der Planungskonzeption ohnehin vorge­sehene Nutzung der Nordbahn als Start- und Landebahn bei bis zu etwa 10 % der Flugbewegungen als Auflage verbindlich auf­zugeben, dürfte es bereits an einem Bescheidungsinteresse fehlen, weil eine Nutzung der Nordbahn etwa in diesem Umfang voraussichtlich ohnehin stattfinden wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13

    BER-Betreiber müssen weitere Millionen in Lärmschutz stecken

    Ebensowenig verfängt der Hinweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zur Erweiterung des Militärflughafens Ramstein, wonach in der angegriffenen luftrechtlichen Genehmigung das Maximalpegelkriterium in der Neufassung der dortigen Lärmschutzauflage durch eine Prozesserklärung klarstellend unter den Vorbehalt "regelmäßig" gestellt und dies dahingehend definiert wurde, dass Einzelpegel von mehr als 55 dB(A) im Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate eines Kalenderjahres nicht mehr als sechszehn mal zur Tagzeit auftreten (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 ­ 8 A 10911/07 ­ juris Rn. 15, 118).
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