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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG   

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https://dejure.org/2012,9493
OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG (https://dejure.org/2012,9493)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10.OVG (https://dejure.org/2012,9493)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10.OVG (https://dejure.org/2012,9493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 3 AufenthG 2004, Art 15 Buchst c EGRL 83/2004
    Kein Abschiebungsverbot für gesunde, junge männliche afghanische Staatsangehörige bei Abschiebung in den Raum Kabul

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Bestehen einer extremen existentiellen Gefahr für junge männliche afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Raum Kabul

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Bestehen einer extremen existentiellen Gefahr für junge männliche afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Raum Kabul

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote bilden einen eigenständigen, vorrangig vor den nationalen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 ─, BVerwGE 136, 360 und juris, Rn. 16; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 und juris, Rn. 6).

    Wie sich der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz entnehmen lässt (BT-Drs. 16/5065, S. 187), war es Absicht des Gesetzgebers, den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie und damit auch das Erfordernis willkürlicher Gewalt in vollem Umfang in nationales Recht umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. und juris, Rn. 32).

    Hierzu können aber auch persönliche Umstände gerechnet werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. und juris, Rn. 33; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18).

    Weiterhin bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. und juris, Rn. 33).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Hierzu können aber auch persönliche Umstände gerechnet werden, wie etwa die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. und juris, Rn. 33; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18).

    Die entsprechende Gefahr muss dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., juris Rn. 20).

    Was die im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigende quantitative Beurteilung angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. November 2011 (- 10 C 13/10 -, juris Rn. 22 f.) das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 800 verletzt oder getötet zu werden, als für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls hinreichend angesehen.

    Vielmehr lässt sich schon allein anhand der Gefahrendichte feststellen, dass sich nicht für jeden Rückkehrer allein wegen seines Aufenthaltes in der Provinz eine ernsthafte individuelle Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, so dass es insoweit nicht mehr entscheidend darauf ankommt, ob die Folgen einer Verletzung durch eine schnelle und wirksame medizinische Behandlung gemindert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, a.a.O., juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die Gefahrenlage muss landesweit bestehen (VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -, juris, Rn. 20).

    Die Ansicht, dass für junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die beruflich nicht besonders qualifiziert sind und nicht auf den Rückhalt von Familie oder Bekannten zurückgreifen können, in Kabul keine extreme Gefahrensituation besteht, wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 610/08 - BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 68 und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; OVG SH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris Rn. 34; a.A. wohl: HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A -, Juris Rn. 93 ).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bestehende Sperrwirkung ist allerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung dann einzuschränken, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine extreme Gefahrenlage dergestalt zu gewärtigen hätte, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde und die obersten Landesbehörden von der nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bestehenden Ermächtigung, die Abschiebung auszusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und juris, Rn. 14; Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 und juris, Rn. 16; Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 - juris, Rn. 19).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, a.a.O., juris, Rn. 15).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Hingegen kann der zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Betroffene zu belegen vermag, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände in besonderem Maße hierdurch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rechtssache C-465/07 Elgafaji, Rn. 35 bis 39).

    Von willkürlicher Gewalt ist auszugehen, wenn sich die in Frage stehende Gewalt auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Diese Umstände sprechen bereits dagegen, in Kabul einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt anzunehmen (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 3177/11 -).
  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die Ansicht, dass für junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die beruflich nicht besonders qualifiziert sind und nicht auf den Rückhalt von Familie oder Bekannten zurückgreifen können, in Kabul keine extreme Gefahrensituation besteht, wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 610/08 - BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 68 und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; OVG SH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris Rn. 34; a.A. wohl: HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A -, Juris Rn. 93 ).
  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die Ansicht, dass für junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die beruflich nicht besonders qualifiziert sind und nicht auf den Rückhalt von Familie oder Bekannten zurückgreifen können, in Kabul keine extreme Gefahrensituation besteht, wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 610/08 - BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 68 und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; OVG SH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris Rn. 34; a.A. wohl: HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A -, Juris Rn. 93 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 2 LB 23/08

    Abschiebungsschutz; Afghanistan; extreme Gefahr

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die Ansicht, dass für junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die beruflich nicht besonders qualifiziert sind und nicht auf den Rückhalt von Familie oder Bekannten zurückgreifen können, in Kabul keine extreme Gefahrensituation besteht, wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 610/08 - BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 68 und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; OVG SH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris Rn. 34; a.A. wohl: HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A -, Juris Rn. 93 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 20 A 964/10

    Auswirkung der Chancen eines alleinstehenden Rückkehrers ohne familiäre Bindung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10
    Die Ansicht, dass für junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die beruflich nicht besonders qualifiziert sind und nicht auf den Rückhalt von Familie oder Bekannten zurückgreifen können, in Kabul keine extreme Gefahrensituation besteht, wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 610/08 - BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 68 und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; OVG SH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris Rn. 34; a.A. wohl: HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A -, Juris Rn. 93 ).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2008 - 20 A 4676/06

    Afghanistan, Hindus, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Übergriffe,

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 9.09

    Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Danach begründet derzeit die schlechte soziale Lage in diesem Staat für volljährige gesunde arbeitsfähige Männer, auch wenn sie weder über eine Ausbildung noch über familiären Rückhalt am Abschiebungszielort Kabul verfügen, nicht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 03.07.2013 - 9 LA 128/13 - Bay. VGH, Urteile vom 31.5.2011 - 13a B 11.30083 -, vom 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - und vom 30.01.2014 - 13a B 13.30279 - VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6.3.2012 - A 11 S 3177/11 - und vom 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.3.2012 - 8 A 11050/10 - Sächs. OVG, Urteil vom 10.10.2013 - A 1 A 474/09 - Hess. VGH, Urteil vom 30.01.2014 - 8 A 119/12.A - sämtlich veröffentlicht in juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

    Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind selbst in Anbetracht der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan und Kabul bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig jedenfalls dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie ausreichend belastbar und durchsetzungsfähig sind und/oder über familiäre bzw. soziale Beziehungen verfügen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 - und vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19.OVG -).

    Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig nicht von einem solchen hohen Schädigungsniveau bedroht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10.OVG - amtlicher Leitsatz, beck-online, BeckRS 2012, 49887, und vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19.OVG - juris; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 - 7 A 2750/10 - juris Rn 148, zu besonderen Umständen).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2020 - 13 A 11356/19

    Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan für jungen gesunden Mann bei Rückkehr

    Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig auch dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -).

    Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig nicht von einem solchen hohen Schädigungsniveau bedroht (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10.OVG - amtlicher Leitsatz, beck-online, BeckRS 2012, 49887; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. August 2019 - 7 A 2750/10.OVG - juris Rn 148, zu besonderen Umständen).

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