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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06/OVG   

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https://dejure.org/2007,1444
OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06/OVG (https://dejure.org/2007,1444)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2007 - 8 A 11166/06/OVG (https://dejure.org/2007,1444)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06/OVG (https://dejure.org/2007,1444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich; Teilnahme einer Photovoltaikanlage an der Privilegierung einer Windkraftanlage; Verpflichtung einer Behörde zur Neubescheidung eines erweiterten Bauantrags unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher ...

  • Judicialis

    BauGB § 35; ; BauGB § 35 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; ; LBauO § 63; ; LBauO § 63 Abs. 1; ; LBauO § 63 Abs. 1 Satz 1; ; LBauO § 63 Abs. 2; ; LBauO § 63 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage im Außenbereich; Privilegierung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Photovoltaikanlagen zur Erforschung der Windenergie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Photovoltaikanlagen zur Erforschung der Windenergie zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Photovoltaikanlagen zur Erforschung der Windenergie zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 1578 (Ls.)
  • DÖV 2008, 168
  • BauR 2008, 337
  • ZfBR 2008, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2006 - 8 A 10892/05

    Zur Zulässigkeit einer Photovoltaik-Anlage im Außenbereich am Standort einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Eine Photovoltaikanlage nimmt wegen ihrer dienenden Funktion als Hilfsenergiequelle dann an der Privilegierung einer Windkraftanlage teil, wenn sie - auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild - die gebotene Zu- und Unterordnung aufweist, der Umfang des von ihr erzeugten Solarstroms an dem Hilfsnutzen orientiert und durch diesen beschränkt ist und dieser Nutzen für die Windenergieerzeugung so groß ist, dass er aus Sicht eines "vernünftigen" Windenergieerzeugers eine Inanspruchnahme des Außenbereichs rechtfertigt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 11. Mai 2005 [BauR 2005, 606] und vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571]).

    Zu Unrecht habe der Senat im Urteil vom 24. Mai 2006 - 8 A 10892/05.OVG - (ZfBR 2006, 571) auf die Vorteile eines Strombezugs aus dem öffentlichen Netz bzw. die Verwendung eines Dieselgenerators als Notstromaggregat verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte (1 Ordner), auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Gerichtsakte 8 A 10892/05.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 11. Mai 2005 (a.a.O.) und vom 24. Mai 2006 -8 A 10892/05- (ZfBR 2006, 571) dargelegt, dass der 1996 neu eingefügte Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB heutiger Fassung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die Ausnutzung der "Wind- und Wasserenergie" beschränkt worden ist.

    Für den Begriff des "Dienens" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist auf das Verständnis dieses Begriffs im Rahmen der anderen Privilegierungstatbestände, insbesondere im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzustellen (vgl. die Urteile des Senats vom 11. Mai 2005 und 24. Mai 2006, a.a.O.).

    (a) Der Senat hält nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2007 auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Klägerin zur Vorbereitung dieses Termins an seiner Auffassung im Urteil vom 24. Mai 2006 (a.a.O., I.1.) fest, dass die Ergänzung der Windkraftanlage um die Photovoltaikanlage nicht dem Nutzen der Windenergie dient.

    Zwar liegt die von der Solaranlage produzierte Jahresenergiemenge von ca. 54000 kWh (vgl. hierzu die Überschlagsrechnung von Dr. K in dessen Gutachten vom 13.Januar 2006, S. 5: kWp-Wert x durchschnittliche Zahl der Sonnenstunden [Beiakte 8 A 10892/05.OVG]) deutlich über dem von der Klägerin behaupteten Eigenenergiebedarf der Windkraftanlage von ca. 18.000 kWh im Jahr (Angabe für eine 2, 5 MW-Windkraftanlage).

    Hierauf hat auch der vom Senat im Vorprozess beauftragte Sachverständige Dr. K abgestellt (vgl. dessen Gutachten im Verfahren 8 A 10892/05.OVG, S. 3, sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006, S. 7 des Protokolls [Bl. 463 der beigezogenen Gerichtsakte]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2005 - 8 A 10281/05

    Solaranlage an Windkraftstandort

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Die hiergegen eingelegte Berufung wies der Senat mit Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG - (BauR 2005, 606) zurück.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der ursprüngliche Bauantrag vom 4. Juli 2002 aufgrund späterer Erläuterungen bereits das gesamte Bauvorhaben umfasst habe, wenn auch Gegenstand des Vorprozesses (5 K 615/04.TR/8 A 10281/05.OVG) nur der Modulträger gewesen sei.

    Die Beschränkung auf einen Bescheidungsausspruch ist nach den Grundsätzen über das sog. "stecken gebliebene" Genehmigungsverfahren ebenfalls zulässig (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 -8 A 10281/05-, BauR 2005, 606).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Mai 2005 (a.a.O.) ausgeführt und das Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil vom 28. Juni 2006 noch einmal klargestellt hat, war das Verpflichtungsbegehren im Vorprozess lediglich auf die Genehmigung zur Errichtung eines Modulträgers beschränkt.

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 11. Mai 2005 (a.a.O.) und vom 24. Mai 2006 -8 A 10892/05- (ZfBR 2006, 571) dargelegt, dass der 1996 neu eingefügte Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB heutiger Fassung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die Ausnutzung der "Wind- und Wasserenergie" beschränkt worden ist.

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem (privilegierten) Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, BVerwGE 96, 95 und juris, Rn. 9).

    Für die Errichtung separater Energieerzeugungsanlagen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine dienende Funktion im oben beschriebenen Sinne dann vorliegt, wenn die erzeugte Energie überwiegend vom privilegierten Betrieb selbst verbraucht wird (vgl. BVerwG, 16. Juni 1994, a.a.O., juris Rn. 10 - zur Windenergienutzung).

    Mit dem Kriterium der unmittelbaren Zu- und Unterordnung zum privilegierten Betrieb soll sichergestellt werden, dass der Träger eines privilegierten Vorhabens nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes eine Nutzung des Außenbereichs betreibt, die anderen verschlossen ist und die kein hinreichendes Gepräge durch die privilegierte Nutzung aufweist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994, a.a.O., juris Rn. 18).

  • VG Trier, 20.10.2004 - 5 K 615/04

    Erweiterung einer Windkraftanlage um eine sonnenstandsnachgeführte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Mit Urteil vom 20. Oktober 2004 - 5 K 615/04.TR - verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten, den Bauantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der ursprüngliche Bauantrag vom 4. Juli 2002 aufgrund späterer Erläuterungen bereits das gesamte Bauvorhaben umfasst habe, wenn auch Gegenstand des Vorprozesses (5 K 615/04.TR/8 A 10281/05.OVG) nur der Modulträger gewesen sei.

    Zum einen war die von ihr begehrte Genehmigung für die Errichtung einer vollständigen, d.h. insbesondere mit Solarmodulen bestückten Photovoltaikanlage nicht bereits vom rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2004 im Vorprozess - 5 K 615/04.TR - umfasst.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2007 - 8 A 10267/07

    Einfriedung einer Weide im Außenbereich; Betonmauer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Mit dem Abstellen auf das Merkmal des "vernünftigen Windenergienutzers" soll der einzelne Betreiber indes zum Zwecke größtmöglicher Schonung des Außenbereichs gerade auf dasjenige verwiesen werden, was ansonsten in den Kreisen der privilegierten Außenbereichsnutzer üblich ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2007 - 8 A 10267/07.OVG -, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 27. September 2006 - 1 ZB 06.61 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 54.82

    Pensionspferdehaltung ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 146; Mögliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber der privilegierten Nutzung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 13; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 35, Rn. 14 m.w.N. und den Beispielen: landwirtschaftlicher Betrieb mit Verkaufsladen oder Ferienwohnungen).
  • VGH Bayern, 27.09.2006 - 1 ZB 06.61
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Mit dem Abstellen auf das Merkmal des "vernünftigen Windenergienutzers" soll der einzelne Betreiber indes zum Zwecke größtmöglicher Schonung des Außenbereichs gerade auf dasjenige verwiesen werden, was ansonsten in den Kreisen der privilegierten Außenbereichsnutzer üblich ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2007 - 8 A 10267/07.OVG -, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 27. September 2006 - 1 ZB 06.61 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Landwirt (hier ein vernünftiger Windenergieerforscher, -entwickler oder -nutzer) - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, BVerwGE 41, 138 und juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 85.75

    Privilegierung eines Silos im Außenbereich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2007 - 8 A 11166/06
    Dass ein in diesem Sinne dienendes Vorhaben auch dann privilegiert sein kann, wenn es einen anderen Träger als das privilegierte Vorhaben hat, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1978, BauR 1978, 383 und juris - Kunstdüngersilo -).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 17.07

    Außenbereich; Windenergieanlage; Photovoltaikanlage; Solaranlage; kombinierte

    Plant ein Unternehmen selbst oder durch Tochterfirmen an einer Vielzahl von Standorten gleichartige Forschungsprojekte, so setzt es sich dem berechtigten Bedenken aus, das Forschungsziel sei nur vorgeschoben und in Wahrheit solle eine am inländischen Standort nicht privilegierte Nutzung der Solarenergie oder eine ebenso wenig privilegierte Produktpräsentation betrieben werden (OVG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06 - BauR 2008, 337 ).

    Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Wege der Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06 - (a.a.O. S. 342) bejaht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2009 - 8 A 10417/09

    Windkraftanlage - Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle

    Zur Funktion einer Photovoltaikanlage als Hilfsenergiequelle für Windkraftanlagen (hier: Anforderungen an ein Forschungs- und Entwicklungskonzept bei einer Vielzahl von Vorhaben; Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 [ZfBR 2009, 358] und des Senats in den Urteilen vom 24. Mai 2006 [ZfBR 2006, 571] und vom 12. September 2007 [ZfBR 2008, 63]).

    Die Kombinationen aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen (Hybride) sollten in drei Baugrößen, orientiert an der Größe und Leistungsfähigkeit der Windenergieanlage, errichtet werden (sog. "Trinity"-Konzept, vgl. das Urteil des Senats vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06.OVG -, ZfBR 2008, 63, S. 13 d.U.).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06.OVG- [ZfBR 2008, 63], S. 13 f. d.U., näher ausgeführt hat, ist die Entwicklung einer solchen Hybridanlage zur kontinuierlichen Stromerzeugung ein Aliud zu einer auf die Nutzung der Windenergie beschränkten Anlage.

    Aufgrund der durchgeführten Musterverfahren verfügen die Klägerin bzw. die mit ihr verwandten Firmen im Gebiet des beklagten Landkreises über Genehmigungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für einen GroßHybrid (Gemarkung S., vgl. das Urteil vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06.OVG -), für einen Medium-Hybrid (Gemarkung O., vgl. Urteil des Senats vom 12. September 2007 - 8 A 10947/06.OVG -) und für einen Klein-Hybrid (Gemarkung S., vgl. das Urteil des Senats vom 12. September 2007 - 8 A 10669/07.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10725/09

    Bebauung neben Weinberg zulässig

    Die Festsetzung schließt auch das Anbringen von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern nicht aus, weil auch dabei die Verwendung reflexionsfreier Module möglich ist, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. das Urteil des Senats vom 12. September 2007, ZfBR 2008, 63 [67]).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 18.07

    Windenergieanlagen mit Solarunterstützung zu Forschungszwecken im Außenbereich

    Plant ein Unternehmen selbst oder durch Tochterfirmen an einer Vielzahl von Standorten gleichartige Forschungsprojekte, so setzt es sich dem berechtigten Bedenken aus, das Forschungsziel sei nur vorgeschoben und in Wahrheit solle eine am inländischen Standort nicht privilegierte Nutzung der Solarenergie oder eine ebenso wenig privilegierte Produktpräsentation betrieben werden (OVG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 8 A 11166/06 BauR 2008, 337 ).

    Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Wege der Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. September 2007 8 A 11166/06 (a.a.O. S. 342) bejaht.

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2011 - 1 LB 259/10

    Großparkplatz im Hafenbereich

    Als mitgezogen kann nur eine Nutzung angesehen werden, welche (ihrerseits keinen Privilegierungstatbestand erfüllt, aber/und) nach Art einer Nebenanlage, d.h. dieser räumlich und funktionell untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 85.75 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 148; OVG Koblenz, Urt. v. 12.9.2007 - 8 A 11166/06 -, ZfBR 2008, 63 = BauR 2008, 337).
  • OLG Koblenz, 09.07.2008 - 1 U 1210/07

    Amtshaftung bei Rücknahme einer Baugenehmigung

    Den Bauantragsunterlagen beigefügt waren Unterlagen, in denen zwar kein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschrieben war (es fehlte an der hinreichend deutlichen Umschreibung des Ziels der Untersuchungen und des Forschungsbedarfs - vgl. zu diesem Erfordernis bei der Antragstellung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauBG das Urteil vom 12. September 2007 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, BauR 2008, 337 ff.), jedoch ging aus den Unterlagen hervor, welche Zwecke/Absichten der Antragsteller verfolgte: Er wollte neben der Windenergie auch den Vorteil der Sonnenenergie am Standort einer Windkraftanlage nutzen (vgl. z.B. S. 11 der Bauakte 801/003351).
  • VG Trier, 13.02.2008 - 5 K 798/07

    Positiver Bauvorbescheid für Behälter in Sefferweich

    Die Energiezufuhr zu der Windkraftanlage soll dabei den gleichen Zwecken dienen, wie sie die Klägerin in den Verfahren vorgetragen hat, in denen es ihr um die Verbesserung der Leistung einer Windkraftanlage mit Hilfe von Photovoltaikanlagen und magnetdynamischen Speichern ging und in denen die erkennende Kammer u.a. mit Urteil vom 20. Oktober 2004 - 5 K 615/04.TR und das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05.OVG - und vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06.OVG - eine Privilegierung derartiger Anlagen als Forschungsvorhaben bejaht haben.
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